1.Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der Bezüge entfaltet – vorbehaltlich einer besonderen Anordnung – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 25. März 2019 – 5 K 571.17 –, juris). Ein anderes Ergebnis folgt in aller Regel auch nicht aus der Auslegung der nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung.
2.Schuldet derselbe Leistungsträger (hier: der Rentenversicherungsträger) mehrere Sozialleistungen (hier: Altersrente und Witwerrente), so sind diese bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Bezüge zusammenzurechnen, ohne dass es eines Beschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO bedarf.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2023 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, 4.471,34 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des Beigeladenen zu 2). Als solcher verlangt er vom beklagten Rentenversicherungsträger die Zahlung von zuletzt noch 4.916,78 €. Er meint, dass im Zeitraum von Mai 2017 bis einschließlich November 2018 Rentenzahlungsansprüche in diesem Umfang auf ihn übergegangen sind.
Der 1938 geborene Beigeladene zu 2) bezieht von der Beklagten seit 1998 eine Altersrente (Bescheid vom 29. Juni 1998). Er erhält darüber hinaus eine Betriebsrente von der Beigeladenen zu 1).
Im Oktober 2013 stellte der Beigeladene zu 2) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Restschuldbefreiung. Mit dem Antrag legte er eine von ihm unter dem 6. August 2013 unterzeichnete Erklärung nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) vor, wonach er für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (z. B. Renten) für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtrete.
Das Amtsgericht W (im Folgenden: Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom 8. November 2013 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen zu 2) und bestellte den Kläger zum Treuhänder.
Der Kläger stellte der Beklagten Anfang Dezember 2013 sowohl den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Abtretungserklärung zu. Zugleich forderte er sie auf, künftig fällig werdende Pfändungsbeträge nur noch an ihn auf das Massekonto zu zahlen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Klägers an, dass zur Berechnung des zur Insolvenzmasse gehörenden Teils des Gesamteinkommens die Altersrente und die Betriebsrente nach § 850e Nr. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO zusammenzurechnen seien. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Beträge seien in erster Linie der Altersrente zu entnehmen. Der Betriebsrente sei nur ein durch die Altersrente nicht gedeckter restlicher Teil der unpfändbaren Beträge zu entnehmen.
Der Beschluss vom 12. Dezember 2013 wurde der Beklagten nicht zugestellt. Die Beigeladene zu 1), welche den Beschluss am 20. Januar 2014 erhielt, informierte die Beklagte mit Schreiben vom Folgetag über dessen Inhalt.
Nach Abhaltung des Schlusstermins, rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung und Vollzug der Schlussverteilung beschloss das Insolvenzgericht am 16. September 2014 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Über diesen Beschluss wurde die Beklagte nicht informiert.
Die Beigeladene zu 1) kehrte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (weiterhin) den aus ihrer Sicht pfändbaren Teil der Betriebsrente an den Kläger aus. Der Berechnung des pfändbaren Betrags legte sie (wie bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens) als Einkommen die Summe der monatlichen Zahlbeträge der beiden Renten (Altersrente und Betriebsrente) zugrunde und berücksichtigte außerdem die Unterhaltspflicht des Beigeladenen zu 2) gegenüber dessen Ehefrau. Über Erhöhungen des Zahlbetrags der Altersrente wurde die Beigeladene zu 1) in den Folgejahren von der Beklagten regelmäßig informiert und passte den an den Kläger abgeführten pfändbaren Betrag jeweils entsprechend an.
Die Ehefrau des Beigeladenen zu 2) verstarb am 2017, woraufhin der Beigeladene zu 2) bei der Beklagten im Juni 2017 einen Antrag auf Witwerrente stellte. Diese wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Juli 2017 auch gewährt (Rentenbeginn: 14. April 2017).
Rund 13 Monate später – am 28. Mai 2018 – wurde die Beigeladene zu 1) von der Beklagten über den Tod der Ehefrau des Beigeladenen zu 2) in Kenntnis gesetzt. Die Beigeladene zu 1) berücksichtigte daraufhin keine Unterhaltspflicht des Beigeladenen zu 2) mehr und erhöhte dementsprechend den an den Kläger ausgekehrten Betrag aus der Betriebsrente.
Im August 2018 wurde der Kläger vom Beigeladenen zu 2) über den Tod von dessen Ehefrau sowie über die Bewilligung der Witwerrente informiert.
Unter dem 6. September 2018 forderte der Kläger die Beklagte, die bis zu diesem Zeitpunkt sowohl die Altersrente als auch die Witwerrente durchgehend in voller Höhe an den Beigeladenen zu 2) ausgezahlt hatte, zur Zahlung von 6.352,68 € auf. Er machte geltend, dass der Insolvenzmasse in dieser Höhe ein „Schaden“ entstanden sei. Die Beklagte habe es versäumt, der Beigeladenen zu 1) das „erhöhte Einkommen“ und den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen zu 2) mitzuteilen.
Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Sie entgegnete mit Schreiben vom 21. September 2018, dass nach dem Zusammenrechnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2013 nur die Altersrente und die Betriebsrente zusammenzurechnen und die unpfändbaren Beträge in erster Linie der Altersrente zu entnehmen seien. Der Hinzutritt der Witwerrente habe daher keine Auswirkungen, solange kein geänderter Zusammenrechnungsbeschluss ergehe.
Mit Beschluss vom 28. November 2018 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Klägers die Zusammenrechnung aller drei Renten (Altersrente, Witwerrente, Betriebsrente) nach § 850e Nr. 2a ZPO an. Die Zeit ab Dezember 2018 steht zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht im Streit.
Mit Schreiben (ebenfalls) vom 28. November 2018 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21. September 2018 mit, dass sie hinsichtlich dessen Aufforderung zur Zahlung von 6.352,68 € bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung bleibe. Gegen das Schreiben vom 28. November 2018 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 zurückwies.
Am 18. Februar 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.544,80 € beantragt. Später hat er den Rechtsstreit in Höhe von 1.628,02 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Zuletzt hat der Kläger eine Forderung in Höhe von 4.916,78 € (6.544,80 € - 1.628,02 €) geltend gemacht. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat er klargestellt, dass er mit der Klage keine Schadensersatzansprüche verfolge. Es gehe vielmehr um die Auszahlung des pfändbaren Anteils der Alters- und der Witwerrente im Zeitraum von Mai 2017 bis einschließlich November 2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger als Anlage K11 eingereichte Tabelle „Pfändungsbeträge RSB“ (Stand: 30. April 2020) Bezug genommen.
Die Wohlverhaltensphase hat am 8. November 2019 geendet. Das Insolvenzgericht hat dem Beigeladenen zu 2) Restschuldbefreiung erteilt (Beschluss vom 27. Januar 2020). Zugleich hat es angeordnet, dass die Nachtragsverteilung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche vorbehalten bleibt.
Mit Urteil vom 17. August 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Zahlung eines weiteren Rentenbetrags an sich nicht verlangen könne. Der Berechnung der pfändbaren Bezüge sei während des hier maßgeblichen Zeitraums des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht der Gesamtbetrag der von dem Beigeladenen zu 2) erzielten Bezüge aus Altersrente, Betriebsrente und Witwerrente zugrunde zu legen. Eine solche Zusammenrechnung könne allein aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO erfolgen. An diesem Beschluss fehle es für das Restschuldbefreiungsverfahren. Der im Insolvenzverfahren ergangene Beschluss vom „08. November 2013“ (gemeint: 12. Dezember 2013) entfalte für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung. Eine im Insolvenzverfahren durch das zuständige Insolvenzgericht getroffene Anordnung verliere mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch dessen Aufhebung oder Einstellung ihre Wirksamkeit. Es bedürfe grundsätzlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Bestimmung, um die entsprechenden Rechtsfolgen auch für das Restschuldbefreiungsverfahren auszulösen. Das Gericht folge insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 25. März 2019 (Aktenzeichen: 5 K 571.17). Vorliegend habe der Zusammenrechnungsbeschluss vom 12. Dezember 2013 seine Geltung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 16. September 2014 verloren. An einer ausdrücklichen gerichtlichen Bestimmung, dass dieser Zusammenrechnungsbeschluss auch im anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren gelten solle, fehle es. Damit hätten die Betriebsrente und die Altersrente ab dem 16. September 2014 nicht mehr zusammengerechnet werden dürfen, sondern hätten einzeln hinsichtlich gegebenenfalls pfändbarer Anteile betrachtet werden müssen. Dass die Beigeladene zu 1) und die Beklagte über den 16. September 2014 hinaus weiterhin die Betriebsrente und die Altersrente ohne gültigen Zusammenrechnungsbeschluss zusammenrechneten, führe nicht zur Anerkennung einer rechtlichen Bindung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 16. September 2023 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2013 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortwirke, ohne dass es eines klarstellenden Hinweises bedürfe. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens würden die pfändbaren Ansprüche des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO an ihn als Treuhänder übergehen, und zwar unter Berücksichtigung der erfolgten Zusammenrechnung. Dies ergebe sich schon aus der Auslegung des Abtretungsvertrags gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es bedürfe im Übrigen keines Zusammenrechnungsbeschlusses nach § 850e ZPO, um die Witwerrente mit der Altersrente zusammenzurechnen, da ein solcher Beschluss nicht erforderlich sei, wenn ein Schuldner von demselben Drittschuldner mehrere Einkommen beziehe. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. November 2018 habe lediglich deklaratorischen Charakter. Es sei Aufgabe eines jeden Drittschuldners, also auch der Beklagten, die Höhe des Gesamteinkommens und den dem Schuldner verbleibenden pfandfreien Betrag zu ermitteln. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Sozialgerichts folgen wollte, hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Eine Zahlungspflicht der Beklagten zu seinen Gunsten ergebe sich schon daraus, dass mit dem Tod der Ehefrau des Beigeladenen zu 2) bei der Berechnung der pfändbaren Rentenbezüge nach § 850c ZPO keine Unterhaltsverpflichtung mehr zu berücksichtigen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.916,78 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie teilt die Auffassung der Beklagten.
Der Beigeladene zu 2) hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zu einem großen Teil auch begründet. Die Beklagte hat 4.471,34 € an den Kläger zu zahlen.
I. Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass die allein auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage als (echte) Leistungsklage zulässig ist. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die (echte) Leistungsklage ist danach unter anderem statthaft, wenn geltend gemacht wird, es liege bereits ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) vor, der beklagte Leistungsträger erbringe die bewilligte Leistung aber nicht oder nicht mehr (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 1 KR 26/16 R –, SozR 4-2500 § 13 Nr. 36, juris Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat durch die bestandskräftigen Rentenbescheide – den Altersrentenbescheid vom 29. Juni 1998 sowie den Witwerrentenbescheid vom 28. Juli 2017 – Zahlungsansprüche begründet. Der Kläger macht geltend, dass diese Ansprüche teilweise auf ihn übergegangen und noch nicht erfüllt seien; der Zahlung der Rentenleistungen an den Beigeladenen zu 2) kommt seiner Ansicht nach keine schuldbefreiende Wirkung zu.
Der Kläger ist als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren in Bezug auf die bis zum Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO) entstandenen pfändbaren Forderungen auch prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 116/11 –, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. März 2019 – 5 K 571.17 –, juris Rn. 21 am Ende).
II. In der Sache steht dem Kläger – anders als das Sozialgericht meint – ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht zu, und zwar in Höhe von insgesamt 4.471,34 €. Ein weitergehender Zahlungsanspruch scheidet demgegenüber aus.
1. Der Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht auf die aus dem Stammrecht auf Altersrente bzw. Witwerrente resultierenden Zahlungsansprüche für Mai 2017 bis einschließlich November 2018 beschränkt (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 1993 – 13 RJ 19/91 –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9, juris Rn. 9). Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, welche Zahlungen die Beklagte nach Erlass des „neuen“ Zusammenrechnungsbeschlusses vom 28. November 2018 an den Kläger zu leisten hatte.
2. Rechtliche Grundlage des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte sind der Altersrentenbescheid vom 29. Juni 1998 sowie der Witwerrentenbescheid vom 28. Juli 2017 i. V. m. der vom Beigeladenen zu 2) abgegebenen Abtretungserklärung vom 6. August 2013 sowie den Vorschriften über die Forderungsberechtigung des Treuhänders in dem auf das Verbraucherinsolvenzverfahren folgenden Restschuldbefreiungsverfahren, insbesondere § 287 Abs. 2 InsO, § 291 Abs. 2 InsO i. V. m. § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie § 292 Abs. 1 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO und §§ 850c und 850e ZPO. Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden und im Folgenden allein zitierten Fassung, weil das zugrunde liegende Insolvenzverfahren im Oktober 2013 und somit vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung – EGInsO).
3. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt steht dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht entgegen, obgleich dieser das Schreiben der Beklagten vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 mit seiner zum Sozialgericht erhobenen Klage nicht angefochten hat.
Das Schreiben der Beklagten vom 28. November 2018 stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar und kann schon deshalb keine Bindungswirkung (§ 77 SGG) entfalten. Unter Zugrundelegung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ist das Schreiben erkennbar nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet; vielmehr hat die Beklagte darin lediglich unverbindlich ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs geäußert bzw. bekräftigt.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 hat die Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. November 2018 zurückgewiesen – im Ergebnis übrigens zu Recht, weil ein Widerspruch gegen dieses Schreiben nicht statthaft war. Der Widerspruchsbescheid stellt zwar einen Verwaltungsakt dar und ist mittlerweile auch bestandskräftig. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich allerdings in dem zuvor erwähnten Ausspruch – Zurückweisung des Widerspruchs. Eine darüber hinaus gehende, der Bindung fähige Regelung hat die Beklagte nicht getroffen, insbesondere hat sie nicht verbindlich über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs entschieden.
4. Auf den Kläger sind Ansprüche auf Zahlung der Altersrente sowie der Witwerrente übergegangen. Für die hier im Streit stehende Zeit von Mai 2017 bis November 2018 belaufen sich die an den Kläger nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen Forderungen auf eine Höhe von insgesamt 4.471,34 €.
a) Sachlich-inhaltlich sind die Ansprüche auf Zahlung der Alters- und der Witwerrente von der Abtretungserklärung erfasst. Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO bezieht sich auf die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Hierunter fallen auch Sozialleistungen (Henning, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 287 Rn. 37). Ansprüche, die nach Abs. 1 oder Abs. 3 des § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) von vornherein nicht der Pfändung unterworfen sind, stehen vorliegend nicht im Streit.
b) Auch in zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Abtretungserklärung auf die hier in Frage stehenden, gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsansprüche. Solange das Insolvenzverfahren andauert, fallen die Bezüge des Schuldners nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse, über die der Schuldner nicht wirksam verfügen kann. Erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbeschlags gehen die Bezüge des Schuldners auf der Grundlage der Abtretung auf den Treuhänder über (Stephan, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 287 Rn. 150). Vorliegend hat das Insolvenzgericht im September 2014 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen. Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 8. November 2019. Die aus dem Stammrecht auf Altersrente bzw. Witwerrente resultierenden Zahlungsansprüche, um die hier gestritten wird, sind von Mai 2017 bis einschließlich November 2018 entstanden, mithin in einer Zeit, in der die Abtretung Wirkung entfaltete.
c) Hinsichtlich des Umfangs der Forderungsabtretung ordnet § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die entsprechende Anwendung der §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO an, d. h. es sind unter anderem die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen zu beachten. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I (i. V. m. § 850i Abs. 3 ZPO) sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, „wie Arbeitseinkommen“ pfändbar. Maßgeblich für die Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils einer Sozialleistung ist der Leistungszeitraum, für den sie gezahlt wird (BSG, Urteil vom 10. November 2022 – B 5 R 27/21 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 6, juris Rn. 16).
aa) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils der Einkünfte war während der hier im Streit stehenden Zeit von Mai 2017 bis November 2018 – anders als der Kläger meint – nicht der Gesamtbetrag aller drei vom Beigeladenen zu 2) bezogenen Renten (Betriebsrente, Altersrente und Witwerrente) zugrunde zu legen. Die Betriebsrente war trotz des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2013 im streitigen Zeitraum nicht mit der Altersrente bzw. der Witwerrente zusammenzurechnen.
§ 850e ZPO ermöglicht auf Antrag die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (Nr. 2) sowie die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Nr. 2a). Gleichermaßen sind über § 850e Nr. 2a ZPO Ansprüche auf mehrere verschiedene Sozialleistungen zusammenrechenbar (Riedel, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 850e Rn. 44). Auf diese Weise können die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ausgehend von einem Gesamteinkommen bestimmt werden. Das Antragsrecht steht dem Treuhänder zu, und zwar sowohl im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO) als auch im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO). Die Entscheidung über die Zusammenrechnung ist vom Insolvenzgericht zu treffen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, ggf. i. V. m. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Im vorliegenden Fall hatte das Insolvenzgericht auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 im Insolvenzverfahren zwar eine Zusammenrechnung der Altersrente und der Betriebsrente angeordnet – die Witwerente bezog der Kläger seinerzeit noch nicht. Für die hier streitige Zeit ist dieser Beschluss aber unbeachtlich, d. h. von Mai 2017 bis November 2018 waren die Betriebsrente einerseits und die Altersrente (und ggf. die Witwerrente) andererseits bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Einkünfte nicht zusammenzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss vom 12. Dezember 2013 der Beklagten gegenüber überhaupt jemals wirksam geworden war, obwohl er ihr entgegen § 8 InsO, § 4 Satz 1 InsO i. V. m. § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden war. Denn jedenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im September 2014 kam dem Beschluss keine Geltung mehr zu.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 25. März 2019 – 5 K 571.17 –, juris; zustimmend: Wipperfürth, ZInsO 2019, 1934 ff.; Fuchs, VIA 2019, 39, 40) an, wonach eine im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO durch das gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht getroffene Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch dessen Aufhebung oder Einstellung ihre Wirksamkeit verliert. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge entfaltet – vorbehaltlich einer besonderen Anordnung – dementsprechend nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr.
Ebenso wie in dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall spricht auch vorliegend bereits der Wortlaut des Zusammenrechnungsbeschlusses (vom 12. Dezember 2013) gegen eine Erstreckung seiner Wirkung auf das Restschuldbefreiungsverfahren. Danach waren die Altersrente und die Betriebsrente zur Berechnung des „zur Insolvenzmasse gehörenden Teils des Gesamteinkommens“ zusammenzurechnen. Nach der in § 35 Abs. 1 InsO enthaltenen Legaldefinition ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse ist auf das Insolvenzverfahren beschränkt. Die Schlussverteilung (§ 196 InsO) geht allgemein und ging ausweislich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 16. September 2014 auch im vorliegenden Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens voraus. Der allein die Zusammenrechnung der Insolvenzmasse betreffende Beschlusswortlaut geht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ins Leere. Eine Bestimmung, wonach die Anordnung auch im Restschuldbefreiungsverfahren fortgelte, hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013 nicht getroffen. Erst am 28. November 2018 hat das Insolvenzgericht im Restschuldbefreiungsverfahren die Zusammenrechnung der verschiedenen Renten beschlossen.
Keine andere Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass die Beklagte und die Beigeladene zu 1) den Beschluss vom 12. Dezember 2013 noch lange nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens umgesetzt haben. So hat die Beigeladene zu 1) auch nach September 2014 die Zahlbeträge der Betriebsrente und der Altersrente bei der Ermittlung des pfändbaren Teils der Bezüge zusammengerechnet; von der Beklagten wurde sie wiederholt über Erhöhungen der Altersrente informiert und passte den an den Kläger abgeführten Betrag jeweils entsprechend an. Das tatsächliche Verhalten der Beteiligten ändert indes nichts an der Rechtslage. Es obliegt ihnen nicht, über den Umfang des Pfändungsschutzes abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu disponieren. Hinzu kommt, dass zumindest der Beklagten die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens lange Zeit nicht bekannt waren. Soweit ersichtlich, hat sie hiervon erst im Laufe des Klageverfahrens Kenntnis erlangt. Ihrem Verhalten kann schon deshalb keinerlei Erklärungswert beigemessen werden.
Das vom Kläger favorisierte Ergebnis lässt sich auch nicht über die Auslegung der Abtretungserklärung erreichen.
Bei der Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO ist deren Rechtsnatur zu beachten. Es handelt sich bei dieser Abtretung eben nicht um einen materiell-rechtlichen Vertrag zwischen dem Schuldner (Zedent) und dem Treuhänder (Zessionar), sondern vorrangig um eine prozessuale Erklärung des Schuldners, die eine besondere Voraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens darstellt (so auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – IX ZB 117/04 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N.; vgl. auch den Überblick über den Meinungsstand bei Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 287 Rn. 50 ff.). Nur die prozessuale Theorie ermöglicht eine angemessene Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners, weil Adressat bei dieser Betrachtungsweise nicht der Treuhänder, sondern das Insolvenzgericht ist (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, a. a. O., Rn. 18). Ausgehend hiervon ist die Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen erstrebt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, a. a. O., Rn. 19). Denn ein Beteiligter will grundsätzlich mit einer Prozesserklärung das erreichen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Dies zugrunde gelegt, ist die vom Beigeladenen zu 2) abgegebene Abtretungserklärung gerade nicht dahingehend auszulegen, dass dieser einem im Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss über die Zusammenrechnung verschiedener Leistungsbezüge Geltungskraft auch für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verschaffen wollte. Dies würde erkennbar der Interessenlage des Beigeladenen zu 2) widersprechen, die naturgemäß darauf gerichtet ist, bei Bezug mehrerer Renten möglichst mehrfach in den Genuss der Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO zu kommen. Abgesehen davon enthält der Wortlaut der Abtretungserklärung vom 6. August 2013 keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Fortgeltung der Zusammenrechnung. Nichts spricht dafür, dass der Beigeladene zu 2) eine Abtretungserklärung abgeben wollte, die über den gesetzlich vorgegebenen Umfang hinaus geht.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08 –, BGHZ 183, 258 ff.) lässt keine abweichende Rechtsauffassung erkennen. Dem dortigen Verfahren lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Die Frist der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO war abgelaufen, bevor der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insolvenzverfahren beendet worden war. Zu klären war, ob das Insolvenzgericht nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Zusammenrechnung der von der dortigen Schuldnerin bezogenen Renten anordnen durfte. Über die im vorliegenden Fall streitige Rechtsfrage, ob dem im Insolvenzverfahren ergangenen Zusammenrechnungsbeschluss nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin Geltung zukommt, hatte der Bundesgerichtshof demgegenüber nicht zu befinden.
Auch die vom Kläger genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 21 ZB 16.199 –, juris) enthält keine Ausführungen zu der hier im Streit stehenden Rechtsfrage. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, weshalb der Kläger meint, diese Entscheidung würde seine Auffassung stützen.
bb) Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Bezüge waren allerdings in der hier streitbefangenen Zeit von Mai 2017 bis November 2018 die Ansprüche auf Zahlung der Alters- und der Witwerrente zusammenzurechnen.
§ 850e Nr. 2 bzw. Nr. 2a ZPO (i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) ist insoweit nicht einschlägig.
§ 850e Nr. 2 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung nur anwendbar, wenn der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen aus Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (Drittschuldnern) bezieht. Hat ein Schuldner demgegenüber bei einem Drittschuldner mehrere Arbeitsverhältnisse (z. B. Haupt- und Nebenbeschäftigung), handelt es sich vollstreckungsrechtlich um ein einziges Arbeitseinkommen (vgl. etwa Kemper, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 850e Rn. 11 m. w. N.). Dieses ist vom Drittschuldner einheitlich zu berücksichtigen. Einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzw. des Insolvenzgerichts nach § 850e Nr. 2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Desgleichen bedarf es eines Beschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO nur, wenn mehrere verschiedene Träger Sozialleistungen schulden. Ist hingegen derselbe Leistungsträger für verschiedene Sozialleistungen zuständig, erfolgt die Zusammenrechnung ohne gesondertes Verfahren (Riedel, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 850e Rn. 44).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Altersrente und die Witwerrente, die beide von der Beklagten geschuldet sind bzw. waren, in der Zeit von Mai 2017 bis November 2018 bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Bezüge zusammenzurechnen waren, ohne dass es eines Beschlusses des Insolvenzgerichts bedurfte.
cc) Ausgehend von dem zuvor Gesagten betrug die Höhe der nach § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen, gegen die Beklagte gerichteten Forderungen für die Zeit von Mai 2017 bis November 2018 insgesamt 4.471,34 €.
Die zusammengerechneten Zahlungsansprüche auf die Alters- und die Witwerrente beliefen sich im Mai und Juni 2017 auf monatlich 1.710,74 € (Altersrente: 1.264,32 €; Witwerrente: 446,42 €), im Juli 2017 auf 1.743,30 € (Altersrente: 1.288,40 €; Witwerrente: 454,90 €), von August 2017 bis Juni 2018 auf monatlich 1.405,44 € (Altersrente: 1.288,40 €; Witwerrente: 117,04 €) und von Juli bis November 2018 auf monatlich 1.450,73 € (Altersrente: 1.329,92 €; Witwerrente: 120,81 €). Diese Bezüge lagen damit durchgehend oberhalb der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 850c ZPO und der jeweils anwendbaren Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung), die auch für Ansprüche auf laufende Sozialleistungen gilt (§ 54 Abs. 4 SGB I i. V. m. § 850i Abs. 3 ZPO). Aufgrund der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 (anwendbar bis zum 30. Juni 2017) sowie der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 (anwendbar ab dem 1. Juli 2017) ergeben sich pfändbare Zahlungsansprüche für Mai und Juni 2017 in Höhe von monatlich 445,28 € (Gesamt: 890,56), für Juli 2017 in Höhe von 424,34 €, für August 2017 bis Juni 2018 in Höhe von monatlich 186,34 € (Gesamt: 2.049,74 €) und für Juli bis November 2018 in Höhe von monatlich 221,34 € (Gesamt: 1.106,70 €), mithin insgesamt 4.471,34 €. In eben diesem Umfang sind die Ansprüche auf Zahlung der Alters- und der Witwerrente auf den Kläger übergegangen. Der Senat hat bei der vorstehenden Berechnung berücksichtigt, dass für den Beigeladenen zu 2), dessen Ehefrau im 2017 verstorben war, keine Unterhaltsverpflichtung mehr galt.
5. Die Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die hier streitige Zeit von Mai 2017 bis November 2018 sind nicht erloschen, insbesondere ist keine Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) eingetreten. Soweit die Beklagte in diesem Zeitraum (auch) den unpfändbaren Teil der Renten an den Beigeladenen zu 2) ausgezahlt hat, kam dieser Leistung keine schuldbefreiende Wirkung zu.
Die Erfüllungswirkung der von der Beklagten erbrachten Rentenleistungen bestimmt sich vorliegend allerdings nicht nach § 82 InsO. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen der Leistende befreit wird, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war. Nachdem das Insolvenzverfahren hier bereits im September 2014 nach § 200 InsO aufgehoben worden war, findet § 82 InsO für die hier im Streit stehende Zeit keine Anwendung (vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 200 Rn. 6).
Jedoch findet auf den Forderungsübergang aufgrund einer Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO die Regelung des § 407 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2020 – L 11 KR 4604/18 –, juris Rn. 38; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2023 – 10 Sa 7/22 –, juris Rn. 49). Diese Vorschrift bestimmt (soweit hier relevant): Der neue Gläubiger (hier: der Kläger) muss eine Leistung, die der Schuldner (hier: die Beklagte) nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger (hier: der Beigeladene zu 2) bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt.
Die Beklagte kannte die Abtretung, als sie an den Beigeladenen zu 2) leistete. Sie war vom Kläger bereits Ende 2013 hierüber informiert worden. Der Schutz des § 407 Abs. 1 BGB kommt ihr daher nicht zugute. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte im streitigen Zeitraum noch keine Kenntnis von der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hatte. Bei diesem Kenntnisstand hätte die Beklagte die Renten schon im Hinblick auf den (vermeintlich) weiter anwendbaren § 82 InsO nicht in vollem Umfang an den Beigeladenen zu 2) auszahlen dürfen. Insgesamt erweist sich die Beklagte als nicht schutzbedürftig.
Soweit die Beigeladene zu 1) im Zeitraum von Mai 2017 bis November 2018 Teile der Betriebsrente an den Kläger ausgekehrt hat – letztlich zu Unrecht, da die monatlichen Bezüge aus dieser Rente für sich genommen deutlich unter den Pfändungsfreigrenzen lagen –, entfalten diese Zahlungen keine Erfüllungswirkung zugunsten der Beklagten. Ob und ggf. in welchem Umfang die Beigeladene zu 1) Rückforderungsansprüche gegen den Kläger hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Aus demselben Grund hatte der Senat auch nicht zu klären, ob die Beklagte möglicherweise ab Dezember 2018 zu hohe Beträge an den Kläger ausgekehrt hat und ihr insoweit Rückforderungsansprüche gegen diesen zustehen. Eine Aufrechnung, die ggf. zum (teilweisen) Erlöschen der streitbefangenen Forderung hätte führen können (vgl. § 389 BGB), ist von der Beklagten nicht erklärt worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 193 SGG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht anwendbar. Weder der Kläger noch die Beklagte gehört zu den in § 183 genannten, kostenrechtlich privilegierten Personen. Insbesondere ist der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter am Rechtsstreit beteiligt, sondern als Treuhänder, der Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt (vgl. für den im Restschuldbefreiungsverfahren bestellten Treuhänder: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2020 – L 11 KR 4604/18 –, juris Rn. 41; für den Insolvenzverwalter: BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 11 AL 6/09 R –, juris Rn. 24).
Soweit eine streitige Entscheidung ergangen ist, sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten verhältnismäßig zu teilen. Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, den Kläger mit den Kosten zu belasten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil dieser von vornherein eine zu hohe Forderung geltend gemacht hatte.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keine Anträge gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.