S 43 AS 874/25 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 874/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 551/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

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Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 43 AS 874/25 ER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

 

 

 


Antragstellerin

gegen


Antragsgegner

 

 

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 24.04.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen:

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von 1.374,13 Euro monatlich zu gewähren, wird ablehnt.

 

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

G r ü n d e:

 

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind.

 

Vorliegend mangelt es an einem Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit ist derzeit noch nicht gegeben. Bis einschließlich April 2025 hat die Antragstellerin die Miete regelmäßig gezahlt, so dass es bislang nicht zu Mietrückständen gekommen ist. Eine Gefährdung des Mietverhältnisses ist somit nicht gegeben. Eine Kündigung des Mietverhältnisses droht erst dann, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher, gegebenfalls entscheidungserheblicher, Mietrückstand droht auch in nächster Zeit nicht, da die Antragstellerin mit den ihr gewährten Leistungen in der Lage ist, die Miete zumindest teilweise zu zahlen. Bloße Unannehmlichkeiten im Verhältnis zum Vermieter, die bei nur teilweiser oder Nichtzahlung von Mieten drohen, bleiben außer Betracht und sind hinzunehmen.  

 

Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, kann die Kammer deshalb derzeit offenlassen. Möglicherweise bringt ein derzeit noch anhängiges Klageverfahren, dass zur zeitnahen Entscheidung ansteht, diesbezüglich neue Erkenntnisse. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass die Wohnung der Antragstellerin unter den Bedingungen, die auf eine Bürgergeldbezieherin Anwendung finden, nicht erhaltenswert erscheint. Sie ist nach Maßstäben des Grundsicherungsrechts wesentlich zu teuer.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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