L 6 VE 759/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 VE 52/25
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VE 759/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechtes.

Er ist 1967 geboren und war seit 2007 bei der W1 GmbH (Arbeitgeberin) als Projektleiter Hydraulische Systeme beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2018 gekündigt, über eine Anschlussbeschäftigung des Klägers ist nichts bekannt. Nach seinem Vorbringen steht er im Sozialleistungsbezug.

Am 15. Oktober 2018 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht S1 (VG – Az.: 11 K 10109/18) und wandte sich gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2017 und die Widerspruchsbescheide vom 14. September 2018, mit denen der Beklagte einer verhaltensbedingten ordentlichen Tatkündigung und einer Verdachtskündigung zugestimmt hatte.

Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des VG war zuvor die arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil des Arbeitsgerichts H1 (ArbG – Az.: 4 Ca 502/17) vom 11. April 2018 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die am 15. September 2017 ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung mangels fristgerechter Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2018 beendet habe. Auf die Wirksamkeit der zweiten, am 18. Januar 2018 ausgesprochenen Kündigung komme es nicht an. Das Urteil wurde rechtkräftig, nachdem die Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 8 Sa 34/18 – Urteil vom 12. März 2019) und vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZN 584/19 – Beschluss vom 30. Juli 2019) erfolglos blieben.

Das VG lud die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers dem Verfahren bei. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 stellte das VG das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen wurde und wies diese im Übrigen ab. Die Klage sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide seine Rechtsposition weder im Allgemeinen noch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbessern. Das ArbG habe rechtskräftig festgestellt, dass bereits durch die Kündigung vom 15. September 2017 das zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2018 beendet worden sei. Auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 18. Januar 2018 sei es damit nicht mehr angekommen. Die Zustimmung des Beklagten zur personenbedingten ordentlichen Kündigung habe daher für das arbeitsgerichtliche Verfahren keine Rolle gespielt. Die Frage, ob die Arbeitsgerichte § 4 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten angewandt hätten, könne einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Beklagten nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis verhelfen. Der Kläger wolle damit nur arbeitsrechtliche Argumente erneut zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens machen, die aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein könnten.

Mit Beschluss vom 3. November 2020 setzte das VG den Streitwert für das Verfahren auf 223.270,08 € fest und berichtigte mit Beschluss vom 17. März 2021 den Tenor des Urteils im Kostenpunkt dahingehend, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trage. Die Beschwerde gegen die Urteilsberichtigung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH – Az.: 12 S 1209/21) mit Beschluss vom 25. Mai 2021 zurück.

Am 21. November 2024 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG – Az. zunächst S 3 SV 2569/24) erhoben und beantragt:
„1.        Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen Kosten und Anwaltskosten aus einem Zustimmungs- und Widerspruchsverfahren gem. 168 SGB IX, sowie einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen.
2.         Die Beklagte ist dem Kläger zu einem angemessenen Schadenersatz nach dem Sozialen Entschädigungsrecht verpflichtet.
3.         Die Beklagte, trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klage auf das Soziale Entschädigungsrecht gestützt werde. Er sei nach Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 durch die Bundesagentur für Arbeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt (Bescheid vom 29. August 2017). Sein Arbeitgeber habe am 17. Oktober 2017 bei dem Beklagten die Zustimmung zu einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung beantragt, nachdem eine erste Kündigung unwirksam gewesen sei. Am 7. Dezember 2017 sei die Zustimmung zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen beantragt worden. Der Beklagte habe mehrfach ermessensfehlerhaft mit Bescheiden vom 19. Dezember 2017 einer verhaltensbedingten „ordentlichen“ Tatkündigung und einer verhaltensbedingten „ordentlichen“ Verdachtskündigung zugestimmt, dies, obwohl die vorgeschobenen Kündigungsgründe entkräftet und keine Präventionsmaßnahmen erfolgt seien.

Im „Fehlurteil“ des ArbG (Az.: 4 Ca 502/17), welches die Kündigungsschutzklage wegen vermeintlich zu später Klageerhebung abgewiesen habe, habe sich der Streitwert wegen der zwei Kündigungen auf 31.363,14 € verdoppelt, wodurch sich die Anwalts- und Gerichtskosten verdoppelt hätten. Der Beklagte habe die Frist nach § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu prüfen gehabt. Auch im Widerspruchsverfahren seien die Kündigungszustimmungen ermessensfehlerhaft vom Widerspruchsausschuss nicht aufgehoben worden.

Er sei deshalb auch vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 8 Sa 34/18) im Berufungsverfahren benachteiligt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beklagte vorgetragen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil er seinen Arbeitsplatz auch im Zuge einer Restitutionsklage vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr erlangen könne. Der Beklagte habe im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren Schriftsätze unterschlagen, die deshalb unberücksichtigt geblieben seien. Diese wiederholte Schädigung rechtfertige eine Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Der Beklagte habe mehrfach dazu beigetragen, dass er – der Kläger – seinen Arbeitsplatz verloren habe und nicht habe wiedererlangen können, obwohl der Beklagte für den Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX zuständig sei.

Der letzte Versuch, die Kündigungszustimmungen verwaltungsgerichtlich aufheben zu lassen, sei mit Anhörungsrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH – Az.: 12 S 175/22) erfolgt. Der abweisende Beschluss sei am 27. Januar 2022 ergangen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien mit Beschluss vom 3. November 2023 (Az.: 11 K 10109/18) Anwaltskosten in Höhe von 10.191,75 € festgesetzt worden, die Beschwerde beim VGH sei ebenfalls erfolglos gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Klageantrag Ziff. 1 als eine Art „Rechtsmittel“ gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) im Beschluss vom 17. März 2021 Az.: 11 K 10109/18 ausgelegt werden könne. Hierfür sei das SG nicht zuständig, sodass eine Abtrennung an das VG nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Betracht komme. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung in der Sache nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 2 komme zwar eine Zuständigkeit des SG in Betracht, nicht ersichtlich sei indessen, dass ein Vorverfahren durchgeführt worden sei, welches § 78 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei einer Verpflichtungsklage vorschreibe. Der Klageantrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber ein schädigendes Ereignis im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) nicht ersichtlich.

Das SG hat am 19. Dezember 2024 eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt (vgl. Protokoll) und den Kläger darauf hingewiesen, dass das SG nicht für etwaige Amtshaftungsansprüche zuständig sei. Für Leistungen der Sozialen Entschädigung seien die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung zuständig.

Der Kläger hat daraufhin erklärt:
„Ich stütze meine Ansprüche ausschließlich auf Ansprüche aus dem sozialen Entschädigungsrecht und nicht aus Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem KVJS bzw. dem zuständigen Träger. Ich behalte mir vor, etwaige Amtshaftungsansprüche gesondert auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen“

Die Erklärung ist dem Kläger vorgespielt und genehmigt worden (vgl. Protokoll vom selben Tag).

Ausweislich des Aktenvermerks vom 19. Dezember 2024 ist das SG davon ausgegangen, dass eine – sachliche – Zuständigkeit deshalb bestehe, da der Kläger seine Ansprüche ausdrücklich auf solche nach dem Sozialen Entschädigungsrecht im Sinne des § 24 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG beschränkt habe. Die Zuteilung richte sich mangels Vorliegens eines angefochtenen Verwaltungsakts nach dem Rechtsgebiet, dem der streitige Anspruch angehöre, sodass die Sache der für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Kammer zuzuteilen sei. Das Verfahren wurde an die 7. Kammer abgegeben und letztlich unter dem Aktenzeichen S 7 VE 52/25 fortgeführt.

Mit Schreiben vom 2 Januar 2025 hat der Kläger die Berichtigung des Protokolls und die Abgabe an ein anderes Sozialgericht beantragt. Er habe beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG – Az.: L 3 AS 2650/24) eine Berufung gegen das Jobcenter des Landkreises H1 geführt. In der zugrundeliegenden Entscheidung des SG sei die Kostenerstattung für Zusatzkosten nach § 192 Abs. 4 SGG abgelehnt worden. Die Berufung sei im Hinblick auf die nicht erreichte Berufungssumme zurückgenommen, eine Kostenübernahme beim Jobcenter nach § 192 Abs. 4 SGG beantragt worden. In diesem Verfahren sei auch die Schadenersatzklage wegen fehlerhafter Rechtshandlungen des Integrationsamtes thematisiert worden, was aus dem Protokoll folge (in Kopie vorgelegt). Es sei eine Restitutionsklage vor dem Arbeitsgericht beabsichtigt, mit dem er seinen Arbeitsplatz wiedererlangen könne. Er brauche die Entscheidung des SG, um eine Urkunde gemäß § 580 Nr. 7b Zivilprozessordnung (ZPO) für die Restitutionsklage zu haben.

Durch die Klage könnten gemäß § 54 SGG auch die Verwaltungsakte des Beklagten aufgehoben werden, durch die er beschwert sei und hierdurch entstehe automatisch ein Restitutionsgrund zur Wiederaufnahme der arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage. Der Beklagte habe den Sachverhalt zur Kündigung nicht ermittelt und gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Hierdurch komme es zu einem Restitutionsgrund für das arbeitsgerichtliche Verfahren, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Das Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung sei zu berichtigen. Er habe angeführt, dass es ihm neben dem Schadenersatz auch um einen Restitutionsgrund für die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehe. Dieser Sachverhalt sei kürzlich erst beim LSG (L 3 AS 2650/24) vorgetragen, § 24 SGB I im Termin nicht benannt worden.

Wegen der persönlichen Bekanntschaft der Beklagtenvertreterin mit der Ehefrau des Vorsitzenden der 3. Kammer sei das Verfahren an ein anderes Sozialgericht abzugeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2025 hat der Kläger geltend gemacht, die Klageanträge nochmals aufzuführen:
„1.        Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen Kosten und Anwaltskosten aus einem Zustimmungs- und Widerspruchsverfahren gem. § 168 SGB IX sowie einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen.
2.         Die Beklagte ist dem Kläger zu einem angemessenen Schadenersatz nach dem Sozialen Entschädigungsrecht verpflichtet.
3.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Der Klageantrag Ziff. 1 sei eindeutig und keine Art Rechtmittel gegen die Kostenentscheidung des VG. Durch das pflichtwidrige „nicht Abweisen“ des gemäß § 174 SGB IX verfristeten Antrags vom 16. Oktober 2017 und der ermessensfehlerhaften Zustimmung hierzu seien das Anhörungs- und Zustimmungsverfahren sowie das Widerspruchs- und Klageverfahren ausgelöst worden. Es seien 12.743,26 € Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, der Erstattungsanspruch bestehe auch gemäß § 63 SGB X.

Zum Klageantrag Ziff. 2 berufe er sich nicht nur auf § 51 Nr. 6 und Nr. 7 SGG, sondern auch auf § 54 SGG, §§ 40, 44, 45, 46, 47, 51 SGB X, § 73 SGB XII, §§ 253, 823 BGB und alle weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Es liege eine Schädigung durch unerlaubte Handlung in Form von Unterschlagen von Schriftsätzen vor. Ein Vorverfahren sei durchgeführt worden, da es abweisende Widerspruchsbescheide gebe. Der Schadenersatzanspruch nach §§ 253, 823 BGB stehe neben dem SGG und SGB und ein vermeidbarer Schaden sei unstreitig vorhanden. Bei einem Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB i.V.m. § 51 SGG sei der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Die Klage auf Kostenerstattung und Schadenersatz sei keine Verpflichtungs-, sondern eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Vorsorglich habe er einen Antrag bei dem Beklagten gestellt, die belastenden Verwaltungsakte aufzuheben. Es werde hilfsweise beantragt, das Klageverfahren auszusetzen, bis ein abweisender Widerspruchsbescheid vorliege, um eine neue Klage zu vermeiden. Die Klage sei zur Hemmung von eventuell möglichen Anspruchsverjährungen erhoben worden, was gegen eine erneute Klageerhebung und für ein Aussetzen spreche. Hilfsweise werde beantragt, das Verfahren an ein zuständiges Gericht zu verweisen, wobei die Zuständigkeit der Sozialgerichte gesehen werde.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer hat das SG mit Beschluss vom 10. Januar 2025 als unzulässig verworfen (Az.: S 15 SF 36/25 AB). Mit weiterem Beschluss vom 16. Januar 2025 hat das SG den Protokollberichtigungsantrag abgelehnt. Der Kammer sei weder ein offensichtlichen Versehen unterlaufen, noch lägen sonstige Gründe für eine Berichtigung vor.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 hat das SG im Verfahren S 7 VE 52/25 darauf hingewiesen, dass das SGB XIV als Leistungsformen der Sozialen Entschädigung in § 26 Abs. 1 Geld-, Sach- und Dienstleistungen vorsehe. Hinsichtlich keiner der in Betracht kommenden Ansprüche sei ein Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Versorgungsbehörde durchgeführt worden. Der Beklagte sei für keine der genannten Leistungen zuständig. Das SG hat die Rücknahme der Klage angeregt und auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 hat der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 4. Januar 2025 im Verfahren S 3 SV 2529/24 verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Im gerichtlichen Termin vom 19. Dezember 2024 (Az.: S 3 SV 2529/24) habe der Kläger ausgeführt, Ansprüche nach dem Sozialen Entschädigungsrecht geltend machen zu wollen. Das SGB XIV sehe als Leistungsformen der Sozialen Entschädigung in § 26 Abs. 1 SGB XIV Geld-, Sach- und Dienstleistungen vor. Hinsichtlich keiner der genannten in Betracht kommenden Ansprüche sei gegenüber der zuständigen Versorgungsbehörde ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Der Beklagte sei für keine der genannten Leistungsarten zuständig.

Am 5. März 2025 hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Im Protokoll im Verfahren L 3 AS 2650/24 sei aufgenommen worden, dass es ihm freistehe, eine Klage wegen Schadenersatz beim zuständigen Gericht zu erheben. Am 3. Januar 2025 habe er beim Beklagten nochmals beantragt, die Kündigungszustimmungen vom 19. Dezember 2017 und die abweisenden Widerspruchsbescheide vom 14. September 2018 aufzuheben bzw. zurückzunehmen. Mit einer Entscheidung der Sozialgerichte bestehe auch ein Restitutionsgrund zur Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sodass die dort ergangenen unrichtigen Entscheidungen und Kostenfestsetzungen abgeändert werden könnten. Das Verfahren sei auszusetzen, bis der Beklagte über seinen Antrag vom 3. Januar 2025 entschieden habe. Ein Widerrufsanspruch bestehe auch nach Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DSVGO), der verfristete und wahrheitswidrige Antrag habe als unzulässig abgewiesen werden müssen. Für eine bereits im Dezember 2023 vor dem Landgericht Stuttgart (LG) erhobene Amtshaftungsklage wegen der ermessensfehlerhaften Kündigungszustimmung des Beklagten sei ihm keine Prozesskostenhilfe, auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG), bewilligt worden. So bleibe nur die Klage nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, welche auf der Homepage des LSG aufgeführt sei und für welche bei einem Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB i. V. m. § 51 SGG der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Zur schon vor dem LAG erhobenen Restitutionsklage vom 30. Dezember 2024 sei bereits ein Aussetzen beantragt worden, wegen der vorgreiflichen sozialgerichtlichen Klage. Der Beklagte habe auf seinen Antrag vom 3. Januar 2025 mit Ablehnungsbescheiden vom 14. April 2025 reagiert.

Zuletzt hat der Kläger erneut geltend gemacht, dass der Beklagte seinen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Kündigung nicht nachgekommen sei, er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren habe und auf Sozialleistungen angewiesen sei.

Der Kläger beantragt,

            den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten und Anwaltskosten aus einem Zustimmungs- und Widerspruchsverfahren gem. § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch sowie einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen sowie einen angemessenen Schadenersatz nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Eine Verwaltungsakte könne nicht vorgelegt werden, da der Beklagte über die geltend gemachten Ansprüche nach dem SGB XIV eine solche nicht führe und hierfür nicht zuständig sei. Auf das nicht durchgeführte Vorverfahren sei bereits beim SG hingewiesen worden. Es liege lediglich ein Antrag vom 3. Januar 2025 vor, der das abgeschlossene Verfahren im Bereich Zustimmung zur Kündigung betreffe, was nicht in die sozialgerichtliche Zuständigkeit falle.

Der Senat hat das Land Baden-Württemberg, als Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24. Februar 2025, mit dem die isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht abgewiesen worden ist. Ein auf diese Leistungen gerichtetes Verwaltungsverfahren hat der Kläger schon gar nicht durchgeführt, sodass keine anfechtbaren Bescheide vorliegen. Dementsprechend können auch keine weiteren Bescheide des Beklagten nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Soweit der Beklagte inzwischen wohl weitere Bescheide erlassen hat, sind diese mit Widerspruch und im zulässigen Rechtsweg mit Klage anzugreifen. Diese werden aber nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unzulässigkeit der Klage, die das SG verkannt hat. Dem Kläger fehlt es für die Klage nämlich sowohl an der Klagebefugnis, als auch am Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klagebefugnis ermangelt es nämlich dann, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinen Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung subjektiver Rechte nicht möglich erscheint. Das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Rechts ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 19/16 R –, juris, Rz. 17). Eine solche Möglichkeit besteht vorliegend nicht, da die vom Kläger behaupteten Ansprüche vom Regelungsbereich des Sozialen Entschädigungsrechts nicht umfasst werden, sondern wenn überhaupt nur der Amtshaftung unterfallen könnten.

Dass der Kläger nur Ansprüche nach dem Sozialen Entschädigungsrecht verfolgen will, insbesondere aber keine Amtshaftungsansprüche im vorliegenden Verfahren geltend macht, hat er ausdrücklich in der nichtöffentlichen Sitzung zu Protokoll (vgl. Protokoll vom 19. Dezember 2024) erklärt. Die Erklärung ist vorgespielt und genehmigt worden (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls § 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). An dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der Erklärung scheidet eine anderweitige Auslegung aus (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 25/24 B –, juris, Rz. 5). Bei den Amtshaftungsansprüchen handelt es sich um prozessual selbstständige Ansprüche, sodass der Kläger die Klage im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis beschränken konnte. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht nämlich nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche und den Beteiligten steht es frei, den Streitstoff zu beschränken (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 123 Rz. 4). Die Frage nach einer Verweisung an das Landgericht stellte sich daher ebenso wenig (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2023 – B 4 AS 56/23 B –, juris, Rz. 8), wie die Notwendigkeit über die Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen (vgl. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], dazu auch BSG, Beschluss vom 5. September 2022 – B 1 KR 99/21 B –, juris, Rz. 8). Der hilfsweise vom Kläger gestellte Verweisungsantrag ist damit ins Leere gegangen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche, entgegen der Auffassung des Klägers, durch Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) vorgezeichnet ist.

Eine Verweisung kam daher unbeschadet des Umstandes nicht in Betracht, dass sozialrechtliche Ansprüche des Klägers für sein Begehren von vornherein ausscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2023 – B 4 AS 56/23 B –, juris, Rz. 8). Die Vorschriften des SGB XIV sind schon deshalb nicht einschlägig, da sich die vom Kläger geschilderten Vorgänge sämtlich vor dem 31. Dezember 2023 zugetragen haben, sodass der besondere zeitliche Geltungsbereich des SGB XIV nicht eröffnet ist (vgl. § 138 Abs. 1 SGB XIV). Mithin könnte von vornherein nur das Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) i.V.m. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) – jeweils in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – zur Anwendung kommen. Insoweit verkennt der Kläger, dass das Soziale Entschädigungsrecht Leistungen nur für Opfer von Gewalttaten vorsieht. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG setzt daher einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus, der hier ersichtlich nicht vorliegt. Ein aus Sicht des Klägers rechtswidriges Verwaltungshandeln ist damit evident ungeeignet, Ansprüche nach dem OEG auszulösen, da es sich um keinen tätlichen Angriff handelt.

Daneben geht der Kläger fehl in der Annahme, dass das Soziale Entschädigungsrecht eine Rechtsgrundlage dafür bietet, rechtskräftige Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Bereits das VG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen erfolgen kann und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, inzident das arbeitsgerichtliche Verfahren zu wiederholen.

Nichts anderes hat vorliegend zu gelten. Der Senat hat weder darüber zu befinden, ob die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen haben, noch darüber, ob die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Zustimmungsentscheidungen des Beklagten zu Recht abgewiesen worden ist.

Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass er nicht der zuständige Träger für das Soziale Entschädigungsrecht ist, ein Verwaltungsverfahren beim Beigeladenen hat der Kläger schon gar nicht durchgeführt. Die Klage ist schon deshalb unzulässig, denn anders als der Kläger meint, liegt ein Fall, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat und deshalb eine unmittelbare Leistungsklage erhoben werden kann, nicht vor. Das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass ein Vorverfahren durchgeführt worden sei, wie aus den ablehnenden Widerspruchsbescheiden folge, ist schon deshalb abwegig, da diese Entscheidungen Gegenstand des – erfolglosen – verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und damit bestandskräftig geworden sind. An diese Bestandskraft ist der Senat – unabhängig von Zuständigkeitsfragen für eine gerichtliche Entscheidung hierüber – gebunden. Rechtsirrig ist weiter die Auffassung des Klägers, der Senat könne die bestandskräftigen Bescheide des Beklagten auf eine Leistungsklage hin – unter Umgehung der Bestands-/Rechtskraft der Entscheidungen – aufheben.

Dass der Kläger meint, nachdem ihm – nach eigenem Bekunden – keine Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage beim Landgericht gewährt worden ist, auf das sozialgerichtliche Verfahren ausweichen zu können, unterstreicht nicht nur die fehlende Klagebefugnis, sondern belegt zugleich auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, da es sich um eine mutwillige Befassung des Gerichts handelt. Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenübergestellt werden kann. Letztlich geht es nämlich um der Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R –, juris, Rz. 17). Nichts anderes als einen solchen Missbrauch stellt indessen der Versuch dar, nach einem Amtshaftungsverfahren, für das von dem zuständigen Fachgericht offensichtlich nicht einmal hinreichende Erfolgsaussichtigen gesehen worden sind, was daraus folgt, dass die Prozesskostenhilfe nach dem Vorbringen des Klägers in zwei Instanzen abgelehnt worden ist, über das im Grundsatz gerichtskostenfreie SGG-Verfahren die Ansprüche zu realisieren und dies unter Verweis auf das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einschlägige Soziale Entschädigungsrecht.

Daran ändern die rechtsirrigen Ausführungen des Klägers zu vermeintlichen Restitutionsgründen nichts. Der aus der Akte ersichtliche – und vom Kläger selbst so mitgeteilte Sachverhalt – trägt die Schlussfolgerungen des Klägers nämlich offensichtlich nicht.

Nach seinem eigenen Bekunden ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden, dass die Kündigung vom 15. September 2017 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2018 beendet hat und die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden ist. Ob § 4 KSchG zutreffend angewendet worden ist – was der Kläger in Abrede stellt – ist nicht entscheidungserheblich, da die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind – wie der Kläger selbst vorträgt – und die Entscheidung somit rechtskräftig und bindend ist.

Damit ist § 7 KSchG anzuwenden, der bestimmt, dass wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, die Kündigung als von Anfang an als rechtswirksam gilt. Diese Fiktionswirkung erfasst alle in den Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG fallenden Unwirksamkeitsgründe und damit auch die fehlende Zustimmung nach § 168 SGB IX (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2024 – 12 A 1174/24 –, juris, Rz. 4; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 ZKO 660/23 –, juris, Rz. 17).

Die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 29. August 2017 – und damit vor der Kündigung vom 15. September 2017 – verfügte Gleichstellung wird zwar das Zustimmungserfordernis des Beklagten nach § 168 SGB IX ausgelöst haben, die fehlende Zustimmung ist aber schon wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG unbeachtlich und hindert die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Es führt daher nicht weiter, wenn der Kläger nachdrücklich behauptet, die Kündigung vom 15. September 2017 sei schon unwirksam gewesen – vielmehr steht durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen das Gegenteil fest, nämlich, dass diese Kündigung – ohne die Zustimmung des Beklagten – das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2018 beendet hat.

Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Zustimmungsentscheidungen des Beklagten und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht besteht und es deshalb für das Ende des Arbeitsverhältnisses ohne jede Relevanz ist, ob die Entscheidungen des Beklagten rechtmäßig gewesen sind oder nicht. Tatsache ist nämlich, dass die aufgrund der Zustimmungsentscheidungen offensichtlich erklärten weiteren Kündigungen vom 18. Januar 2018 ohne Auswirkungen auf das Ende des Arbeitsverhältnisses gewesen sind. Ob der Beklagte damit die Fristvorschrift des § 174 Abs. 2 SGB IX nicht beachtet oder sonst ermessensfehlerhaft gehandelt hat – wie der Kläger nachdrücklich meint – ist damit ohne jede Relevanz. Dementsprechend hat das VG ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage gegen die Zustimmungsentscheidungen verneint. Lediglich ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das wohl angestrengte erneute Verwaltungsverfahren darauf hin, dass seitens des Beklagten zu prüfen sein dürfte, ob den Bescheiden überhaupt noch eine Regelungswirkung zukommt oder ob sich diese nicht vielmehr erledigt haben (vgl. § 39 SGB X), nachdem das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen geendet hat.

Nachdem dem Kläger der GdB von 30 bereits vor der Kündigung zuerkannt worden ist und auch die Gleichstellung bereits vor dem 15. September 2017 erfolgt gewesen ist, gehen seine Rechtssprechungszitate dazu, unter welchen Umständen ein Restitutionsgrund durch eine nachträgliche Zuerkennung des GdB bzw. einer nachträglichen Gleichstellung gegeben sein kann, fehl.

Abgesehen davon, dass es nicht in Betracht kommt, im sozialgerichtlichen Verfahren bestandskräftige Zustimmungsentscheidungen des Beklagten auf eine unmittelbare Leistungsklage hin aufzuheben (vgl. oben), wie der Kläger zu meinen scheint, sind seine Ausführungen zu einem vermeintlich durch eine Aufhebung der Zustimmungsentscheidungen entstehenden Restitutionsgrund rechtsirrig. Dies gilt schon deshalb, weil der Kündigung vom 15. September 2017 schon gar keine Zustimmungsentscheidung zu Grunde lag und die aufgrund der Zustimmungsentscheidungen erklärten Kündigungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht kausal geworden sind.

Ohnehin ist eine Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 580 Nr. 6, 7b ZPO aber unstatthaft, wenn die Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht erhoben worden und deshalb die Fiktionswirkung nach § 7 KSchG eingetreten ist, wie vorliegend. Denn eine Restitutionsklage ist nur dann eröffnet, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der aufgehobenen und der angegriffenen Entscheidung besteht, die aber bei einer nicht rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage fehlt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom – 4 ZKO 660/23 –, juris, Rz. 17 mwN).

Ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine vermeintlich mögliche Restitutionsklage besteht daher offensichtlich nicht.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.



 

Rechtskraft
Aus
Saved