Ein Diplomabschluss als Wärmeenergetiker für Automatisierungstechnik nach einem Hochschulstudium in der UdSSR erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht, wenn der Berechtigte zu DDR-Zeiten bis 30.6.1990 über keine Genehmigung zur Führung des Titels Ingenieur nach DDR-Recht verfügte.
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer
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- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
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- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines (wiederholten) Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1955 geborene Kläger durchlief, nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses zur Vorbereitung auf ein Auslandsstudium im Zeitraum von September 1973 bis August 1974 an der Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF) "X...." W.... und Absolvierung eines Einführungsstudiums an der Hochschule für Ökonomie "V...." F...., ein Studium in der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR). Nach erfolgreichem Abschluss seines im Zeitraum von September 1974 bis August 1979 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Automatisierung wärmeenergetischer Prozesse" in der UdSSR an der Polytechnischen Hochschule U.... wurde ihm mit (in russischer Sprache abgefasster) Diplomurkunde der Polytechnischen Hochschule U.... vom 25. Juni 1979 die Qualifikation als "Wärmeenergetiker für Automatisierungstechnik" zuerkannt. Eine Genehmigung zur Führung des akademischen Grades als "Diplomingenieur" oder "Ingenieur" wurde ihm zu Zeiten der DDR nicht erteilt. Er war vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1982 als Automatisierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) "T...." Starkstrom-Anlagenbau B.... sowie vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Automatisierungsingenieur, als Steuerungsspezialist für Semisteuerung, als Mitarbeiter in der Forschung und Entwicklung, als Kundendienstingenieur und (zuletzt, seit 1. Januar 1989) als Gruppenleiter Kundendienst im VEB S.... B.... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen worden.
Den am 15. Januar 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2005 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Er sei als Gruppenleiter Kundendienst nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess – wie es die Versorgungsordnung vorgesehen habe – beeinflussen können.
Den vom Kläger am 7. April 2005 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 ab: Der Ablehnungsbescheid vom 4. Februar 2005 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keine Versorgungszusage erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft scheitere an der erforderlichen sachlichen Voraussetzung.
Den am 4. November 2020 (Eingang bei der Beklagten am 10. November 2020) gestellten erneuten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2021 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. April 2021 ab: Der Kläger habe weder eine Versorgungszusage erhalten, noch bestehe eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Unabhängig davon, ob der Kläger die sachliche Voraussetzung erfülle, liege die persönliche Voraussetzung nicht vor. In die Versorgungsordnung seien nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker einbezogen gewesen. Dabei sei bei Ingenieuren und Technikern auf die Berechtigung zum Führen des Titels abzustellen. Der Kläger habe bis zum 30. Juni 1990 keine Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur gehabt, da er seinen Hochschulabschluss außerhalb der DDR gemacht und keine Urkunde vorgelegt habe, dass er in der DDR das Recht erworben habe, den Titel Ingenieur zu führen. Dazu habe es eines schriftlichen Antrages und der Ausführung eines Hoheitsaktes der DDR bedurft. Eine entsprechende ministerielle Bestätigung habe er nicht vorgelegt.
Die hiergegen am 20. Mai 2021 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 3. April 2024 – mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2024 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und der in diesem Zeitraum vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig gewesen sei. Zur weiteren Begründung bezog es sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Hinweis auf die Urteile vom 25. Januar 2019 im Verfahren L 7 R 148/19 ZV und vom 11. Januar 2024 im Verfahren L 7 R 414/23 ZV).
Gegen den am 17. Dezember 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2025 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 12. September 1979 und seines Funktionsplanes vom 1. Juli 1981 sei er als Automatisierungsingenieur beschäftigt gewesen. Der Funktionsplan benenne als erforderliche Qualifikation auch den Abschluss als Hochschul- oder Fachschulingenieur der Fachrichtung Automatisierungstechnik. Ab dem 1. Januar 1986 sei er als Kundendienstingenieur eingesetzt gewesen. Soweit das Sächsische Landessozialgericht in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Abschlüsse von Schulen anderer Staaten nur dann anerkennen würde, wenn die Führung des Grades durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen genehmigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass demgegenüber das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (im Urteil vom 31. März 2021 im Verfahren L 1 RS 3/17) davon ausgehe, dass es genüge, dass eine Kopie der ausländischen Abschlüsse in die Personalakte der betroffenen Person aufgenommen worden sei und eine vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes bzw. der Einrichtung zu unterzeichnende Erklärung erteilt worden sei, aus der die Anerkennung hervorgehe. Außerdem setze die heranzuziehende Ingenieursverordnung vom 12. April 1962 nicht die formale innerstaatliche Anerkennung des Titels voraus. Zudem sei festzustellen, dass die Verordnung über die akademischen Grade vom 6. November 1968 an keiner Stelle die Ingenieursverordnung vom 12. April 1962 überhaupt erwähne; sie sei auch nicht als Durchführungsverordnung bezeichnet. Der Fehler des Sächsischen Landessozialgerichts bestehe darin, dass zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berechtigung des Führens der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ein Gesetz angewendet werde, welches die Voraussetzungen der Berechtigung zur Führung eines akademischen Titels regele; Ingenieure seien aber nicht zwingend Akademiker. Aus der Mitteilung vom 1. August 1963 des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen über die Arbeit mit der Ingenieursverordnung gehe hervor, dass die in §§ 1 und 2 benannten Personen als Ingenieure anerkannt würden und damit volle Berechtigung zur Ausübung von Ingenieursfunktionen in den verschiedenen Bereichen der Volkswirtschaft besäßen. Das Ministerium habe in der ersten und zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 12. April 1962 nähere Erläuterungen gegeben und Wege gezeigt, wie in Zweifelsfällen zu verfahren sei. Es sei mitgeteilt worden, dass die Leiter aller Betriebe und Einrichtungen, welche ingenieurtechnisches Personal beschäftigen, verpflichtet seien, festzustellen, welche ihrer Mitarbeiter im Sinne der Verordnung als Ingenieure anerkannt seien und für welche das nicht zutreffe. Personen nach § 1 der Verordnung seien durch Ihre Urkunden eindeutig als Ingenieure ausgewiesen. In die Personalakte sei eine beglaubigte Abschrift bzw. Fotokopie der Urkunde als Nachweis aufzunehmen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass Personen, die als Ingenieure im Sinne des § 2 der Verordnung anerkannt würden, nicht immer Zeugnisse besäßen, in denen die Berufsbezeichnung Ingenieur enthalten sei. Dabei sei mitgeteilt worden, dass alle Urkunden von Hochschulen anderer Staaten, durch die eindeutig ein akademischer Grad ingenieurtechnischer Richtung verliehen werde, anerkannt würden. Es sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass Personen mit ausländischen Abschlüssen die anerkannt würden, keine zusätzliche Urkunde erhalten würden. Lediglich in die Personalakte sei eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Urkunde und eine vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes bzw. der Einrichtung zu unterzeichnende Erklärung aufzunehmen, aus welcher die Anerkennung hervorgehe. Auf Wunsch habe eine solche Erklärung auch dem Inhaber der Urkunde ausgehändigt werden können. Im Zweifelsfall sollten die Urkunden einer fachlich zuständigen Inneningenieurschule der DDR zur Begutachtung vorgelegt werden oder eine Entscheidung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen eingeholt werden. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine Mitteilung und nicht um einen Gesetzesakt handele. Die Ingenieursverordnung selbst sage eindeutig, dass die Abschlüsse anerkannt seien. Insgesamt sei auch darauf hinzuweisen, dass letztendlich eine freie Arbeitsplatzwahl in der DDR nicht gegeben gewesen sei. Es sei eine Zuweisung der Arbeitsstellen durch eine republikweite zentrale Arbeitsplatzvergabe erfolgt. Da der Kläger auch tatsächlich unmittelbar nach seinem Abschluss des Studiums in eine Ingenieurstätigkeit vermittelt worden sei und er im Betrieb auch bis zu dessen Auflösung mit entsprechenden ingenieurtechnischen Aufgaben betraut gewesen sei, sei jede andere Annahme als dessen Eignung lebensfremd. Zumindest aber sei im Zweifelsfall davon auszugehen, dass eine solche Erklärung in die Personalakte aufgenommen worden sei. Selbst wenn das Gericht daher davon ausgehen würde, dass die Aufnahme der Abschlussurkunde sowie die Erklärung des Leiters bzw. Kaderleiters für die Eigenschaft eines Ingenieurs konstitutiv gewesen sein sollten, wäre hier zunächst in die Beweisaufnahme einzutreten und die Personalakte des Klägers beizuziehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 14. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2021, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 4. Februar 2005 zurückzunehmen, die Anwendbarkeit des AAÜG, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2025 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin, beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden sowie bei der VON ARDENNE GmbH Dresden um Übersendung der ehemaligen Kaderakte / Personalakte des Klägers aus dem VEB S.... B.... bzw. dem VEB "T...." Starkstrom-Anlagenbau B.... gebeten, sofern sich diese im dortigen Archivbestand befinden sollte, und um weitergehende Hinweise im Falle einer Fehlmeldung gebeten. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin teilte mit Schreiben vom 25. März 2025 mit, dass nach dem 31. Dezember 2011 alle Personalunterlagen vernichtet und nicht digitalisiert wurden. Das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden teilte mit Schreiben vom 31. März 2025 mit, dass keine Personalunterlagen vom Kläger zu ermitteln waren und ein alternativer Verwahrungsort nicht bekannt ist. Die VON ARDENNE GmbH Dresden teilte mit Schreiben vom 2. April 2025 mit, dass sich die ehemalige Kaderakte / Personalakte des Klägers aus der Beschäftigungszeit beim VEB S.... B.... bzw. beim VEB "T...." Starkstrom-Anlagenbau B.... nicht in ihrem Archivbestand befindet und ein alternativer Aufbewahrungsort nicht bekannt ist.
Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2025 – mit Beschluss vom 10. April 2025 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 10. April 2025 konnte das Berufungsverfahren durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II.
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG), insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG), Berufung des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen, denn das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen.
Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2005, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem (am 30. Juni 1990) weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 4. Februar 2005 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem tatsächlich einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des "Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)" vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 im VEB S.... B.... ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher, fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von
- der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
- der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
- in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht berechtigt, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Der Kläger erfüllt für dieses Zusatzversorgungssystem bereits die persönliche Voraussetzung nicht, weil er nicht berechtigt war, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen der DDR (Ingenieur, Konstrukteur, Architekt und Techniker) zu führen. Ihm wurde vielmehr mit Diplomurkunde der UdSSR vom 25. Juni 1979 die Qualifikation "Wärmeenergetiker für Automatisierungstechnik" zuerkannt.
Wie der Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der VO-AVItech zu verstehen ist, hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (vgl. lediglich beispielhaft: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete bundesrechtliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger auch infolge seiner Ausbildung in der ehemaligen UdSSR nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die (in der DDR) berechtigt waren, den "Titel Ingenieur" zu führen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB. Denn in dieser Norm werden Berufsgruppen aufgeführt, die nicht den "Titel" eines Ingenieurs hatten und unter bestimmten Voraussetzungen in die Zusatzversorgung einbezogen werden konnten. Daraus ergibt sich, dass in sonstigen Fällen entscheidend für die Einbeziehung das Recht zum Führen des Titels ist. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfolgt somit unabhängig von der Berufssparte erst mit der Verleihung des "Titels".
Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, also am 30. Juni 1990, zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die "Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur'" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278) als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR (in welcher Form auch immer)" verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 = JURIS-Dokument, RdNr. 36).
Dem Kläger ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom (der DDR) zum Führen des Titels nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer DDR-Universität, DDR-Hochschule oder DDR-Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigten, sind nicht erfüllt.
§ 2 Buchstabe a) IngVO bestimmte zwar, dass dem unter § 1 IngVO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die der nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) IngVO genannten gleichzusetzen war, gleichgesetzt wurden. Diesbezüglich erließ nach § 8 IngVO der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zur IngVO. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene "Erste Durchführungsbestimmung" zur IngVO vom 24. Mai 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 40, S. 357) regelte in § 1 – in Durchführung von § 2 IngVO –, dass das Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen entsprechende "Richtlinien über die Anerkennung von Zeugnissen anderer Staaten" erließ sowie, dass die Zeugnisse in Zweifelsfällen dem Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen zur Entscheidung vorzulegen waren. Ob es sich bei der vom Kläger-Prozessbevollmächtigten wiederholt benannten "Mitteilung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen und des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeit mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur" vom 12. April 1962" vom 1. August 1963 (abgedruckt in: Verfügungen und Mitteilungen des Staatsekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen [der DDR] 1963, Nr. 20, S. 8) überhaupt um eine solche (verbindliche) "Richtlinie" im Sinne des § 1 Satz 1 der "Erste[n] Durchführungsbestimmung" zur IngVO vom 24. Mai 1962 handelte, kann vorliegend dahinstehen, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen – auf die sich der Kläger beruft – im konkreten Fall gerade nicht vorliegen. Zwar wird dort (unter Ziffer 2.) – wie der Kläger zutreffend ausführt – Folgendes "mitgeteilt":
"2. Personen, die als Ingenieure im Sinne des § 2 der Verordnung anerkannt werden, haben Zeugnisse, in denen nicht immer die Berufsbezeichnung Ingenieur enthalten ist.
Anerkannt werden alle Urkunden von Hochschulen anderer Staaten, durch die eindeutig ein akademischer Grad ingenieur-technischer Richtung verliehen wird.
Anerkannt werden weiterhin Urkunden staatlich anerkannter mittlerer technischer Lehranstalten anderer Staaten, die zum Hochschulbesuch berechtigen und für den erfolgreichen Abschluss der im jeweiligen Staat höchsten Stufe der mittleren technischen Ausbildung verliehen wurden (dazu gehören auch die Abschlusszeugnisse der staatlich anerkannten westdeutschen und westberliner Ingenieurschulen), soweit die allgemeinen Bedingungen des § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung erfüllt sind.
Anerkannt werden Zeugnisse deutscher technischer Lehranstalten, die vor 1945 ausgestellt wurden und die in der Zweiten Durchführungsbestimmung der §§ 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllen.
Personen, die nach § 2 der Verordnung anerkannt werden, brauchen keine zusätzlichen Urkunden erhalten. In ihre Personalakte ist eine beglaubigte Abschrift bzw. Fotokopie ihrer Urkunden sowie eine vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes bzw. der Einrichtung zu unterzeichnende Erklärung aufzunehmen, aus der die Anerkennung nach § 2 Buchst. a) bzw. b) der Verordnung hervorgeht.
Auf Wunsch ist dem Inhaber der Urkunde eine Durchschrift dieser Erklärung auszuhändigen.
Bestehen im Betrieb Zweifel, ob eine Urkunde im Sinne des § 2 anerkannt werden kann, so empfiehlt es sich, eine Abschrift bzw. Fotokopie mit den erforderlichen Angaben einer fachlich zuständigen Ingenieurschule der Deutschen Demokratischen Republik zur Begutachtung vorzulegen oder gemäß § 8 der Zweiten Durchführungsbestimmung eine Entscheidung des Staatsekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen einzuholen.
Den Ingenieurschulen gehen zur Begutachtung solcher Urkunden besondere Richtlinien zu."
Der Kläger kann hieraus für seinen konkreten Fall aber nichts ableiten, was seine Argumentation belegen würde, er habe zu DDR-Zeiten keiner expliziten (zusätzlichen) Urkunde bedurft, die ihm zur Führung des Titels Ingenieurs in der DDR berechtigt habe, weil er weder über eine "Durchschrift dieser Erklärung" (also der vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes zu unterzeichnenden Erklärung, aus der die Anerkennung nach § 2 Buchstabe a) der IngVO hervorgeht) aus seiner Personalakte / Kaderakte verfügt, noch diese Akte im Original durch ihn oder das Gericht beschaffbar ist. Insoweit sind die erheblichen gerichtlichen Beiziehungsbemühungen – in Anbetracht des Zeitablaufs auch nachvollziehbar – gänzlich im Sande verlaufen. Weder bei der (noch heute existenten) Nachfolgefirma (D.), noch bei den (heute noch existenten) Archivfirmen (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Sächsisches Hauptstaatsarchiv) konnte die Personalakte / Kaderakte des Klägers beigezogen werden. Hierfür (sowie für das Vorliegen aller für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erforderlichen Tatsachen [vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26]) fällt die Feststellungslast dem Kläger anheim, weil es sich bei den in der Personalakte / Kaderakte befindlichen Erklärungen und Unterlagen um den Anspruch des Klägers begründende Umstände handelt. Soweit der Kläger meint, im Zweifelsfall sei davon auszugehen, dass eine solche Erklärung in die Personalakte aufgenommen worden sei, erschließt sich nicht im Ansatz woraus ein solcher Zweifelssatz seine rechtliche Rechtfertigung herleiten bzw. ableiten können soll. Er ist nicht existent. Vor dem Hintergrund der vom Kläger nicht vorlegbaren "Durchschrift dieser Erklärung" (also der vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes zu unterzeichnenden Erklärung, aus der die Anerkennung nach § 2 Buchstabe a) der IngVO hervorgeht) aus seiner Personalakte / Kaderakte vermag im Ergebnis auch sein Hinweis auf eine angeblich gegenteilige Rechtsprechung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (vgl. dazu beispielsweise: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2021 - L 1 RS 3/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Februar 2022 - L 3 R 108/21 - JURIS-Dokument, RdNr. 23) zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in seinem konkreten Fall zu führen.
Zudem ist jedoch entscheidend, dass mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem – Bildungsgesetz –" vom 25. Februar 1965 (DDR-GBl. I 1965, Nr. 6, S. 84) am 25. Februar 1965 (§ 80 Abs. 1 Bildungsgesetz) bestimmt wurde, dass der Staatssekretär für das Hochschul- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ (§ 61 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nach § 79 Abs. 2 Bildungsgesetz erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems erforderlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Nach § 3 der auf den genannten Rechtsgrundlagen ergangenen "Verordnung über die akademischen Grade" (nachfolgend: AGVO) vom 6. November 1968 (DDR-GBl. II, Nr. 127, S. 1022) konnten als akademische Grade verliehen werden:
- Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl.-...),
- Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr.-...) und
- Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AGVO bedurften Bürger der DDR, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der DDR der Genehmigung des Ministers. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AGVO konnte dem Inhaber eines solchen Grades auf Antrag das Recht erteilt werden, einen in der DDR üblichen akademischen Grad zu führen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AGVO konnte der Minister eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen. Diese Vorschriften galten auch noch am 30. Juni 1990. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung" (nachfolgend: AO-EFB) vom 4. März 1988 (DDR-GBl. I 1988, Nr. 7, S. 71) erhielten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. In § 3 Abs. 4 Satz 2 AO-EFB wurde dabei ausdrücklich klargestellt, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad war, die AGVO vom 6. November 1968 (weiterhin) galt.
Nach diesen Regelungen war der Kläger nicht befugt gewesen, den Titel eines "Ingenieurs" oder den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" zu Zeiten der DDR in der DDR zu führen, und unterfällt deswegen auch nicht der VO-AVItech. Die erforderliche Genehmigung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen hat der Kläger weder vorgelegt noch erhalten. Er hat im Verfahren vielmehr inzident selbst vorgetragen, eine solche Genehmigung weder beantragt noch erhalten zu haben.
Die dem Kläger fehlende Genehmigung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Denn die Stelle, die sie zu erteilen gehabt hätte, existiert nicht mehr. Desgleichen gibt es keine Stelle der Bundesrepublik Deutschland, die dafür zuständig wäre, in Anwendung nicht mehr geltenden DDR-Rechts eine Genehmigung rückwirkend zum Stichtag 30. Juni 1990 zu erteilen.
Soweit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zudem ausführen ließ, es sei festzustellen, dass
- die AGVO vom 6. November 1968 an keiner Stelle die IngVO vom 12. April 1962 überhaupt erwähne; sie sei auch nicht als Durchführungsverordnung bezeichnet worden,
- der Fehler des Sächsischen Landessozialgerichts bestehe darin, dass zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berechtigung des Führens der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ein Gesetz angewendet werde, welches die Voraussetzungen der Berechtigung zur Führung eines akademischen Titels regele; Ingenieure seien aber nicht zwingend Akademiker,
verkennt er, dass nach der Binnensystematik der berufsrechtlichen Regelungen der DDR, die Berufsbezeichnung des Ingenieurs bzw. Diplom-Ingenieurs eindeutig als "akademischer Grad ingenieur-technischer Richtung" qualifiziert wurde, wie sich explizit gerade aus den vom Kläger wiederholt herangezogenen "Mitteilung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen und des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeit mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur" vom 12. April 1962" vom 1. August 1963 (abgedruckt in: Verfügungen und Mitteilungen des Staatsekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen [der DDR] 1963, Nr. 20, S. 8) ergibt.
Der Vollständigkeit halber soll zudem darauf hingewiesen werden, dass sich eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers auch nicht aus einer – von anderen Klägern in anderen Verfahren (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - L 7 R 128/20 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 5; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - L 7 R 148/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 5) behaupteten – Gleichwertigkeit von in volksdemokratischen Staaten erworbenen Abschlüssen ergibt. Soweit mit derartigen Hinweisen darauf abgestellt wird, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse sei durch multilaterale Äquivalenzkonventionen allgemein anerkannt gewesen, sodass es einer gesonderten DDR-Urkunde nicht bedurft habe, was auf Art. 1 Nr. 2 der, unter anderem von den Regierungen der DDR und der UdSSR abgeschlossenen, "Konvention über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse von Oberschulen, Fach- und Hochschulen sowie der Dokumente über die Verleihung von akademischen Graden und Titeln" vom 7. Juni 1972 (nachfolgend: Äquivalenzkonvention) (abgedruckt in: Stier/Lojewski/Joseph, "Internationale Abkommen über die Anerkennung von Zeugnissen, Studien, Diplomen und akademischen Graden" [Stand: 15. Januar 1985], Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR, Berlin 1984, S. 6 ff. [zugänglich in der Bundesarchiv-Bibliothek, Abteilungen Potsdam, unter der Registriernummer: 00169855]) gestützt werden könne, wonach die Vertragsschließenden zu der Vereinbarung gelangten, alle auf dem Territorium der anderen Staaten anerkannten Dokumente über den Abschluss gleichgearteter Hochschulen (Universitäten, Polytechnische und Fachinstitute mit Universitätscharakter bzw. Fakultäten), die deren Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigten, als gleichwertig anzuerkennen, folgt daraus keine – von einer staatlichen Genehmigung unabhängige – per se gleichwertige Titelführungsbefugnis. Denn es handelte sich um eine, von der Regierung der DDR eingegangene, völkerrechtliche Verpflichtung, die der Umsetzung in nationales Recht bedurfte. Die Äquivalenzkonvention vom 7. Juni 1972 entfaltete keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. Sie verlieh kein unmittelbares Recht zum Führen eines ausländischen Ingenieurtitels in der DDR (so bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 11. Januar 2024 - L 7 R 414/23 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 38; Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - L 7 R 128/20 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 38; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - L 7 R 148/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 38). Jedenfalls ergibt die Auslegung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung, dass der in der Ing-VO vom 12. April 1962 und der AGVO vom 6. November 1968 geregelte Verfahrensweg nicht verdrängt werden sollte, zumal er – auch nach dem Konventionsvertragsabschluss im Jahr 1972 – in der AO-EFB vom 4. März 1988 von der DDR fortgeführt und bestätigt wurde. Die völkerrechtliche Äquivalenzkonvention ist lediglich dahin zu interpretieren, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit bestand, wenn ein bestimmter Abschluss an einer ausländischen Schuleinrichtung abgelegt wurde, der in der Äquivalenzkonvention aufgeführt wurde. Der Verfahrensweg zur Realisierung des nationalstaatlichen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Anerkennung der Gleichwertigkeit wurde durch die Äquivalenzkonvention nicht berührt. Dieser richtete sich vielmehr nach den von der DDR bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt erlassenen und später erlassenen nationalstaatlichen Regelungen.
Eine gänzlich andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage folgt auch nicht aus § 12 Abs. 2 der "Verordnung über die Verleihung akademischer Grade" vom 6. September 1956 (DDR-GBl. I 1956, Nr. 83, S. 745), wonach die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten oder Hochschulen erworbenen akademischen Grade allgemein (vom Staatssekretariat für Hochschulwesen) erteilt werden konnte. Zum einen ist weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Kläger seinen Abschluss an einer dieser "bestimmten" Hochschule erworben hat, und dass für den akademischen Grad des Klägers an dieser "bestimmten" Hochschule eine allgemeine Genehmigung vom Staatssekretariat für Hochschulwesen erteilt wurde. Zum anderen kann sich der Kläger auf diese Regelung bereits deshalb nicht berufen, weil sie nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a) AGVO (vom 6. November 1968) am 1. Februar 1969 außer Kraft trat. Der Kläger erwarb seine, nach UdSSR-Recht verliehene Qualifikation als "Wärmeenergetiker für Automatisierungstechnik" erst mit Diplomurkunde vom 25. Juni 1979.
Soweit der Kläger im Verfahren wiederholt ausführte, zu DDR-Zeiten sei er im Betrieb nach absolviertem Auslandsstudium als Ingenieur eingesetzt, behandelt und entlohnt worden und habe die im Arbeitsvertrag und im Funktionsplan als Ingenieur vereinbarte bzw. niedergeschriebene Tätigkeit tatsächlich erbracht, sodass eine Genehmigung zu DDR-Zeiten tatsächlich nie erforderlich gewesen sei, um seine Ingenieurqualifikation nachzuweisen, zumal er in sämtlichen arbeitsvertraglichen Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 8. Februar 1979, Änderungsvertrag vom 6. August 1986, Funktionsplan verbindlich ab 1. Juli 1981, Funktionsplan verbindlich ab 1. Januar 1986, Vertrag als Nachwuchskader, Leistungseinschätzung vom 31. Dezember 1982, Leistungseinschätzung vom 22. Juni 1988, Beurteilung vom 30. August 1990, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) als Ingenieur geführt worden sei, verkennt er, dass die von ihm bemühten Rückgriffe auf faktische DDR-Gegebenheiten gerade nicht in dem allein maßgeblichen versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch ihren Niederschlag gefunden haben. Das Fehlen der nach DDR-Recht (bis 30. Juni 1990) erforderlich gewesenen Genehmigung zur Titelführungsbefugnis, die für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Voraussetzung war, lässt sich mangels nachvollziehbarer Maßstäbe für deren Handhabung durch die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht nachholen bzw. ersetzen. Die Gerichte sind – auch verfassungsrechtlich – nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, RdNr. 13 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen und unter Anknüpfung an die Praxis der Organe der DDR Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln wollen, würde dies bedeuten, die dortige von Willkür geprägte und nicht an den Texten der Verordnungen über die Zusatzversorgung orientierte Praxis fortzuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, RdNr. 13 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Dies würde zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen (vgl. dazu bereits ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 49 = JURIS-Dokument, RdNr. 49). Für die Auslegung und Anwendung der VO-AVItech und des § 1 Abs. 1 der 2. DB ist nicht auf die Verwaltungspraxis der DDR oder auf das anfängliche Verständnis der Regelung abzustellen, vielmehr ist das Sprachverständnis der DDR am 30. Juni 1990 maßgeblich. Unerheblich ist zudem, dass der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur bzw. als Ingenieur ausgeübt haben mag. Dieses Kriterium berührt allein die Frage, ob die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung gegeben ist, nicht jedoch die persönliche Voraussetzung. Ebenso irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang, wie der Kläger mit dem erworbenen Hochschulabschluss der UdSSR in der DDR tatsächlich eingesetzt worden war. Denn hierfür gibt es keine nachvollziehbaren, sich aus dem geschriebenen Recht der DDR als faktische Anknüpfungstatsachen erschließenden und damit bundesrechtlich zu berücksichtigenden Maßstäbe.
Auch soweit der Kläger ausführt, weil er tatsächlich unmittelbar nach seinem Abschluss des Studiums in eine Ingenieurstätigkeit vermittelt worden sei und im Betrieb auch bis zu dessen Auflösung mit entsprechenden ingenieurtechnischen Aufgaben betraut gewesen sei, sei jede andere Annahme als dessen Eignung lebensfremd, führt dieser Vortrag im konkreten Fall zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Eignung des Klägers zur Ausführung ingenieurtechnischer Aufgaben ist für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ohne Relevanz. Entscheidend ist zur Beurteilung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzung eines solchen Anspruchs allein das Vorhandensein der maßgeblichen Titelführungsbefugnis. Über die "Eignung" des Klägers hat weder die Beklagte noch der Senat zu befinden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.