1. Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann ein selbständiger prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) sein.
2. Überbrückungsleistungen sind ab Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zu erbringen (Fortführung Senatsbeschluss v. 12.05.2025 - L 7 AS 163/25 B ER - juris).
3. Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus kommen bei zeitlich befristeter Ausreise, um im Ausland zu heiraten, nicht in Betracht.
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17.03.2025 abgeändert und die Beigeladene einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller für Januar 2025 die von ihr mit Schreiben vom 20.05.2025 und 04.06.2025 anerkannten Leistungen zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Im Streit sind noch (Überbrückungs-) Leistungen des beigeladenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für einen in Serbien geborenen Ausländer mit jedenfalls ungarischer Staatsangehörigkeit.
Der 1972 in (ungarisch) Szenttamás bzw. (serbisch) Srbobran (Jugoslawien, heute Serbien) geborene Antragsteller verfügt mindestens über eine ungarische Staatsangehörigkeit (vgl. unter dem 19.02.2019 ausgestellte und bis 11.07.2025 geltende ungarische ID-Card), nach eigenen Angaben auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. z.B. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 08.11.2024, S. 1, und 20.12.2024, S. 2).
Er ist ledig und beabsichtigt die Eheschließung mit seiner 1978 in Deutschland geborenen, seit 2021 geschiedenen, Lebensgefährtin P.... (nachfolgend: Frau P....), die seit 2004 über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt sowie Mutter von 2006 und 2010 geborenen Kindern ist, die sich in Baden-Württemberg aufhalten bzw. gemeldet sind (vgl. z.B. Standesamt A...., Beratungsbogen v. 12.02.2025; Melderegisterauskunft v. 11.03.2025; Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Auskunftsersuchen v. 26.09.2024 und 15.04.2025).
In der Bundesrepublik Deutschland (Inland) war der Antragsteller unter dem Namen Y.... (serbischer Staatsangehörigkeit) jedenfalls - nach eigenen Angaben seit 1992 als Asylsuchender (vgl. z.B. Schreiben seines Bevollmächtigten v. v. 08.11.2024, S. 1, und 20.12.2024, S. 2) - von Juli 1999 bis Dezember 2012 (mit zeitlichen Unterbrechungen) und ist er unter seinem jetzigen Namen seit August 2021 gemeldet (vgl. z.B. am 16.10.2024 erstellte Auskünfte aus dem Sächs. Melderegister).
Von August 2021 bis Februar 2024 war der Antragsteller in Sachsen-Anhalt unter mindestens vier Anschriften und ebenso teils von Amts wegen erfolgter Eintragungen gemeldet (vgl. z.B. Stadt F...., nachfolgend: Stadt F...., Meldebestätigung v. 18.10.2021; Melderegisterauskunft v. 11.03.2025).
Von März bis Juli 2024 lebten der Antragsteller und Frau P.... nach eigenen Angaben in einer (leeren) Wohnung in F.... und anschließend obdachlos in A.... (vgl. unter dem 25.03.2025 vom Antragsteller und Frau P.... unterzeichneter „Überprüfungsantrag“ zur „Ablehnung Erstausstattung für Möbel und Haushaltsgeräte“ durch den Antragsgegner, vgl. hierzu u.a. dessen Widerspruchsbescheid v. 08.01.2025, W 6638/24; s. weiterhin Jobcenter F...., nachfolgend: JC F...., Bescheid v. 16.08.2024 über die Bewilligung von Leistungen für die „Beschaffung einer Erstausstattung der Wohnung“, widerrufen durch Bescheid v. 06.11.2024).
Ab dem 14.08.2024 wies die beigeladene Stadt A.... den Antragsteller und Frau P.... zur Vermeidung von Obdachlosigkeit befristet in eine unmöblierte Notunterkunft in A.... unter Erhebung einer Nutzungsgebühr (incl. Nebenkosten und Strompauschale, jeweils ohne gesonderte Abrechnung) von insgesamt 466,06 € monatlich bis Dezember 2024 und 500,- € ab Januar 2025 ein (vgl. im Einzelnen Einweisungsverfügung v. 20.08.2024 und 25.03.2025), zuletzt verlängert bis zum 30.04.2025 (vgl. Verlängerung der Einweisungsverfügung v. 28.11.2024 und 19.03.2025). Die weitere Verlängerung der Einweisung lehnte die Beigeladene ab, ordnete die Räumung der Unterkunft bis zum 02.06.2025 an und wies den Antragsteller sowie Frau P.... ab dem 03.06.2025 befristet in verschiedene Übernachtungshäuser ein (Räumungsanordnung und Umsetzungsverfügung v. 25.04.2025, wonach ein Rückstand der nur anteilig beglichenen Nutzungsgebühren von 1.700,42 € bestehe). Der Antragsteller und Frau P.... beantragten beim Verwaltungsgericht A.... (VG) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2025 (vgl. Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 28.05.2025). Die Beigeladene versicherte dem VG, bis zur gerichtlichen Entscheidung von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen (vgl. undatiertes Schreiben des VG - 4 L 538/25).
Vom 15.08.2021 bis 15.10.2022 meldete der Antragsteller eine „ausgeübte Tätigkeit Entrümpelung, Räumung von Wohnungen sowie auch Kellerräume und Häuser“ an (Stadt F...., Gewerbe-Anmeldung v. 03.11.2021 und Auskunft aus dem Gewerberegister v. 14.11.2024). Das Finanzamt F.... führte den Antragsteller nicht (vgl. dessen Schreiben v. 06.02.2025 und die ergänzenden erstinstanzlichen Hinweise hierzu in den Schreiben v. 10.02.2025). Vom 01.03. bis 13.04.2023 bestand eine Mitgliedschaft des Antragstellers in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund Beschäftigung (undatierte Übersicht „Versicherungs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten“).
Stationäre Krankenbehandlungen des Antragstellers (unter seinem jetzigen Namen) im Inland erfolgten jedenfalls vom 20. bis 21.07.2022 (Krankenhaus St. X.... und St. W.... F...., nachfolgend: KH F...., Epikrise v. 10.02.2023, Diagnosen u.a.: „Instabile Angina pectoris bei bekannter koronarer 3-Gefäßerkrankung … - NSTEMI 04/2011 mit Stent-PCI RIM … Aktuell: Vd. Progress der KHK, … 08/2017 Paramedianer Hirninfarkt … mit Dysarthrie, Hemiparese links sowie Hemihypästhesie und Parästhesie links“), am 14.06.2023 (V.... Klinik H...., nachfolgend: KH H...., Epikrise v. selben Tag), 04. bis 09.09.2023 (KH F...., Epikrise v. 11.09.2023), vom 16. bis 18.11.2023 (KH H...., Epikrise v. 17.11.2023) und 02.08.2024 (KH F...., Epikrise v. selben Tag). Auf den Inhalt vorgenannter Epikrisen wird Bezug genommen (Bl. 85 ff. / 138 ff., 162 ff. und 173 ff. der zweitinstanzlichen Gerichtsakte).
Der Antragsteller ist pflegebedürftig und erhält seit Dezember 2023 bei einem Pflegegrad 3 bis zu 545,- € monatlich Pflegegeld (Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - Pflegekasse, Bescheid v. 24.01.2024). Auf den Inhalt der Begutachtung vom 22.01.2024 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst Sachsen-Anhalt wird Bezug genommen (z.B. Bl. 188 ff. d. zweitinstanzlichen Gerichtsakte). Frau P.... pflegt den Antragsteller als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson (Pflegekasse, Bestätigung v. 11.04.2024).
Das Jobcenter F.... (nachfolgend: JC F....) bewilligte dem Antragsteller von November 2021 bis November 2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) und lehnte abschließend mangels Vorlage von Unterlagen über eine selbständige Tätigkeit des Antragstellers Leistungen unter Festsetzung der Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen ab (vgl. Bescheide v. 08.03./03.05.2023).
Ab dem 14.08.2024 hob das JC F.... mit einem an Frau P.... adressierten Bescheid die Bewilligung von Leistungen auf, da sie nach A.... verzogen sei (Bescheid v. 03.09.2024).
Am 14.08.2024 beantragte Frau P.... für sich und den Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen (unter dem 13.08.2024 unterzeichnetes Antragsformular). Der Antragsgegner bewilligte nur Frau P.... vom 14.08. bis 31.12.2024 Leistungen; für den Antragsteller lehnte er Leistungen ab, da er ein Aufenthaltsrecht im Inland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe (Bescheid v. 01.10.2024). Den dagegen vom Antragsteller und Frau P.... erhobenen Widerspruch (Schreiben v. 18.10.2014) wies der Antragsgegner zurück (Widerspruchsbescheid v. 22.01.2025, W 6968/24). Hierzu ist beim Sozialgericht Leipzig (SG) ein Klageverfahren anhängig (Az.: S 9 AS 105/25).
Auf Weiterbewilligungsantrag von Frau P.... vom 12.11.2024 (unter dem selben Tag unterzeichnetes Antragsformular) bewilligte der Antragsgegner ihr von Januar bis Dezember 2025 Leistungen und führte den Antragsteller dabei nur in der Anlage zum Bescheid (Berechnungsbogen) an (Bescheid v. 22.11.2024; für April bis Dezember 2025 abgeändert durch Bescheid v. 02.12.2024; für April 2025 abgeändert durch Bescheid v. 24.03.2025 und für Januar bis April 2025 durch Bescheid v. 26.03.2025). Den dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch (Schreiben seines Bevollmächtigten v. 05.12.2024) wies der Antragsgegner zurück (Widerspruchsbescheid v. 21.02.2025, W 7933/24). Hierzu ist beim SG ein weiteres Klageverfahren anhängig (Az.: S 9 AS 242/25).
Am 20.12.2024 hat der Antragsteller beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Schreiben seines Bevollmächtigten vom selben Tag). Das SG hat das Finanzamt F.... um Vorlage von Akten ersucht (vgl. gerichtliches Schreiben v. 04.02.2025 und dessen o.g. Mitteilung v. 06.02.2025), vom JC F.... Verwaltungsakten beigezogen (vgl. gerichtliche Schreiben v. 07./14./21.01.2025), von der U-bank Kontoauszüge von einem Girokonto des Antragstellers für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2022 angefordert (vgl. gerichtliches Schreiben v. 04.02.2025 und hierzu Schreiben der U-bank v. 10.02.2025 nebst Anlagen) sowie die Stadt A.... beigeladen (Beschluss v. 28.01.2025). Sodann hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss v. 17.03.2025). Der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II keinen Anspruch auf Leistungen.
Gegen den - ihm am 17.03.2025 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 16.04.2025 beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, die Beigeladene zu verpflichten, ihm „ab Antragstellung“ Leistungen zu gewähren (Schreiben seines Bevollmächtigten v. selben Tag, S. 2).
Der Senat hat die eingangs genannten und weitere Epikrisen über stationäre Behandlungen des Antragstellers (vgl. weiterhin G.... v. 12.05.2025, wonach aufgrund eines schwerwiegenden IT-Vorfalls kein Zugriff auf frühere Patientenunterlagen mehr bestehe) und erneut die Akten von JC F.... angefordert (vgl. Schreiben v. 28.04.2025). Danach hat der Antragsteller aufgrund eines gerichtlichen Hinweises (vgl. Schreiben v. 15.05.2025) sein Begehren auf Leistungen von der Beigeladenen beschränkt (Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.05.2025) und auf Nachfrage (gerichtliches Schreiben v. 16.05.2025) „klargestellt, … ‚nur‘ Überbrückungsleistungen“ zu begehren (weiteres Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.05.2025). Sodann hat die Beigeladene „anerkannt, dem Antragsteller bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, eingeschränkte Hilfen zu gewähren, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken“ (vgl. Schreiben v. 20.05.2025).
Der Antragsteller hat das Anerkenntnis der Beigeladenen angenommen und im Übrigen sein Begehren aufrechterhalten (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 28.05.2025). Bei ihm seien besondere Umstände für die Gewährung weiterer Leistungen gegeben, da seine Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen und die Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes sowie seine Pflegebedürftigkeit und die erhebliche pflegerische Unterstützung seiner Verlobten zu berücksichtigen seien.
Der Senat hat den Antragsteller zuletzt u.a. aufgefordert, neue Erkenntnisse zur Hochzeit mitzuteilen (Schreiben v. 30.05.2025), und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Beigeladenen zu einer von ihm für Ende Mai 2025 in Serbien geplanten Hochzeit eingeräumt (Schreiben v. 06.06.2025).
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen,
die Beigeladene über das angenommene Anerkenntnis hinausgehend einstweilig zu verpflichten, ihm weitere (Überbrückungs-) Leistungen zu erbringen.
Der Antragsgegner hat nach der Beschränkung des Antragsbegehrens alle weiteren Unterlagen des Verfahrens nur noch zur Kenntnis erhalten und sich auch unaufgefordert nicht mehr geäußert.
Die Beigeladene beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie das Antragsbegehren nicht anerkannt hat.
Die nunmehr anerkannten Leistungen seien dem Antragsteller bereits erstinstanzlich angetragen worden. Die Voraussetzungen für weitergehende Leistungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller sei zwar pflegebedürftig, aber nicht reiseunfähig. Der Antragsteller habe geplant, Ende Mai 2025 in Serbien zu heiraten. Sie sei nicht verpflichtet, seine Pflege sicherzustellen. Er könne in seinem Heimatland entsprechend versorgt werden.
Zuletzt hat die Beigeladene auf gerichtliche Nachfrage (vgl. Schreiben v. 04.06.2025) mitgeteilt, ihr Anerkenntnis umfasse „Leistungen zum Lebensunterhalt in Form der Überbrückungsleistungen für Ernährung, Körperpflege und Gesundheitspflege in der RBS 2 in Höhe von 239,00 € zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe der hälftigen Gebühren für die Notunterkunft in Höhe von 250,00 € - [Fußnote 1] Ausgehend vom den Gebühren im Jahr 2025. - (Direktüberweisung) und ggf. zu zahlende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auf entsprechenden Nachweis = Beitragsbescheid)“, wobei „von einem Bezug auf einen konkreten - kalendarischen - Monat abgesehen“ worden sei (vgl. Schreiben v. 04.06.2025, S. 1).
Dem Senat liegen neben den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten die vom Antragsgegner und JC F.... vorgelegten Verwaltungsakten vor.
II.
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 SGG), da nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossene, und auch im Übrigen zulässige (§ 173 Satz 1 f. SGG) Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 17.03.2025 ist unbegründet, soweit die Beigeladene sein Antragsbegehren nicht anerkannt hat, worüber in zeitlicher Hinsicht noch zu entscheiden war.
Der Senat hat durch Beschluss seiner Berufsrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden (§ 176, § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG; zur notwendigen Ermessensausübung vor einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichters vgl. z.B. BSG v. 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R - Rn. 14).
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die erstinstanzliche Entscheidung, da der Antragsteller sein Begehren (§ 123 SGG) auf - die zunächst nur hilfsweise von ihm geltend gemachten - (Überbrückungs-) Leistungen der Beigeladenen beschränkt hat (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.04.2025, S. 2, und 16.05.2025).
Ein „Anspruch auf (eine) Überbrückungsleistung(en)“ (vgl. z.B. BSG v. 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - insb. 2. Leitsatz, Rn. 17, 23, 27) kann ein selbständiger prozessualer Anspruch (Streitgegenstand, vgl. hierzu z.B. BSG v. 30.06.2021 - B 4 AS 70/20 R - Rn. 14) sein (a.A. z.B. Treichel in: BeckOGK, SGB XII, § 23 Rn. 120, Stand: 01.09.2024). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 23 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB XII (i.d.F. des Gesetzes v. 22.12.2016, BGBl. I S. 3155; § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl. 2022 Teil I Nr. 51 v. 20.12.2022) um Rückausnahmen vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und nicht um gegenüber der Sozialhilfe eigenständige Leistungen handelt (vgl. hierzu BSG a.a.O., Leitsatz zu Ziffer 1, Rn. 18 ff.). Insbesondere handelt es sich bei der Geltendmachung von Überbrückungsleistungen nicht um eine unzulässige Beschränkung auf bestimmte Bedarfspositionen (vgl. hierzu z.B. BSG v. 25.07.2024 - B 8 AY 7/23 R - Rn. 14). Dahinstehen kann mangels eines entsprechenden Vorbringens des Antragstellers, ob der Streitgegenstand auch auf einzelne von den Überbrückungsleistungen umfasste (Sozialhilfe-) Leistungen (vgl. insb. § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) beschränkt werden kann.
Das am 28.05.2025 vom Antragsteller angenommene, prozessual zulässige (vgl. zuvor), Anerkenntnis der Beigeladenen vom 20.05.2025 (jeweils Schreiben v. selben Tag) hat den Rechtsstreit nicht erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung), da es zeitlich noch der Auslegung durch den Senat bedarf (vgl. hierzu sogleich) sowie der Antragsteller den Rechtsstreit fortgeführt hat und er von der Beigeladenen weitere Leistungen begehrt (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 28.05.2025).
Auch für den von der Beigeladenen anerkannten Anspruch des Antragstellers ist dessen Rechtschutzbedürfnis für diesen Rechtsstreit (vgl. hierzu z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl., § 101 Rn. 19) nicht entfallen, da sie es auch zuletzt nur hinsichtlich der Leistungsart und -höhe hinreichend konkretisiert hat (vgl. Schreiben v. 04.06.2025).
Zeitlich beschränkt sich das Anerkenntnis der Beigeladenen ausdrücklich auf die Zeit „bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat“ (Schreiben v. 20.05.2025; vgl. entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII sowie Senatsbeschluss v. 12.05.2025 - L 7 AS 163/25 B ER - juris Entscheidungsformel I. und insb. Rn. 40 a.E.).
Der Antragsteller hat auch von der Beigeladenen „ab „Antragstellung“ Leistungen begehrt (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.04.2025, S. 2), obwohl die von ihm geltend gemachten Überbrückungsleistungen auf Grundlage des Kenntnisgrundsatzes (vgl. § 18 SGB XII) erbracht werden (vgl. z.B. BSG v. 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - Rn. 31). Zu beantragende Rückreisekosten (§ 23 Abs. 3a Satz 1 SGB XII) begehrt der Antragsteller nicht (vgl. das zweite Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.05.2025 auf die schriftliche Anfrage des Senats v. selben Tag).
Ob sich das Antragsbegehren nur auf die Zeit ab erstinstanzlicher Antragstellung beziehen soll, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht eindeutig zu entnehmen. Daher ist im Zweifel unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. hierzu nur BSG v. 14.02.2025 - B 2 U 106/24 B - Rn. 10 m.w.N. und BSG v. 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R - Rn. 11) von einem Antragsbegehren ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt auszugehen.
Die Beigeladene hat spätestens seit dem 14.08.2024, dem Beginn der Einweisung des Antragstellers in eine Notunterkunft (vgl. Einweisungsverfügung v. 20.08.2024) bei gleichzeitiger Beantragung von Leistungen beim Antragsgegner (unter dem 13.08.2024 unterzeichnetes Antragsformular; zur Zurechnung der Kenntnis vgl. z.B. BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R - Rn. 40), Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Gleichwohl bezieht sich ihr Anerkenntnis unmissverständlich frühestens auf Zeiten ab Januar 2025 (vgl. Schreiben v. 04.06.2025, S. 1: „hälftigen Gebühren für die Notunterkunft in Höhe von 250,00 €“ mit Fußnote 1: „Ausgehend vom den Gebühren im Jahr 2025.“). Damit kann sich das Anerkenntnis der Beigeladenen nicht auf Zeiten ab dem 14.08.2024, sondern nur auf Zeiten ab dem 01.01.2025 beziehen. Die zeitliche Beschränkung auf „längstens … einen Monat“ hat die Beigeladene ausdrücklich erklärt (vgl. bereits oben). Damit ist die Beigeladene ihrem Anerkenntnis entsprechend und zeitlich konkretisierend einstweilig zu verpflichten, dem Antragsteller für Januar 2025 die von ihr anerkannten Leistungen zu erbringen.
Soweit der Antragsteller weitere Leistungen von der Beigeladenen begehrt, ist die Beschwerde unbegründet, da er hierfür keinen materiell-rechtlichen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht hat (zum Erfordernis vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Für das Begehren des Antragstellers auf Überbrückungsleistungen „über einen Zeitraum von 4 Wochen hinaus“ (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 16.05.2025; vgl. weiter Schreiben v. 28.05.2025, S. 2) kommt als Anspruchsgrundlage § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII in Betracht. Danach sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Besondere Umstände können für Bedarfe vorliegen, die entstehen, soweit im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht aber, um einen dauerhaften Leistungsbezug zu ermöglichen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/10211 v. 07.11.2016, S. 16 f.; zur dort insbesondere genannten Unmöglichkeit der Ausreise bei amtsärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit vgl. z.B. BSG v. 13.03.2023 - B 8 SO 11/22 R - Rn. 30; allg. zur sog. Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vgl. letztens Senatsbeschluss v. 12.05.2025 - L 7 AS 163/25 B ER - juris Rn. 44 m.w.N.).
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, nicht ausgereist zu sein bzw. ausreisen zu können, da er zum letzten Vorbringen der Beigeladenen über seine Ende Mai 2025 in Serbien geplante Hochzeit (vgl. deren Schreiben v. 04.06.2025, S. 2) trotz gerichtlicher Aufforderung (Schreiben v. 06.06.2025) nichts vorgebracht hat. Davon abgesehen ist - worauf nur ergänzend hingewiesen wird - seine Pflegebedürftigkeit kein besonderer Umstand im vorgenannten Sinne, da dadurch zwar seine Reisefähigkeit eingeschränkt (vgl. im Einzelnen Pflegegutachten v. 22.01.2024), diese aber nicht aufgehoben ist. Weiterhin kann der Antragsteller zumindest bei Ausreise nach Ungarn dort soziale Rechte bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit geltend machen (vgl. z.B. Europäische Kommission, Ihre Rechts der sozialen Sicherheit in Ungarn, Juli 2024, S. 14 ff.), wenn insbesondere sein bisheriger Anspruch auf Pflegegeld bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Inlands entfallen sollte (vgl. hierzu z.B. Knorr in: jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 34 Rn. 17). Im Übrigen handelt es sich nach den von ihm in diesem Verfahren glaubhaft gemachten Tatsachen bei seiner Pflegebedürftigkeit nicht nur um einen zeitlich begrenzten Zustand, sondern um einen Dauerzustand mit nicht ausgeschlossener Tendenz der Verschlechterung. Einen dauerhaften Leistungsbezug soll § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII indes gerade nicht ermöglichen. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für das vom Antragsteller vorgebrachte Argument einer Vorwirkung seiner (geplanten) Hochzeit, da diese bereits im Dezember 2024 vorgesehen war (vgl. z.B. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 08.11.2024) und allenfalls eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung einen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII begründen kann (vgl. hierzu z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 05.07.2017 - L 9 SO 213/17 B ER - juris Rn. 10). Hierfür genügt auch eine standesamtliche Beratung (vgl. Standesamt A...., Beratungsbogens v. 12.02.2025) nicht. Neuere Tatsachen hierzu hat der Antragsteller bis zuletzt nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, insbesondere nicht zu der ggf. für den 27.05.2025 (vgl. weiterhin Schreiben seines Bevollmächtigten v. 26./28.05.2025) - unter Umständen in Serbien (vgl. zuvor) - geplanten bzw. beabsichtigt gewesenen Hochzeit.
Schließlich kann unter vorgenannten Umständen dahinstehen, ob § 23 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB XII mit höherrangigem Recht vereinbar sind und sich dies insbesondere auf die Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auswirkt (vgl. hierzu z.B. prägnant Krauß in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl., SGB XII, § 23 Rn. 16 f., sowie ausführlicher Siefert in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 23 Rn. 128 ff., 145, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Verlauf und das Ergebnis des Rechtsstreits. Danach hat auch die Beigeladene keine außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten, da sie dessen zunächst nur hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf Überbrückungsleistungen unverzüglich nach Beschränkung des Antragsbegehrens anerkannt hat und weitere Leistungen durch sie einstweilig nicht zu erbringen sind.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).