1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1970 geboren und war bis 31.7.2009 fast 20 Jahre lang im Hotel N. als Page beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und lebt von SGB II-Leistungen.
Am 5.5.2021 stellte er einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Rückenschmerzen, Krämpfen, Kreislaufproblemen, Blutarmut, Sodbrennen, Müdigkeit, einem Leistenbruch, Nackenschmerzen und Krämpfen. Nach einem Befundbericht des Dr. D. leidet der Kläger an einer Eisenmangelanämie, einem Leberschaden, einer Refluxerkrankung und einem Zustand nach Gallengangsentzündung. Einem Gutachten der Agentur für Arbeit Darmstadt vom 22.2.2016 zufolge ist er vollschichtig erwerbsfähig. Nach einem orthopädischen Gutachten von Dr. P./S. vom 1.6.2021 lassen sich beim Kläger nennenswerte Funktionseinschränkungen auf orthopädischem Gebiet nicht nachweisen. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne ständige Zwangshaltungen und Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen. Mit Bescheid vom 16.8.2021 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Beim Kläger liege ein Zustand nach Leistenhernien-OP beidseits, ein Zustand nach eitriger Cholangitis bei Cholecystolithiassis, eine Eisenmangelanämie, eine hyperkyphotische Fehlhaltung der BWS, eine Hyperlordose der LWS, Sodbrennen seit 10 Jahren, eine erosive Refluxoesophagitis II, eine mittelgroße axiale Hiatushernie, ein Knick-Senk-Spreizfuß, eine skoliotische Fehlhaltung lumbal linkskonvex, eine Beinlängenverkürzung sowie eine Osteochondrose L4/5g, L5/S1 vor. Der Kläger könne nicht noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2021 aus medizinischen Gründen zurückgewiesen wurde.
Am 23.11.2021 hat der Kläger vor dem SG Darmstadt Klage erhoben.
Er führt an, er sei durch Dr. S. untersucht worden, der sehr jung gewesen sei und ihn nicht für voll genommen habe. Er habe Probleme mit Schmerzen im Handgelenk, einem Taubheitsgefühl, Rückenschmerzen sowie Krämpfen wie ein Blitzeinschlag. Er habe Eisenmangel, fühle sich schlapp, habe Probleme mit Sodbrennen und Brustschmerzen. Seine Mutter sei im März 2021 gestorben, was er noch nicht überwunden habe. Er wolle zum Psychologen geschickt werden.
Er hat ein Attest von Dr. M. vom 9.9.2009 zu den Akten gereicht, wonach der Kläger seit Jahren in der Praxis in Behandlung ist wegen rezidivierenden Belastungsschmerzen der Wirbelsäule. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers angefordert, auf die verwiesen wird. Nach einem Befundbericht des Dr. C. vom 10.2.2022 war der Kläger dort drei Mal in Behandlung wegen Rückenschmerzen. Nach einem Arztbrief der Schön Klinik vom 16.7.2018 leidet der Kläger an einer funktionellen Beschwerdesymptomatik bei einer hyperkyphotischen Fehlhaltung der BWS und einer Hyperlordose der LWS. Einem Befundbericht des Dr. D. vom 11.2.2022 zufolge leidet der Kläger an Schwäche und Sodbrennen. Beim Kläger bestehe eine erosive Refluxösophagitis mit Hiatushernie, eine Adipositas sowie eine Eisenmangelanämie. Nach einem Bericht über eine psychotherapeutische Sprechstunde vom 13.4.2022 sind die Indikationen des Klägers am ehesten somatisch, die Prognosen für eine Psychotherapie eher gering. Es würden keine psychotherapeutischen Maßnahmen empfohlen.
Nach einem Gutachten des Prof. G. nach § 106 SGG vom 22.7.2022 bestehen beim Kläger u.a. eine nicht näher differenzierte Anämie mit gutem Asprechen auf eine orale Eisensubstitution, ein Zustand nach endoskopischer Fundoplicatio mit Hiatushernien-Naht vor 6 Wochen, wechselnde belastungsabhängige Arthralgien und Dorsalgien sowie ein Zustand nach weiteren Operationen. Eine quantitative Leistungsminderung des Klägers sei nicht feststellbar.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Nachdem der Kläger um eine mündliche Verhandlung gebeten hat, hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2022 angehört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2021 aufzuheben und ihm eine Erwerbsminderungsrente zu bewilligen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2021 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Nachweis, dass sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden arbeitstäglich gesunken ist, ist durch das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. G. nicht erbracht. Das Gericht hält dieses Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend begründet und legt es daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde. Wenn der Kläger nach der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, er habe bei der mündlichen Verhandlung wenig gehört, so hat der Kläger die Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung nicht dazu aufgefordert, lauter zu sprechen und auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass er das Gericht nicht versteht. Auf den Hinweis der Vorsitzenden, er könne die Klage mangels Erfolgsaussichten entweder zurücknehmen oder aber eine Entscheidung durch Urteil beantragen, hat der Kläger geantwortet, er wünsche ein Urteil. Also hat der Kläger die Vorsitzende verstanden. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte nichts an der gerichtlichen Entscheidung geändert, da beim Kläger wechselnde kurzzeitige Befindlichkeitsstörungen, aber keine Gesundheitsstörungen mit erwerbsminderndem Dauereinfluss vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.