L 13 R 3569/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2186/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3569/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2024 wird zurückgewiesen. 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. November 2023 nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. November 2017.
Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) D1 vom 23. Juni 2020 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn E1 G1 geschieden (Ziffer 1) und der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 geregelt. Danach sollten durch interne Teilung vom Konto des antragstellenden Ehemannes (Versicherungsnummer xxxxx3) auf das Konto der Klägerin (Versicherungsnummer xxxxx5) 23,3647 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 2019, übertragen werden. Ferner sollten durch interne Teilung vom Konto der Klägerin (xxxxx5) auf das Konto des Ehemannes (xxxxx3) 8,1082 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 2019, übertragen werden. Auch sollte durch interne Teilung eine Übertragung zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der Firma H1 P2 GmbH zu Gunsten der Klägerin erfolgen.
Aufgrund einer Beschwerde der H1 P2 GmbH hinsichtlich des diesen Versorgungsträgers betreffenden Ausgleichs und des Versterbens des Ehemannes am 6. Mai 2022 änderte das Oberlandesgericht K1 am 26. September 2023 den Versorgungsausgleich insgesamt ab. Nunmehr wurden durch interne Teilung vom Konto des verstorbenen Ehemannes (xxxxx3) auf das Konto der Klägerin (xxxxx5) 23,3647 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 2019, übertragen. Ferner erhielt die Klägerin durch interne Teilung eine jährliche Ausgleichsrente zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemannes bei H1 P2 GmbH.
Das AG D1 teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. November 2023 mit, dass der Beschluss vom 23. Juni 2020 bezüglich der Scheidung seit dem 23. Juni 2020 und bezüglich des Versorgungsausgleichs seit 7. November 2023 nach Maßgabe des Beschlusses vom 26. September 2023 des OLG K1, Zivilsenat F1, 18 UF1 14/20 rechtskräftig sei.
Mit Bescheid vom 22. November 2023 gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund des Versorgungsausgleiches eine Rente in Höhe von 2.005,49 € ab 1. Dezember 2023.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 machte die Klägerin geltend, dass ihre Rente rückwirkend bereits ab dem 1. April 2019 ausgezahlt werden müsse.
Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 mit, die Umsetzung des Versorgungsausgleiches habe erst zum 1. Dezember 2023 erfolgen können, weil der Versorgungsausgleich erst zum 7. November 2023 rechtskräftig geworden sei.
Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ab dem 1. Juni 2019 die erhöhte Rente von brutto 2.005,49 € zu bezahlen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass lediglich die Firma P2 Beschwerde erhoben habe und daher Teilrechtskraft des Beschlusses vom 23. Juni 2020 am 2. August 2020 eingetreten sei. Die Rente sei daher bereits ab 2. August 2022 zu bezahlen (gemeint ist wohl der 2. August 2020). Gleiches ergebe sich aus § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Sowohl die Klägerin als auch Herr G1 seien bei Beginn der Durchführung des Versorgungsausgleiches bereits Rentner gewesen. Daher seien die Zuschläge der Entgeltpunkte bereits zu Beginn der Durchführung des Versorgungsausgleiches ab Mai 2019 zu gewähren.
Die Beklagte hat das Schreiben vom 6. März 2024 als Antrag auf Rücknahme des Bescheids
vom 22. November 2023 gewertet und den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2024 abgelehnt. Das Oberlandesgericht K1 (gemeint ist wohl das AG D1) habe mitgeteilt, dass die Entscheidung vom 23. Juni 2020 bezüglich der Scheidung seit 23. Juni 2020 und bezüglich des Versorgungsausgleichs seit 7. November 2023 nach Maßgabe des Beschlusses vom 26. September 2023 des Oberlandesgerichts K1, Zivilsenat F1, 18 UF1 14/20 rechtskräftig sei. Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI sei ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam sei. Über den Versorgungsausgleich entscheide das Familiengericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich würden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft trete ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich werde nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148 FamFG). Die Rente der Klägerin sei danach zutreffend ab 1. Dezember 2023 um die Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich (23,3647 Entgeltpunkte) erhöht worden. Es sei auch keine Teilrechtskraft eingetreten. Im Falle einer Anschlussbeschwerdemöglichkeit könne eine Teilrechtskraft nicht eintreten. Beide Ehegatten hätten hier aufgrund der Beschwerde des Versorgungsträgers die Möglichkeit gehabt, bis zur Beschwerdeentscheidung des OLG eine Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG einzulegen, sodass Teilrechtskraft nicht habe eintreten können. Hinzu komme aber auch, dass spätestens mit dem Tod des ehemaligen Ehegatten das angefochtene Anrecht nicht mehr für sich allein betrachtet werden dürfe. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH habe das OLG darauf hingewiesen, dass mit dem Tod des Antragstellers für die Möglichkeit einer nur auf einzelne Anrechte beschränkten Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung kein Raum mehr sei, soweit besondere Gründe die Einbeziehung anderer Anrechte zwingend gebieten würden. Auch aus dem Umstand, dass beide Ehegatten bei Beginn der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Mai 2019 bereits Rentner gewesen seien, würde nicht folgen, dass die Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich bereits zu Beginn der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab Mai 2019 zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI beziehe sich auf die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusgIG. Würden sowohl an die im Versorgungsausgleich begünstigte als auch an die belastete Person Leistungen gezahlt, könne der Versorgungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusgIG anwenden. Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes werde von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Juni 2021 verzichtet. Aber auch hier gelte, dass nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich die begünstigte Person grundsätzlich Anspruch auf die Erhöhung der Rente mit dem Beginn des Monats habe, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI durchgeführt ist.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2024 im Wesentlichen aus den bereits im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2024 genannten Gründen zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 14. Oktober 2024 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sowohl das AG D1 wie auch das OLG K1 deutlich ausgesprochen hätten, dass der Versorgungsausgleich ab dem 31. März 2019 abzuändern sei. Sie hat nach einem richterlichen Hinweis ergänzend vorgetragen, es sei zutreffend, dass der Versorgungsausgleich erst durch richterlichen Gestaltungsakt durchgeführt und wirksam sei, wenn die richterliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Das besage aber nichts über den Gegenstand der Entscheidung. Eine (rechtskräftige) Entscheidung könne auch rückwirkende Tatbestände regeln. Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Versorgungsausgleichsgesetz sei bei der Bestimmung des Ehezeitanteils auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Der Ausgleichswert werde für die Ausgleichsberechtigten regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit begründet. Ehezeitende sei gemäß § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Das sei hier gemäß ausdrücklicher Festlegung gemäß den Beschlüssen des AG D1 und des OLG K1 der 31.März 2019.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2024 abgewiesen.
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 23. November 2023 in der Fassung des Bescheids vom 14. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung hat das SG auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2024 verwiesen.
Soweit die Klägerin im Klageverfahren ergänzend geltend gemacht habe, dass die Entgeltpunkte der Versorgungsausgleich nicht mit der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich erhöht würden, sondern dass es auf den Inhalt des Versorgungsausgleichsbeschlusses bzw. auf das Ehezeitende nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes ankomme, verkenne sie, dass sich die Änderung der Entgeltpunkte allein nach den Vorschriften des SGB VI richte. § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI schreibe insoweit ausdrücklich vor, dass die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert werde, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Rentenbescheid sei nach § 101 Abs. 3 S. 2 SGB VII „mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben“.
Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI sei ein Versorgungsausgleich dann durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts „wirksam“ sei. Es werde vom Gesetz daher ausschließlich auf die Wirksamkeit abgestellt. Grundsätzlich sei ein Versorgungsausgleich dann wirksam durchgeführt, wenn die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eintrete ((Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Dankelmann, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 52 Rn. 9, beck-online; BeckOK FamFG/Hahne, FamFG § 224 Rn. 2; vgl. BSG Urt. v. 22.4.2008/ – B 5a R 72/07 R = BeckRS 2008, 55180; vgl. zur Wirksamkeit auch LSG LSA Urt. v. 23.1.2020 – L 3 R 160/18, BeckRS 2020, 22530). Wie das AG D1 mit Schreiben vom 10.11.2023 zutreffend festgestellt habe, sei der Beschluss über den Versorgungsausgleich am 7. November 2023 rechtskräftig geworden.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. November 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Dezember 2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Als Ehezeitende sei gemäß den Beschlüssen des AG D1 und des OLG K1 der 31. März 2019 („bezogen auf den 31.03.2019“) bestimmt worden. Der Versorgungsausgleich sei seit dem 7. November 2023 rechtskräftig.
Das SG habe die Rechtsansicht der Deutschen Rentenversicherung bestätigt, dass der übertragene Rentenwert nicht ab dem Ende der Ehezeit, also ab dem 1. April 2019, an die Klägerin auszuzahlen sei, sondern erst ab Rechtskraft des Verfahrens zum Versorgungausgleich, und zwar auch nur ab dem 1. Dezember 2023.
Das bedeute für die Klägerin einen Verlust von 4 Jahren und 8 Monaten hinsichtlich der übertragenen Rente aus dem Versorgungsausgleich. Die Nichtauszahlung der vom geschiedenen Ehemann an die Klägerin übertragenen Rente von monatlich € 774,52 für mehr als 4,5 Jahre bedeute für die Klägerin einen schwerwiegenden finanziellen Verlust, aufsummiert als Kapitalwert sind das € 43.373,00 (€ 774,52 x 56 Monate).
Die vom Gericht zitierten Vorschriften stellten auf die Wirksamkeit des Versorgungsausgleiches ab. Die Wirksamkeit einer Entscheidung habe allerdings nichts mit dem Inhalt der Entscheidung zu tun. Dass der Versorgungsausgleich am 7. November 2023 wirksam geworden sei, sage nichts darüber aus, was der Inhalt der Entscheidung gewesen sei. Wie das OLG K1 festgelegt habe, sei der Versorgungsausgleich bis zum 31. März 2019 durchzuführen. Es heiße dort nicht, dass die übertragenen Rentenanwartschaften erst ab Rechtswirksamkeit des Versorgungsausgleichs zur Auszahlung kommen sollten. Das habe das SG verkannt. Die Klägerin habe die lange Verfahrensdauer von 4,5 Jahren nicht verschuldet, sondern dies habe an der Beschwerde der Firma H1-P2 GmbH gelegen. Die Klägerin sei in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht unverschuldet verletzt worden, da ihr für mehr als 4,5 Jahre erhebliche Versorgungsanrechte vorenthalten worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2023 in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2024 zu verpflichten, der Klägerin die aus dem Versorgungsausgleich erhöhte Rente ab dem 1. April 2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

                        die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils bezogen.
Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte.


Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.


Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2024 ist nicht zu beanstanden.
Der Bescheid vom 22. November 2023 in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. April 2019.
Rechtsgrundlage für die Veränderung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs ist § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Danach wird, wenn nach dem Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt ist, die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben (Satz 2).
§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI regelt, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt ist, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.

Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich werden im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 
224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).

Demnach ist das Datum der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts bei der Anwendung des 
§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zugrunde zu legen (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 101 SGB VI [Stand: 17.12.2024], Rn. 43, Kater in beck-online, Großkommentar [Kasseler Kommentar], Hrsg. Rolfs [geschf.]/Körner/Krasny/Mutschler [Stand 15.08.2024], Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist der Beschluss vom 23. Juni 2020 - ausweislich der Mitteilung des AG D1 vom 10. November 2023 - bezüglich des Versorgungsausgleichs seit 7. November 2023 rechtskräftig (nach Maßgabe des Beschlusses des OLG K1 vom 26. September 2023).

Die Beklagte hat somit zu Recht den Versorgungsausgleich und die erhöhte Rente der Klägerin ab dem 1. Dezember 2023 – mithin dem Monat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, berücksichtigt und an die Klägerin ausgezahlt.
Eine frühere Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Auf die Frage, aufgrund welchen Umstands die Rechtskraft zu einem bestimmten Zeitpunkt – hier erst mehr als drei Jahre nach dem Beschluss – eingetreten ist, kommt es nicht entscheidend an.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
Saved