Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über dem Kläger für die Monate März und April 2015 vollständig erstattete Beiträge zur Arbeitslosen- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 39 €.
Der Kläger war von April 20212 – Juni 2016 Rechtsreferendar im Bezirk des Gerichts Hamburg. Er erhielt von der Freien und Hansestadt Hamburg eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Im Oktober 2015 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und erhielt für einen Zeitraum von 6 Wochen die Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe.
Von März 2015 bis Februar 2016 war der Kläger gesetzlich versichertes Mitglied der Beklagten und bezog von ihr Krankengeld. Zwischenzeitlich wurde ihm von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit Rentenbescheid vom 04.07.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.02.2015 bewilligt, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2016 feststellte, dass die Beitragspflicht des Klägers zur Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung angesichts des erhaltenen Krankengeldes für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016 rückwirkend entfallen und ihm ein Betrag in Höhe von insgesamt 167 € zu erstatten sei. Vom 10.06. bis zum 29.07.2015 erhielt der Kläger Leistungen zur stationären Rehabilitation und in dieser Zeit kein Krankengeld von der Beklagten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Die hiergegen zum hiesigen Sozialgericht erhobene und unter dem Aktenzeichen S 13 KR 916/16 geführte Klage wies das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14.11.2018 zurück.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.03.2017 erstattete die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den ab Rentenbeginn rückwirkenden Wegfall der Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zudem die aus dem ihm bewilligten Krankengeld gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 in Höhe von insgesamt 39 € und stellte fest, dass sie dem Kläger nunmehr sämtliche Beiträge zur Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung erstattet habe, die während seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten aus dem Krankengeld entrichtet worden seien.
Seinen gegen diesen Bescheid am 28.03.2017 eingelegten Widerspruch, den er nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2017 als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2017 und wies darauf hin, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mangels bestehender Versicherungspflicht des Klägers gar nicht aus dem Krankengeld entrichtet worden seien.
Der Kläger hat am 30.05.2017 Klage erhoben, mit der er sein gegen die mit Bescheid vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2017 getroffene Entscheidung der Beklagten gerichtetes Begehren mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehende Rechtswidrigkeit weiterverfolgt. Ausdrücklich hält er die Entscheidung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 37 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Beklagten über die Rückerstattung von Beiträgen rechtswidrig sei, da bereits die Krankengeldbescheide rechtswidrig gewesen seien. Denn die Zahlung von Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hamburg hätte seinerzeit nicht bereits nach 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden dürfen. Vielmehr hätte nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 37 Abs. 2 HmbJAG ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe im Krankheitsfall bestanden. Richtigerweise hätte der Kläger somit auch im hier streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, nicht hingegen auf Krankengeldzahlungen gehabt. Dieser Unterschied sei für ihn wesentlich, da sich der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe günstiger auf seine Rentenanwartschaft auswirke. Denn für Zeiträume der Unterhaltsbeihilfezahlungen habe er einen Anspruch auf Nachversicherung, welcher im Krankengeldbezug nicht entstehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger die Klärung einer Frage begehrt, die nicht bereits gerichtlich – und zugunsten der Beklagten – beantwortet worden sei. Ferner verweist sie auf den von dem Kläger selbst bei ihr gestellten Antrag vom 27.04.2015 auf Bewilligung von Krankengeld. Zudem weist sie unter Vorlage einer Entgeltbescheinigung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2016 darauf hin, dass der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bereits vor Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten erschöpft gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 51, 54 Abs. 2, 57, 78, 87, 90 SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs.2 S. 1 SGG).
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die aus dem Krankengeld entrichteten Beitragsanteile zur Sozialversicherung erstattet, da gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch Bewilligung von Erwerbsminderungsrente der Krankengeldanspruch des Klägers rückwirkend entfallen ist.
§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V sieht vor, dass keine Rückforderung von zu viel geleistetem Krankengeld erfolgt, der Versicherte darf vielmehr den gesamten Bruttokrankengeldbetrag, einschließlich Beitragsanteilen zur Sozialversicherung, behalten. Diese waren dem Kläger daher noch auszuzahlen. Allein diese Auszahlung ist Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides vom 06.03.2017. Sie ist aus den o.g. Gründen nicht nur rechtmäßig, sondern zudem begünstigend, sodass es auch an einer rechtlichen Beschwer des Klägers fehlt.
Die Auffassung des Klägers, für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe an Stelle von Krankengeld gehabt zu haben, führt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Denn die Zahlung von Unterhaltsbeihilfe ist im maßgeblichen Zeitraum unstreitig weder erfolgt noch von dem Kläger gerichtlich geltend gemacht worden. Allein ein potentiell bestehender Anspruch ändert jedoch nichts an dem vormaligen Bestehen des Krankengeldanspruchs. Dieser wäre nur durch die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zum Ruhen gebracht worden (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.