Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 11. Februar 2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.
Die bereits vom SG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher hierauf verwiesen, vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. Von einem Anordnungsgrund und -anspruch ist nach wie vor nicht auszugehen.
Auf der Grundlage der vom Antragsteller mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in seiner Erklärung vom 19. Januar 2025 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr getätigten Angaben zu seinen Vermögenswerten sowie den seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2025 beigefügten Unterlagen betreffend die Kapital-Lebensversicherung bei der N Lebensversicherungs AG fehlt es schon am Anordnungsgrund im Sinne des für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlichen Eilbedürfnisses. Denn dass eine Beleihung der bereits im hier angefochtenen, sozialgerichtlichen Beschluss erwähnten Kapital-Lebensversicherung (Rückkaufwert zum 1. Mai 2024 55.836,99 Euro) zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht möglich wäre, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Wie vom Sozialgericht im Übrigen zu Recht ausgeführt worden ist, fehlt es auch am erforderlichen Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller unverändert nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seinen Lebensunterhalt derzeit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Vom Vorhandensein der vorgenannten Kapital-Lebensversicherung abgesehen spricht der Umstand, dass er nunmehr selbst eingeräumt hat, dass und weshalb er sein Grundstück (Flurstück Nr. 367, 675 qm, Wert laut notarieller Urkunde: 222.750 Euro) am 6. Dezember 2022 im Wege der Schenkung auf seine Tochter übertragen hat, nämlich seinen eigenen Angaben zufolge zur Sicherung familiärer Nachfolge, insbesondere um das Grundstück innerhalb der Familie zu erhalten, zur Vermeidung von Belastungen und zur Zukunftsplanung für das Vorhandensein ausreichender Mittel, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage eines Rückforderungsrechts als verarmter Schenker (vgl. § 528 BGB sowie § 11 des notariellen Vertrages vom 6. Januar 2022).
Der Antragsteller hat schließlich bereits im Verfahren vor dem SG Potsdam zum Aktenzeichen S 38 AS 2258/17 vorgetragen, von seinen Verwandten mit Essen versorgt zu werden. Davon ist nach wie vor auszugehen. Auf den Umstand fehlender Glaubhaftmachung und unvollständiger Angaben zum Prozesskostenhilfeantrag ist der Antragsteller hingewiesen worden.
Mit Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Antrag wie der Beschwerde fehlte bzw. fehlt es an der nach den §§ 73a ff. SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen, zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage ebenso wenig zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.