Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.05.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die vollständige Auszahlung des Nachzahlungsbetrages auf Hinterbliebenenleistungen in Höhe von einbehaltenen 19.140,43 €.
Klägerin ist die Witwe des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Versicherten V.. Bei dem Versicherten war zu Lebzeiten eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 BKV anerkannt.
Mit Bescheid vom 27.01.2022 wurden Hinterbliebenenleistungen (Witwenrente und Sterbegeld) gewährt. Der zur Verfügung stehende Nachzahlungsbetrag der Witwenrente für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 38.919,74 € wurde für einen etwaigen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers vorsorglich einbehalten.
Mit Schreiben vom 03.02.2022 machte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als Rentenversicherungsträger [DRV KBS]) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 19.140,43 € geltend.
Gegen den Bescheid vom 27.01.2022 legte die Klägerin am 18.02.2022 Widerspruch ein. Die Nachzahlung sei vollständig an sie als Witwe auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 03.03.2022 stellte die Beklagte fest, dass unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der DRV KBS in Höhe von 19.140,43 € noch ein Restbetrag in Höhe von 19.779,31 € an die Klägerin zur Auszahlung gelange. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2022 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf die mit Bescheid vom 27.01.2022 festgestellte Witwenrente. Gleichzeitig bestehe konkurrierend für den gleichen Bezugszeitraum ein Anspruch gegen den institutionell gleichrangigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, vorliegend die DRV KBS, auf Zahlung der Witwenrente aus der Rentenversicherung. Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werde eine Hinterbliebenenrente des Rentenversicherungsträgers für den Zeitraum, in dem gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werde, insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Der Hinterbliebenenanspruch der Klägerin aus der DRV KBS entfalle daher nachträglich teilweise durch die Gewährung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Hieraus ergebe sich rückwirkend ab 01.01.2021 die erforderliche Neuberechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Habe der nachrangig verpflichtete Leistungsträger (hier: DRV KBS) Sozialleistungen erbracht und sei der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, sei der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte) erstattungspflichtig, § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, § 103 Abs. 2 SGB X. Der Rentenversicherungsträger habe aufgrund der dort erfolgten Neuberechnung für den abgerechneten Zeitraum vom 01.01.2021 bis 00.00.0000 einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 1 SGB X in Höhe von 19.140,43 € geltend gemacht. Der nach Begleichung dieses Erstattungsanspruchs verbleibende Restbetrag in Höhe von 19.779,31 € sei auf das Konto der Klägerin überwiesen worden.
Mit der am 27.05.2022 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Entschädigung aufgrund der Berufskrankheit werde ausgehöhlt, wenn weite Teile der Nachzahlung an die Rentenversicherung flössen. Die vorgenommene Anrechnung und Abführung weiter Teile der Leistungen an den Rentenversicherungsträger bewirke letztlich, dass der Tod des Versicherten ohne Entschädigung bleibe.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2022 zu verurteilen, die Nachzahlung auch in Ansehung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 19.140,43 € zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Klagebegehren entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Nachzahlungsbetrages. Durch die hier einschlägige Regelung des § 93 SGB VI über die Kürzung der Rentenleistungen solle eine die Versichertengemeinschaft unnötig belastende Überversorgung der Berechtigten verhindert werden. Der Unfallversicherungsträger sei gesetzlich verpflichtet, den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers in Höhe der erfolgten Überzahlung zu befriedigen.
Gegen den am 22.05.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 24.06.2024 Berufung eingelegt. Angesichts der Tatsache, dass die Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung auch Schadenersatz- und Genugtuungsfunktion hätten, sei nicht erkennbar, dass eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Lebens des verstorbenen Versicherten erfolge. Vorliegend handele es sich gewissermaßen um einen atypischen Fall, weil der Versicherte an zwei schwerwiegenden Berufskrankheiten gelitten habe. Umso unverständlicher sei es, wenn die Deutsche Rentenversicherung von den Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung profitiere.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.05.2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2022 zu verurteilen, die Nachzahlung auch in Ansehung des einbehaltenen Betrages i.H.v. 19.140,43 € zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Akteninhalt und die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.05.2024 mit Beschluss vom 19.08.2024 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Die Beteiligten haben sich nach Anhörung auch zur Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG mit Schriftsätzen vom 02.08.2024 und 06.08.2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 19.08.2024 gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Der Senat entscheidet zudem im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2022 nicht im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 19.140,43 € an Hinterbliebenenleistungen, weil ihr im Bescheid vom 27.01.2022 festgestellter Hinterbliebenenanspruch insoweit nach § 107 Abs. 1 SGB X durch den Erstattungsanspruch der DRV KBS als erfüllt gilt. Zutreffend haben die Beklagte im Widerspruchsbescheid und das SG ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 103 Abs. 1 SGB X gegenüber der DRV KBS als nachrangigem Träger (§ 93 SGB VI) erstattungspflichtig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im weiteren Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin sich inhaltlich nicht gegen die Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X und die Erstattungspflicht nach § 103 SGB X wendet, sondern gegen die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegende Entscheidung der DRV KBS, die von dort gewährte Rente auf Grundlage von § 93 SGB VI rückwirkend herabzusetzen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und dieses Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).