S 16 AY 102/22

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AY 102/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss


Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgelehnt.


Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit ein Rechtsstreit anders als durch Urteil beendet wird, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss zu entscheiden, welcher Beteiligte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu tragen hat (§ 193 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die insoweit zu treffende Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und ist weder an die Anträge gebunden, noch vom Ausgang des Rechtsstreites abhängig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., § 193 Rdz. 12). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist jedoch das Ergebnis des Rechtsstreites sowie der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Auch kann für die Entscheidung herangezogen werden, ob Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben wurde (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 193 Rdz. 12b).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Beklagte nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Eine Kostenerstattung entspräche im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit. Da es sich bei der nach § 193 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung um eine Billigkeitsentscheidung handelt, bei der alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden können, ist nicht etwa nur und vornehmlich auf den Erfolg der Klage abzustellen, sondern eine Gewichtung aller Kriterien vorzunehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. März 2014 - L 13 AS 233 / 12 -; Juris). Hierbei kommt im Allgemeinen sowohl dem Gesichtspunkt der Veranlassung zur Klageerhebung, wie auch der Erfolgsaussichten Bedeutung zu.

Im vorliegenden Einzelfall entspricht es der Billigkeit, dem Gesichtspunkt der Veranlassung zur Klageerhebung besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Ausnahmeweise verstößt das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 – Rdnr. 19; juris). Dies beinhaltet unter anderem auch für die Klägerseite im Rahmen des zur Beklagtenseite bestehenden Sozialrechtsverhältnisses die Verpflichtung, die Beklagtenseite vor vermeidbaren, das Sozialleistungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (vgl. BSG, Urt. v. 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45 m. w. N.). Dem ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend nachgekommen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum sieben Gerichtsverfahren aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gegen die Ausgangsbehörde geführt hat. Diesen Verfahren gingen Widerspruchsverfahren entweder voraus oder waren – als begehrte Entscheidung im Rahmen des § 88 SGG – Gegenstand des Verfahrens. Der rechtskundig vertretenen Klägerin muss also die durch sie selbst ausgelöste Belastung der Beklagtenseite bewusst gewesen sein. Der Beklagte beruft sich damit zu Recht auf diesen Umstand als zureichenden Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung im Rahmen der Frist des § 88 Abs. 1 SGG.

Hinzu kommt, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren die zu erwartende Entscheidung aufgezeigt und das Aussetzen des Verfahrens bis zu einer für den Beklagten relevanten gerichtlichen Entscheidung angeboten wurde. Dies hat der Bevollmächtigte der Klägerin abgelehnt. Die hierzu vorgetragenen, das Verhalten der Klägerseite bestimmenden Gründe, welche alle auf das Anhängigmachen weiterer gerichtlicher Verfahren abzielen erachtet die Kammer als nicht überzeugend, da sich aus diesen keine relevanten Vorteile für die Klägerin ergeben.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen § 172 Abs. 3 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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