S 34 SF 77/24 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
34 R 703/23
Datum
-
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Erinnerung vom 08.04.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.03.2024 (Az.: S 34 R 703/23) wird zurückgewiesen.

 

 

Gründe I:

 

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Geschäftsgebühr im Falle einer Untätigkeitsklage sowie über die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr wegen eines aus Sicht der Erinnerungsführerin abgegebenen Anerkenntnisses.

 

Mit der am 23.08.2023 erhobenen Untätigkeitsklage war neben dem Hinweis auf Bescheid und Widerspruchserhebung vorsorglich auf Aspekte einer – hier nicht erteilten – Zwischennachricht und der nicht für erforderlich gehaltenen vorherigen Sachstandsanfrage an die Behörde hingewiesen worden. In der Klageerwiderung vom 26.10.2023 hatte die Beklagte erklärt, der Vorgang sei dem Widerspruchsausschuss am 29.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Widerspruchsbescheid sei bislang noch nicht erteilt worden. Somit liege Untätigkeit vor. Sie hatte sich bereit erklärt, die anfallenden notwendigen Kosten zu übernehmen.

 

Mit Schreiben vom 06.11.2023 hatte die Klägerin das „Anerkenntnis der Beklagten“ angenommen. Die Anerkennung der Untätigkeit und die Erklärung, den Widerspruch kurzfristig zu bescheiden, um den Klagegegenstand zu beseitigen, stelle ein uneingeschränktes Anerkenntnis des Anspruchs auf Bescheiderteilung dar. Sie verwies dazu auf die Entscheidungen des SG Duisburg vom 11.01.2016 – S 10 SF 324/15 E sowie des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2007 – S 6 AS 231/06. Das Verfahren wurde daraufhin als durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ausgetragen.

 

Zunächst hatte sich die Erinnerungsführerin unmittelbar an die Beklagte gewandt und die Erstattung der Auslagen und Gebühren wie folgt beantragt:

 

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG)

180,00 Euro

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG)

20,00 Euro

162,00 Euro

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

68,78 Euro

Gesamtbetrag

430,78 Euro

 

Die Beklagte hatte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen und des LSG Baden-Württemberg lediglich die Zugrundelegung einer Gebühr i.H.v. 120 Euro (doppelte Mindestgebühr) anerkannt und, ebenfalls unter Hinweis auf Kommentierung und Rechtsprechung, die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bestritten. Ein Anerkenntnis als Prozesserklärung im Sinne des § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 307 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) liege hier nicht vor und werde im Falle einer Untätigkeitsklage auch nicht gefordert. Für die Beendigung der Untätigkeitsklage sehe § 88 Abs. 1 S. 3 SGG eine eigene Regelung vor. Dies stehe einem angenommenen Anerkenntnis nicht gleich. Auch das Kostenanerkenntnis habe nicht die Entstehung der Terminsgebühr zur Folge. Es sei nur der Anspruch auf Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt worden. Sie sei daher bereit, insgesamt 166,60 Euro zu erstatten.

Der Betrag wurde seitens der Erinnerungsgegnerin am 20.12.2023 gezahlt.

 

Am 05.01.2024 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Kosten wie oben dargelegt, hiervon abzusetzen sei der bereits von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 166,60 Euro. Festzusetzen sei daher noch ein Betrag i.H.v. 264,18 Euro. Der Betrag sei mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu verzinsen. Dazu verwies sie erneut auf die von ihr angegebene Rechtsprechung. Die Beklagte habe ihre Untätigkeit anerkannt und gleichzeitig erklärt, den Widerspruch kurzfristig zu bescheiden. Dies stelle ein uneingeschränktes Anerkenntnis des Anspruchs auf Bescheiderteilung dar.

 

Mit Beschluss vom 07.03.2024 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 166,60 Euro fest. Dabei war sie von folgenden Gebühren ausgegangen:

 

 

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG)

120,00 Euro

 

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

Gesamtbetrag

20,00 Euro

26,60 Euro

166,60 Euro

   

 

 

 

 

         

Dieser Betrag sei gemäß § 197 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 S.2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 05.01.2024 zu verzinsen.

 

Im Hinblick auf die mangels Anhaltspunkten erheblich unterdurchschnittlich anzunehmenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der geringen Bedeutung, dem erheblich unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage sei nach der Rechtsprechung eine Minderung von der Mittelgebühr vorzunehmen. Da die Mindestgebühr nur in Betracht komme, wenn alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unterdurchschnittlich seien, was der Fall sei, wenn der Anwalt nach Mandatierung seinerseits noch nichts veranlasst habe, sei hier die doppelte Mindestgebühr anzusetzen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint sei. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach  § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauffolgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers sei nicht als angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Die Erledigung eines Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setze voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkenne und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Hier entfalle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der Klage durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten (= Erlass des begehrten Verwaltungsaktes).

 

Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin am 08.04.2024 Erinnerung eingelegt. Darin wendet sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen LSG, des Bayerischen LSG und des Hessischen LSG gegen die Festsetzung der doppelten Mindestgebühr. Die halbe Mittelgebühr sei in Untätigkeitsklagen angemessen. Zur Terminsgebühr vertrat sie die Auffassung, die Erklärung der Beklagten, es liege Untätigkeit vor, unter Hinweis auf § 186 SGG erkläre sie sich bereit, die anfallenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu übernehmen, sei ein Anerkenntnis. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Beklagte ein prozessuales Anerkenntnis abgegeben habe und eine Anerkennung der Rechtsfolge aus dem von der Klägerin behaupteten Tatbestand vorliege. Folgerichtig sei von Klägerseite ein Anerkenntnis angenommen worden. Hierzu verwies sie auf erstinstanzliche Rechtsprechung (SG Duisburg, 11.01.2016 – S 10 SF 324/15 E SG Köln 2.11.2007 – S 6 AS 231/06).

 

Die Erinnerungsgegnerin beantragt unter Wiederholung ihrer Argumente, die Erinnerung zurückzuweisen.

 

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

 

II.

Die gemäß § 197 Abs.2 SGG zulässige Erinnerung ist unbe­gründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nur die doppelte Mindestgebühr zugrunde gelegt und eine Terminsgebühr nicht angesetzt.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier einen deutlich unterdurchschnittlichen Fall angenommen und hierfür nur eine doppelte Mindestgebühr zugrunde gelegt.

 

Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) beträgt nach Nr. 3102 VV RVG 60,00 bis 660,00 Euro, die Mittelgebühr 360,00 EUR. Dies gilt zwar auch bei einer Untätigkeitsklage. Im Vergleich zu einem Klageverfahren, in dem es um die Überprüfung des Bescheides selbst geht, handelt es sich aber – unstreitig - bei der Untätigkeitsklage regelmäßig um ein in jeglicher Hinsicht deutlich unterdurchschnittliches Verfahren.  Der Ansatz der doppelten Mindestgebühr soll aber nach der Rechtsprechung des hier (im Falle einer Beschwerdefähigkeit) zuständigen Landessozialgerichts selbst bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage gerechtfertigt sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2015 – L 12 SO 302/14 B, juris). Hier liegt aber eine unterdurchschnittliche Untätigkeitsklage vor.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass abgesehen von einem Klageschriftsatz mit allgemeinen, nicht dem Fall entsprechenden Hinweisen, die damit Textbausteinen gleichkommen, nur noch die Erledigung des Verfahrens erklärt werden musste, weil die Beklagte sehr schnell ohne Einwände ihre Untätigkeit eingeräumt hat. Durch das – unübliche – Nichtabwarten des Bescheiderlasses handelte es sich auch um eine äußerst kurze Dauer des Verfahrens, sodass dies eher für ein weit unterdurchschnittliches Untätigkeitsklageverfahren spräche. Für eine Erhöhung der Gebühr ist daher kein Raum, unabhängig davon, welcher Rechtsprechung zur Gebühr einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage gefolgt wird. Mit der Festsetzung lediglich der doppelten Mindestgebühr überschreitet die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Gebühr den Toleranzrahmen von 20 % und ist damit als unbillig und nicht bindend anzusehen.  

 

Im Ergebnis zu Recht ist eine fiktive Terminsgebühr nicht anzusetzen.

 

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG entsteht u.a. dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Anerkenntnis in diesem Sinn ist die Erledigung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG. Es handelt sich um ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch oder ein Teil des Anspruchs besteht, also die Anerkennung einer Rechtsfolge aus einem vom Kläger behaupteten Tatbestand, nicht der Tatbestand selbst oder ein Tatbestandselement (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - Az.: B 12 RJ 3/00 B, nach juris). Es wird durch prozessuale Erklärung des anderen Beteiligten angenommen. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Auffassung der Widerspruchsführerin nicht vor.

 

Der Erinnerungsführerin ist zwar Recht zu geben, dass die hierfür verwendeten Ausführungen sowohl der Beklagten als auch der Urkundsbeamtin den vorliegenden Fall nicht treffen. Die jeweils zitierten Hinweise in Kommentierung und Rechtsprechung zur Nichtanwendung der fiktiven Terminsgebühr betreffen den Fall, dass sich die Untätigkeitsklage allein durch Erlass des streitigen Bescheides erledigt. Ein solcher Fall lag hier nicht vor, denn der streitige Bescheid war bei der Erledigung der Untätigkeitsklage noch nicht erlassen worden. Ob etwas Anderes zu geschehen hat, wenn die Frist des § 88 SGG bereits verstrichen war, die Beklagte ausdrücklich ihre Untätigkeit „anerkennt“, ihre baldige Bescheidung in Aussicht stellt und anschließend selbst von ihrem Anerkenntnis spricht (so der Fall im von der Klägerin zitierten Entscheidung des SG Duisburg, Beschluss vom 11. Januar 2016 – S 10 SF 324/15 E –, Rn. 13 - 14, juris), und der oder die Kläger/in sodann – wie hier - das Verfahren noch vor Erlass des Bescheides für erledigt erklärt, oder ob im Falle der Untätigkeitsklage die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses grundsätzlich ausgeschlossen ist, findet sich dort, soweit ersichtlich, nicht wieder. Der Verweis auf § 88 Abs. 1 S. 3 SGG hilft nicht, denn diese Regelung bezieht sich nur auf den Fall der Unbegründetheit der Klage (also bei zureichendem Grund) mit gleichzeitiger Fristsetzung für den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes.

Der von der Erinnerungsführerin zitierten noch weitergehenden Rechtsprechung des Sozialgerichts Köln (Beschluss vom 02.11.2007 – S 6 AS 231/06), in der eine Einräumung der Untätigkeit und eine Verwendung des Begriffs „anerkennen“ oder „Anerkenntnis“ nicht vorlag, vielmehr ein solches schon deshalb angenommen wurde, weil ein zureichender Grund nicht behauptet wurde, ist der 19. Senat des LSG NRW entgegengetreten. Allein die Abgabe eines Kostengrundanerkenntnis ohne Erläuterung und Einschränkung, führt danach nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr. Falls die Beklagte einen Klageanspruch im prozessrechtlichen Sinn anerkennen und insoweit den Rechtstreit erledigen wolle, müsse dies klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen. Mit der Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses erkenne eine Beklagte nur den Anspruch auf Kostenerstattung dem Grunde nach an; diese Erklärung enthalte aber keine Aussage bezüglich des Klageanspruchs, auch nicht konkludent (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 – L 19 B 24/08 AS –, Rn. 37, juris). 

 

Im hier zu entscheidenden Fall tritt zu diesem Sachverhalt die Erklärung der Beklagten hinzu, dass Untätigkeit vorliege. Gleichwohl ist auch darin noch kein prozessuales Anerkenntnis zu sehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde zwar zunächst die Möglichkeit eingeräumt, dass „im Einzelfall ein beklagter Sozialversicherungsträger im sozialrechtlichen Verfahren ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung des entsprechenden Ausdruckes ("Anerkenntnis", "anerkennen") erklären (kann), falls sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt. In der Regel wird jedoch eine diesbezügliche folgenschwere Prozesshandlung nur dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte den bezeichneten Ausdruck im Hinblick auf § 101 Abs 2 SGG verwendet“ (BSG vom 27.01.1982, Az.: 9 a/9 RV 30/81; BSG vom 06.05.2010, Az.: B 1 R 16/09 R). Für diese strenge Auslegung bei der Abgabe einer Prozesserklärung spricht auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.09.2020 (B 4 AS 13/20 R –, Rn. 23, juris, mwNw.), wonach die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben zu wollen, es sogar ausschließen soll, dessen gleichzeitige Äußerung gleichwohl als solche Prozesserklärung zu deuten.

Ob der Anfall der (fiktiven) Terminsgebühr hiernach allein dadurch vermieden werden kann, dass das Wort „Anerkenntnis“ nicht benutzt wird, wenn inhaltlich ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt (anders noch Dahn/​Schmidt in: Dahn/​Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, § 9 Terminsgebühr, Rn. 55) und ob nach der neueren Rechtsprechung des BSG der ursprünglich noch für möglich gehaltene Einzelfall nicht mehr vorkommen kann, kann dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte, indem sie lediglich das Vorliegen des Tatbestandes der Untätigkeit eingeräumt hat, ein prozessuales Anerkenntnis nicht abgegeben. Ihr Ausspruch, sie habe den Widerspruch dem Widerspruchsausschuss am 29.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden, der Widerspruchsbescheid sei bislang noch nicht erteilt worden, somit liege Untätigkeit vor, stellt eine Tatsachenfeststellung dar, aus der sich der Schluss ziehen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Begründetheit der Untätigkeitsklage vorliegen. Die Aussage enthält jedoch keinen vollstreckbaren Inhalt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Es müsste sich vielmehr um eine dem Tenor einer Untätigkeitsklage spiegelbildliche Erklärung handeln, deren Durchsetzung mit Zwangsgeld ohne weitere Erklärung möglich ist. Das ist nicht der Fall.

Dass der Verfahrensabschluss statistisch nicht korrekt bezeichnet wurde, begründet keine andere Bewertung.

 

Auch im Übrigen ist die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden, so dass sich auch aus anderen Gründen keine höhere Gebühr ergibt. Damit bleibt es bei der Festsetzung der von der Beklagten bereits erstatteten Gebühr in Höhe von 166,60 Euro. Eine darüberhinausgehende Zahlung steht der Erinnerungsführerin nicht zu.

 

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2, Halbsatz 2 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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