L 7 SF 130/25 AB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 60 AS 151/25 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SF 130/25 AB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Urkundsbeamtin ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn die richterliche Entscheidung bereits zugestellt wurde.

 

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30.05.2025 gegen die Urkundsbeamtin des 7. Senats wird als unzulässig verworfen.


G r ü n d e :

I.

Mit Beschluss vom 07. Mai 2025, L 7 AS162/25 B ER, entschied der Senat über eine Beschwerde des Antragsstellers (ASt) in einem Eilverfahren. Nachdem dem ASt der Beschluss am 16.05.2025 zugestellt worden war, wendete sich der Ast mit schwer verständlichem Schreiben vom 16.05.2025 an das BayLSG; wegen Fehlens von Unterschrift und Siegel handle es sich um eine "Nichtzustellung". Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatterin verfügte auf das Schreiben vom 16.05.2025 hin, dass dem ASt eine Ausfertigung des Beschlusses übermittelt wird.

Mit Schreiben vom 30.05.2025 stellte der ASt Befangenheitsantrag gegen die Urkundsbeamtin beim 7. Senat, die die Übersendung der Ausfertigung an den ASt gemäß der Verfügung der Berichterstatterin bearbeitet hatte. Die Ausfertigung werde "zurückgewiesen", da sie weder Unterschrift noch Siegel aufweise. Wegen "strafbarer Urkundenunterdrückung" werde die Urkundsbeamtin als befangen abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin des 7. Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin ergibt sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 49 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auch auf Urkundsbeamtinnen entsprechend anzuwenden (§ 49 Halbsatz 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem sie angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO) und zwar durch den zuständigen Spruchkörper des Gerichts, dem die Urkundsbeamtin zugeordnet ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 BvR 1073/07 Rz 4; BFH, Beschluss vom 10.08.2023 - X S 9/23), vorliegend somit durch den erkennenden Senat (vgl BayLSG, Beschluss vom 10. März 2025 - L 7 SF 38/25 AB).

Nach § 60 Abs. 1 SGG iVm §§ 49, 42 ZPO kann eine Urkundsbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Wie bei Ablehnungsgesuchen gegen Richterinnen und Richter fehlt es allerdings am Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch, wenn die richterliche Entscheidung bereits getroffen wurde. Aus Sinn und Zweck eines Ablehnungsgesuchs ergibt sich, dass es nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Gerichts zulässig ist, dem die betroffenen Richterinnen und Richter und sonstige gerichtsangehörigen Personen angehören. Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden (vgl BSG vom 5.6.2007, B 8 KN 8/07 B, Rn 5; BayLSG, Beschluss vom 8. Mai 2025 - L 7 SF 77/25 AB, Rn 6).
Das Verfahren L 7 AS 162/25 B ER war zum Zeitpunkt des Ablehnungsgesuchs beim BayLSG beendet, da das Ablehnungsgesuch vom 30.5.2025 erst nach Zustellung des Beschlusses an den ASt am 16.05.2025 gestellt worden ist. Das Ablehnungsgesuch ist nach Zustellung des Beschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Wegen Unzulässigkeit des Gesuchs bestand auch keine Notwendigkeit, eine dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin einzuholen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Person (BSG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - B 12 KR 39/16 B, Rn 4).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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