Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 14. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Der Kläger begehrt noch die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 231 Abs 4b SGB VI für die Zeit vom 28.6.2012 bis zum 22.3.2016.
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Der Kläger ist Rechtsanwalt und war ab 1.10.2001 bei der zu 1. beigeladenen Sparkasse beschäftigt. Seit dem 28.6.2012 ist er Pflichtmitglied der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) sowie Mitglied des zu 2. beigeladenen Versorgungswerks. Seinen Antrag vom 22.8.2012 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV ab 1.7.2012 lehnte die Beklagte ab, weil er für die Beigeladene zu 1. nicht anwaltlich tätig sei (Bescheid vom 22.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2013). Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem SG Dortmund anhängig (S 24 R 2158/18 WA). Nachdem der Kläger am 23.3.2016 bei der RAK die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt hatte, stellte er mit an das SG gerichtetem Schriftsatz vom 30.3.2016 "rein vorsorglich", für den Fall, dass der ursprüngliche Befreiungsantrag vom 22.8.2012 nicht ausreichend sein sollte, einen "Antrag auf Befreiung gem. § 6 SGB VI" und auf "rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI". Das SG leitete den am 31.3.2016 eingegangenen Antrag am 4.4.2016 an die Beklagte weiter, wo er am 6.4.2016 einging. Die RAK ließ den Kläger als Syndikusrechtsanwalt zu (Bescheid vom 29.6.2016). Die Beklagte befreite ihn daraufhin ab dem 23.3.2016 für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der GRV (Bescheide vom 17.10.2016 und 27.12.2017). Den Antrag auf rückwirkende Befreiung lehnte sie ab. Dieser sei nicht innerhalb der Frist bis zum 1.4.2016 gestellt worden (Bescheid vom 30.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 26.2.2018).
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. § 231 Abs 4b SGB VI fordere für die rückwirkende Befreiung als Syndikusrechtsanwalt einen gesonderten Antrag bis zum 1.4.2016. Der beim SG eingegangene Antrag habe diese Frist nicht gewahrt. § 91 SGG und § 16 SGB I seien nicht anwendbar. Auch eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Dem bei der RAK gestellten Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt könne ein Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht entnommen werden (Urteil des SG vom 15.10.2020; Beschluss des LSG vom 14.1.2022).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 6, 231 Abs 4b SGB VI, § 96 SGG sowie der Art 12 und 14 GG. Eines separaten Antrags auf rückwirkende Befreiung bedürfe es nicht, wenn der Beklagten das Befreiungsbegehren bereits bekannt sei. Jedenfalls erfordere die rückwirkende Befreiung dann keinen gesonderten Befreiungsantrag, wenn bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ein offenes Befreiungsverfahren nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI für die noch nach alter Rechtslage zu beurteilende Tätigkeit bei Gericht anhängig sei. § 231 Abs 4b SGB VI sei teleologisch zu reduzieren, um eine geschlossene Versorgungsbiographie zu ermöglichen.
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Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 14. Januar 2022 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Oktober 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 28. Juni 2012 bis zum 22. März 2016 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
II
9
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.
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1. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 231 Abs 4b SGB IV (in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. (nur noch) in der Zeit vom 28.6.2012 bis zum 22.3.2016. Die insoweit gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2018 erhobene Anfechtungs und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 56 SGG; BSG Urteil vom 23.9.2020 B 5 RE 3/19 R BSGE 131, 32 = SozR 42600 § 231 Nr 8, RdNr 10) ist zulässig.
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Die Klage ist insbesondere nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl § 17 Abs 1 Satz 2 GVG idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, BGBl I 2809). Der hier angefochtene Verwaltungsakt ist nicht nach § 96 Abs 1 SGG (idF des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) Gegenstand des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens (S 24 R 2158/18 WA) über die 2012 beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geworden. Er hat den Verwaltungsakt vom 22.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2013 weder abgeändert noch ersetzt im Sinne dieser Vorschrift, da die Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte nicht (teil-)identisch sind. Das Verfahren der rückwirkenden Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der GRV vom 9.12.2004, BGBl I 3242, iVm § 231 Abs 4b SGB VI iVm § 46 Abs 2, § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung <BRAO> idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) ist vom Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) zu trennen (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 B 5 RE 2/17 R SozR 42600 § 6 Nr 17 RdNr 16; BSG Beschluss vom 22.3.2018 B 5 RE 12/17 B juris RdNr 21 ff).
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2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2018 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat den für die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI erforderlichen Antrag (dazu a) nicht fristgerecht gestellt (dazu b). Er kann auch nicht so gestellt werden, als wäre ein solcher Antrag fristgerecht eingegangen (dazu c). In Grundrechten ist er deshalb nicht verletzt (dazu d).
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a) Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 231 Abs 4b SGB VI setzt als Tatbestandsvoraussetzung einen gesonderten Antrag voraus (vgl BSG Urteil vom 26.2.2020 B 5 RE 2/19 R SozR 42600 § 231 Nr 7 RdNr 17; BSG Urteil vom 23.9.2020 B 5 RE 3/19 R BSGE 131, 32 = SozR 42600 § 231 Nr 8, RdNr 13; BTDrucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2). Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Rechtsänderung der BRAO zum 1.1.2016 oder der danach erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (vgl BTDrucks 19/13808 S 6 zu Frage 5).
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Der Wortlaut des § 231 Abs 4b Satz 1 und 6 SGB VI setzt ausdrücklich einen Antrag voraus. Nach § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt "auf Antrag" vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Dieses Antragserfordernis greift § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI auf und verbindet es mit einer gesonderten Frist. Danach konnte der "Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2" nur bis zum Ablauf des 1.4.2016 gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Antragserfordernis im Falle eines zuvor beantragten laufenden Befreiungsverfahrens nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist dem Wortlaut des § 231 Abs 4b SGB VI nicht zu entnehmen.
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Auch die Gesetzessystematik spricht für das Erfordernis eines separaten Antrags. Die im Fünften Kapitel Sonderregelungen des SGB VI enthaltene Vorschrift des § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI knüpft an eine aktuelle Befreiung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nach der ab 1.1.2016 geltenden Rechtslage an. Diese ist nach der allgemeinen Regelung des § 6 Abs 2 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) zu beantragen. Davon getrennt stellt § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI das Antragserfordernis für die nur übergangsweise ermöglichte rückwirkende Befreiung auf. Dass bei dessen Einführung auch (noch) offene Altverfahren im Blick waren, ergibt sich bereits aus § 231 Abs 4b Satz 5 SGB VI. Danach gelten die vorangegangenen Sätze nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem 4.4.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Für eine separate Antragspflicht sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen: Ein Antrag nach § 231 Abs 4b SGB VI ermöglicht unter eigenständigen Voraussetzungen ausnahmsweise eine über § 6 Abs 2 und 4 Satz 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754> einziger Satz) hinausgehende rückwirkende Befreiung (BTDrucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2).
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Auch die Gesetzeshistorie spricht für die Notwendigkeit eines eigenen Antrags auf rückwirkende Befreiung. Nach den Gesetzesmaterialien eröffnet § 231 Abs 4b SGB VI "für bestimmte Syndikusrechtsanwälte bzw. Syndikuspatentanwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag (neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) eine über § 6 Absatz 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen" (vgl BTDrucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2). Erst recht ist daher ein separater Antrag erforderlich für eine Beschäftigung, die vor Einführung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zum 1.1.2016 (vgl §§ 46 bis 46c BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) gar nicht befreiungsfähig war.
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Sinn und Zweck der zeitlich befristeten und separaten Antragsmöglichkeit nach § 231 Abs 4b SGB VI stehen dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die Abhängigkeit der Befreiung (§ 6 Abs 2 SGB VI) wie auch deren Rückwirkung (§ 231 Abs 4b SGB VI) von einem Antrag ermöglicht und überlässt es dem Betroffenen, die mit der (doppelten) Versicherungspflicht für ihn jeweils aktuell verbundenen Vor und Nachteile selbst abzuwägen. Die Befristung des Antrags dient dabei dem grundsätzlichen Erfordernis einer möglichst zeitnahen Klärung versicherungs, leistungs und beitragsrechtlich relevanter Fragen. Diese Notwendigkeit besteht hier in besonderem Maße, weil es um eine dem Beitragsrecht grundsätzlich fremde Rückwirkung über einen längeren Zeitraum geht. Den Betroffenen ist es zumutbar, eine eigene aktuelle Entscheidung darüber zu treffen, ob sie das "Angebot" einer rückwirkenden Befreiung annehmen wollen. Erst ein gesonderter Antrag lässt den Betroffenen auch die Möglichkeit offen, sich vor dem Hintergrund der neu eingetretenen Gesetzeslage bewusst für oder auch gegen die rückwirkende Befreiung zu entscheiden, weil zB inzwischen Wartezeiten in der GRV erfüllt sind. Eine Prüfung der Beklagten von Amts wegen, ob die Entscheidung der Betroffenen vermeintlich eindeutig zugunsten einer auch rückwirkenden Befreiung ausfallen müsste, ist nicht vorgesehen. Auch § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI räumt den Betroffenen nur ein Befreiungsrecht ein, um eine doppelte Beitragspflicht zur GRV und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu verhindern sowie eine "geschlossene Versicherungsbiographie" (vgl BTDrucks 13/2590 S 18 unter A. I.) aufzubauen. Daran knüpft die vorübergehend geschaffene Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI an (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 B 5 RE 3/19 R BSGE 131, 32 = SozR 42600 § 231 Nr 8, RdNr 29). Mit ihr hat der Gesetzgeber auf die Urteile des BSG vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R BSGE 115, 267 = SozR 42600 § 6 Nr 12, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, jeweils juris) reagiert und "wie bisher" unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der Versorgungswerke ermöglichen (vgl BTDrucks 18/5201 S 2 unter B., S 22 unter A. II. 8., S 46 zu Art 5 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 19.7.2016 1 BvR 2584/14 juris RdNr 21), aber nicht kraft Gesetzes erteilen wollen.
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Eine teleologische Reduktion des Antragserfordernisses nach § 231 Abs 4b SGB VI ist nicht geboten. Hierfür ist nur dann Raum, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 1 BvR 871/13 ua juris RdNr 22; BSG Urteil vom 10.10.2017 B 12 KR 1/16 R BSGE 124, 188 = SozR 42500 § 240 Nr 33, RdNr 16). Die Grenzen der Auslegung sind weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 aaO RdNr 20 mwN; BSG Urteil vom 6.9.2017 B 13 R 33/16 R SozR 42600 § 96a Nr 17 RdNr 38). Die Antragspflicht ist jedoch ein gesetzliches Erfordernis, das in verhältnismäßiger Weise der zeitnahen Abgrenzung und der eindeutigen Klärung des versicherungsrechtlichen Status dient.
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b) Den hiernach erforderlichen Antrag hat der Kläger nicht fristgerecht bis zum 1.4.2016 gestellt. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Grundsätze (dazu aa) ist weder der Antrag gegenüber der Beklagten aus dem Jahr 2012 (dazu bb) noch der Antrag vom 23.3.2016 auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (dazu cc) oder der beim SG am 31.3.2016 eingegangene Antrag (dazu dd) dafür ausreichend.
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aa) Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft die Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden (zum Antrag auf eine Sozialleistung vgl BSG Urteil vom 11.7.2019 B 14 AS 51/18 R SozR 44200 § 37 Nr 9 RdNr 22 ff). Der Antrag nach § 231 Abs 4b SGB VI bedarf keiner besonderen Form. Er ist beim zuständigen "Leistungsträger" hier der Beklagten (Annexkompetenz aus § 6 Abs 3 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474, iVm § 231 Abs 4b SGB VI) zu stellen (analog § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I). Der Antrag ist erst mit Eingang beim zuständigen Leistungsträger gestellt, sofern nicht ausnahmsweise die Regelung in § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Anwendung kommt (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2022 B 12 R 27/21 B juris RdNr 18). Die Erklärung muss in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist unter Berücksichtigung aller Umstände der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (§ 133 BGB idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002, BGBl I 42, in entsprechender Anwendung, vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 B 4 AS 29/13 R BSGE 115, 225 = SozR 44200 § 37 Nr 6, RdNr 16).
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG dem im August 2012 gestellten Antrag lediglich Wirkung für die Befreiung nach alter Rechtslage und nicht für die streitgegenständliche rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI beigemessen hat. Ein (Gestaltungs)Antrag auf rückwirkende Befreiung kann grundsätzlich erst dann wirksam gestellt werden, wenn die betreffende gesetzliche Regelung und die danach maßgeblichen tatsächlichen Umstände überblickt werden können (vgl BSG Urteil vom 24.11.2005 B 12 RA 9/03 R SozR 42600 § 6 Nr 5 RdNr 17). Dies war zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall, da die Vorschrift erst mit Wirkung zum 1.1.2016 in Kraft getreten ist (Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517, 2524).
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cc) Der bei der RAK am 23.3.2016 gestellte Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl § 46a BRAO) enthält nicht zugleich einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV iS von § 231 Abs 4b SGB VI. Dem steht bereits entgegen, dass bei verschiedenen Trägern gesonderte Anträge zu stellen sind (vgl § 46a Abs 1 BRAO, § 6 Abs 2 SGB VI und § 231 Abs 4b SGB VI).
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dd) Der vorsorglich am 31.3.2016 beim SG gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI wahrt die Frist ebenfalls nicht. Er ist nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bei der Beklagten als zuständigem Leistungsträger (vgl § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I) erst nach Fristablauf am 6.4.2016 eingegangen. Anträge auf Sozialleistungen werden nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I zwar auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Zu diesen für die betreffende Sozialleistung unzuständigen, ausnahmsweise aber zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten und verpflichteten Stellen gehören die Sozialgerichte aber offenkundig nicht. Insbesondere zählen sie nicht zu den "anderen Leistungsträgern". Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die für die Sozialleistungen zuständig sind (§ 12 Satz 1 SGB I). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind jedoch von den Verwaltungsbehörden getrennt (§ 1 SGG idF des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3302). Damit ist auch für eine Antragseingangsfiktion nach § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I kein Raum. Danach gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er anders als hier bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingegangen ist. § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I ist auch nicht analog auf Gerichte anzuwenden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl Spellbrink in BeckOGK, SGB I, § 16 RdNr 42, Stand 1.12.2020). Der Gesetzgeber hat den Kreis der zur Entgegennahme berechtigten und verpflichteten Stellen bewusst begrenzt und von einer weitergehenden Regelung abgesehen (vgl BTDrucks 7/868 S 26 zu § 16).
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Auch § 91 Abs 1 und § 84 Abs 2 Satz 1 SGG, wonach die Frist zur Erhebung einer Klage oder eines Widerspruchs als gewahrt gilt, wenn die Klage oder Widerspruchsschrift statt bei der zuständigen Stelle bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist, sind nicht einschlägig. Diese Vorschriften sind nicht auf bei einem Leistungsträger zu stellende Anträge anwendbar. § 91 Abs 1 SGG regelt lediglich die Fristwahrung in Bezug auf "die Erhebung der Klage" zum (un-)zuständigen SG (vgl zum Ausschluss weiterer Anträge während des Verfahrens auch Diehm in BeckOGK, SGG, § 91 RdNr 6, Stand 1.5.2024). § 84 Abs 2 Satz 1 SGG bezieht sich allein auf die "Erhebung des Widerspruchs".
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Neben dem jeweiligen Gesetzeswortlaut spricht auch die Systematik gegen die Einbeziehung behördlicher Anträge. § 91 Abs 1 SGG betrifft das (gerichtliche) "Verfahren im ersten Rechtszug" (vgl § 153 Abs 1 SGG <iVm § 165 Satz 1 SGG>), § 84 Abs 2 Satz 1 SGG die Einleitung des einer Anfechtungs und Verpflichtungsklage grundsätzlich vorgeschalteten Vorverfahrens (vgl § 78 Abs 1 und 3 SGG idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). § 91 Abs 1 SGG übernimmt damit die vormals in § 129 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten Erleichterungen und soll (verfahrens)rechtlich ungewandten Bürgern den Zugang zu den Sozialgerichten erleichtern und die in der Vergangenheit vielfach genutzte Möglichkeit erhalten, die Klageschrift statt beim zuständigen SG bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder beim örtlichen Versicherungsamt oder einer anderen Sozialbehörde einzureichen (vgl BSG Urteil vom 25.4.2018 B 8 SO 23/16 R SozR 41500 § 91 Nr 1 RdNr 18; BSG Beschluss vom 20.4.1999 B 1 SF 1/98 B SozR 31500 § 91 Nr 1 S 3 f = juris RdNr 7; BTDrucks 1/4357 S 31 zu § 39 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit <Sozialgerichtsordnung - SGO> vom 19.5.1953). Dass die sozialgerichtliche Vorschrift auch für Anträge bei der Behörde gelten soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Danach wird vielmehr die bisher für die "Rechtsmitteleinlegung" nach § 129 Abs 2 RVO geltende Erleichterung übernommen (BTDrucks 1/4357 aaO). Dafür, dass § 84 Abs 2 Satz 1 SGG auch grundsätzlich zu einem Leistungsträger zu stellende Anträge umfassen soll, findet sich in den Gesetzesmaterialien ebenfalls kein Hinweis (vgl BTDrucks 1/4357 S 30 f zu §§ 31 bis 34 des Entwurfs einer SGO).
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Für eine analoge Anwendung der sozialgerichtlichen Vorschriften fehlt es wiederum an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGG, § 91 RdNr 10, Stand 23.12.2022). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der weitreichenden Bedeutung fristwahrender Rechtshandlungen Ausnahmevorschriften geschaffen (vgl § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGB I, § 84 Abs 2 Satz 1, § 91 Abs 1 SGG), ohne die hier zu beurteilende Antragstellung zu erfassen.
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c) Der Kläger kann schließlich nicht auf andere Weise so gestellt werden, als sei der am 6.4.2016 bei der Beklagten eingegangene Antrag fristgerecht gestellt worden.
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aa) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Fall, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Frist des § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger unverschuldet verhindert gewesen wäre, die Antragsfrist einzuhalten.
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bb) Die Regelung des § 28 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) über die Nachholung eines Antrags erfasst Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nicht. Nach dieser Vorschrift wirkt, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder sie zu erstatten ist, der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist (Satz 1, jetzt Abs 1 Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre (Satz 2, jetzt Abs 2).
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Der Wortlaut des § 28 SGB X zielt auf "Sozialleistungen", nicht auf (Gestaltungs)Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Regelung soll rechtsunkundigen Sozialleistungsberechtigten Nachteile ausgleichen, die aufgrund der zum Teil komplizierten Vorschriften des Sozialrechts entstehen können, wenn sie in der Erwartung eines positiven Leistungsbescheids einen Antrag auf eine andere Sozialleistung nicht stellen (vgl BTDrucks 8/4022 S 81 f zu § 26a; Vogelgesang in Hauck/Noftz SGB X, § 28 RdNr 1, Stand Juni 2012). Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV verfolgt jedoch nicht die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, sondern das gegenläufige Ziel des Verzichts auf Sozialleistungen durch Ausscheiden aus dem Kreis der gesetzlich rentenversicherten Personen. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 28 SGB X gleichzeitig prozessökonomische Gesichtspunkte im Blick gehabt, indem die Verwaltung vor einer Vielzahl nur vorsorglich gestellter Anträge bewahrt werden soll (vgl BTDrucks 8/2034 S 48 zu Art 1 §§ 25, 26). Allein dies rechtfertigt die Heranziehung des § 28 SGB X gegen seinen Wortlaut und unter Außerachtlassung des weiteren beschriebenen Zwecks jedoch nicht.
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Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV scheitert bereits am Erfordernis der vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber hat sich im Bewusstsein der Problematik ausdrücklich dafür entschieden, Sozialleistungsberechtigte nur vor fehlerhaften Leistungsanträgen zu schützen (vgl BTDrucks 8/2034 S 48 zu Art 1 §§ 25, 26; BTDrucks 8/4022 S 81 f zu § 26a).
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cc) Der Kläger kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei der Antrag bei der Beklagten fristgerecht eingegangen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geführt hat. Außerdem ist erforderlich, dass durch die Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 V 6/15 R SozR 43100 § 60 Nr 7 RdNr 29 mwN).
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Eine hierfür erforderliche kausale Pflichtverletzung durch die Beklagte liegt nicht vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kannte der anwaltlich vertretene Kläger die Vorschrift des § 231 Abs 4b SGB VI. Der vorsorglich gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung belegt, dass er sich der Problematik der Antragstellung bewusst war. Ein Beratungsanlass bestand für die Beklagte demnach nicht. Dass der anwaltlich vertretene klagende Rechtsanwalt die Vorschrift abweichend rechtlich gewürdigt und einen Antrag nicht für erforderlich gehalten hat, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch eine Beratungspflicht der RAK bestand nicht. Unabhängig davon wäre eine Pflichtverletzung durch die RAK der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl zu den Voraussetzungen BSG Urteil vom 17.2.2009 B 2 U 34/07 R juris RdNr 29 mwN). Die RAK bildet mit der Beklagten weder eine Funktionseinheit noch wirken sie arbeitsteilig zusammen. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zwar für die Befreiung von der Versicherungspflicht Voraussetzung. Nach § 46a Abs 2 Satz 4 BRAO besteht auch eine Bindungswirkung der Beklagten in Verfahren nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei bestandskräftiger Entscheidung der Kammer. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken begründet dies jedoch nicht.
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d) Verfassungsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen. Die Anknüpfung an eine Stichtagsregelung ist zulässig (zur Information in Fachzeitschriften vgl Ruland in Ruland/Lueg/Försterling, GKSGB VI, § 231 RdNr 41, Stand April 2024). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Dieser verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.2015 2 BvR 1170/14 juris RdNr 41 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die dreimonatige Fristenregelung nach Einführung des Antragsrechts gemäß § 231 Abs 4b SGB VI sowie der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO zum 1.1.2016 entspricht der üblichen Zeitspanne für Rückwirkungsfristen, wie sie etwa auch in § 6 Abs 4 Satz 1 SGB VI enthalten ist. Sie trägt dem von der Verfassung vorgegebenen Grundsatz der formellen Publizität Rechnung (vgl Art 82 Abs 1 Satz 1 GG), der im Gegenteil das ausnahmsweise Anknüpfen an den Zeitpunkt individueller Kenntniserlangung rechtfertigungsbedürftig erscheinen ließe. Die Antragsfrist ist im Übrigen Folge der erforderlichen Abwägung der Interessen des einzelnen Betroffenen mit dem Bestands und Finanzierungsinteresse der Versichertengemeinschaft (vgl BSG Urteil vom 24.11.2005 B 12 RA 9/03 R SozR 42600 § 6 Nr 5 = juris RdNr 22).
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Eine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG oder Art 12 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Weder ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 SozR 42600 § 2 Nr 10 RdNr 25, 27; BSG Urteil vom 28.6.2018 B 5 RE 2/17 R SozR 42600 § 6 Nr 17 RdNr 48) noch ergibt sich aus Art 14 GG oder Art 12 GG ein allgemeiner Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen" (vgl BSG aaO RdNr 49). Soweit der Kläger ausführt, das Urteil des LSG verletze "Art. 14 GG/Art. 12 GG in der Auslegung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 19.7. und 22.7.2016", unterscheidet sich der dort vom BVerfG entschiedene Sachverhalt von diesem Rechtsstreit schon insoweit, als hier nicht über eine "bestandskräftig abgelehnte" Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 4b Satz 5 SGB VI zu entscheiden ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.