L 13 AS 1302/25 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2253/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1302/25 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. März 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18. März 2025 ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit zulässig; sie führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; die Berufung gegen das Urteil des SG vom 18. März 2025 ist nicht zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- € nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- € wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (- S 6 AS 2253/24 -) war das Begehren des Klägers, dass ihm Kosten, die ihm im Rahmen des beim SG anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens - S 6 R 4098/20 - entstanden sind (Gutachterkosten i.H.v. 267,75 € und Kosten für das Tätigwerden des VdK i.H.v. 75,- €) vom beklagten Grundsicherungsträger zu erstatten seien. Der hierbei geltend gemachte Betrag übersteigt 750,- € nicht. Da auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind, ist eine Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft. Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Auffassung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Dies ist anzunehmen, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft die Streitsache indes nicht auf.
Soweit der Kläger hierzu mit Schreiben vom 5. Juni 2025 vorbringt, dass das hiesige Verfahren vom Ausgang der Berufung (- L 13 AS 935/25 -) gegen das Urteil des SG im Verfahren - S 6 AS 2096/24 - abhänge, bedingt dies die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht, da im vorliegenden Verfahren keine für eine Vielzahl von Verfahren bedeutende Frage zu klären ist. Implikationen der Entscheidung des SG vom 18. März 2025 auf andere Verfahren des Klägers oder umgekehrt, anderer Verfahren auf den vorliegenden Rechtsstreit genügen insofern nicht.

Soweit der Kläger im Kern seines Vorbringens die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden, da die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden worden ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - in juris). I.d.S. ist auch der Vortrag, der Beklagte habe ihn, den Kläger, zur Stellung eines Rentenantrags angewiesen, weswegen Einholung eines Zweitgutachtens nach § 109 SGG erforderlich geworden sei, nicht geeignet, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung zu rechtfertigen.

Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGG liegt nicht vor.
Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, verstoßen worden ist. Soweit klägerseits hierzu vorgebracht wird, in den Entscheidungsgründen sei angeführt, dass es bzgl. der geltend gemachten Kosten an einer vorherigen Verwaltungsentscheidung fehle, er jedoch die Übernahme beim Beklagten am 28. Februar 2025 beantragt habe und der Umstand, dass der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung am 18. März 2025 keine Verwaltungsentscheidung erlassen habe, nicht ihm angelastet werden könne, macht er keinen Verfahrensfehler des SG i.S. eines Mangels, der das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil betrifft, geltend. Er wendet sich im Kern wiederum dagegen, dass das SG in der Sache eine (aus seiner Sicht) fehlerhafte Entscheidung getroffen habe bzw. seine Entscheidung fehlerhaft begründet habe. Diese kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Das SG ist mit seiner Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte abgewichen. Erforderlich ist insofern, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. Vorliegend hat das SG bereits keinen abstrakten, tragenden Rechtssatz, der von einer Entscheidung der benannten Gerichte abweichen könnte, getroffen. Es hat vielmehr lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen. Ein geltend gemachter vermeintlicher Rechtsirrtum im Einzelfall genügt jedoch für eine Divergenz nicht, da nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung wegen Divergenz zu begründen vermag.

Da mithin kein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 18. März 2025 zurückzuweisen

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).





 

Rechtskraft
Aus
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