Für eine reine Leistungsklage zur Durchsetzung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs besteht auch im Falle der Aufrechnung - hier des SGB II-Trägers mit Erstattungsforderungen gegenüber der früheren Mandantschaft des jetzt wergen seiner Kosten klagenden Rechtsanwalts - kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das in § 197 Abs 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahrens als einfacheres Verfahren für die Titulierung zur Verfügung steht und andernfalls die Gefahr sich widersprechender Titel begründet wäre.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 255,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung anlässlich eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits entstandener außergerichtlicher Kosten, gegen die der Beklagte mit einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen der vormals vom Kläger vertretenen Personen aufgerechnet hat.
Der Kläger trat in einem Rechtsstreit seiner Mandantschaft, einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II, vor dem Sozialgericht Berlin (S 144 AS 589/17) als prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt auf. Das Verfahren endete nach einem Anerkenntnis des Beklagten unstreitig. Der Kläger beantragte am 26. April 2017 beim Sozialgericht unter Bezugnahme auf seine Vollmacht, die die Geldempfangsvollmacht einschließe, die Kostenfestsetzung wegen anwaltlicher Gebühren in Höhe von insgesamt 380,80 Euro. Auf die an ihn direkt gerichtete Nachfrage des Beklagten teilte er diesem mit, ihm sei der Gebührenerstattungsanspruch von seiner Mandantschaft abgetreten worden. Der Beklagte erkannte die geltend gemachte Vergütung dem Kläger gegenüber mit einem Schreiben vom 1. Juni 2017 dem Grunde nach in voller Höhe an, rechnete zugleich mit Forderungen gegen die Mandantschaft des Klägers wegen einer Erstattungsforderung aus einem bestandskräftigen Bescheid vom 8. September 2016 in Höhe von insgesamt 254,89 Euro auf und zahlte die verbliebene Differenz von 127,45 Euro an den Kläger aus.
Den in eigenem Namen erhobenen „Widerspruch“ des Klägers gegen die Aufrechnung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2017 „als unbegründet“ zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei bereits mangels Verwaltungsakts unzulässig, habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Bei der Aufrechnung handle es sich um ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, hier in Form einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die auch keines Verwaltungsaktes bedurft habe. Zudem hätten die Aufrechnungsvoraussetzungen vorgelegen, insbesondere eine Aufrechnungslage. Die Vorausabtretung der Vergütungsforderung durch die Mandantschaft im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führe nicht zur Unwirksamkeit der Aufrechnung.
Das Sozialgericht setzte im Rechtsstreit S 144 AS 589/17 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit Beschluss vom 5. Juli 2017 auf einen Betrag in Höhe von 380,80 Euro fest, der vom 27. April 2017 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Zur Begründung hieß es unter Bezugnahme auf die teilweise Aufrechnung, sie, die Urkundsbeamtin, habe nicht zu prüfen, ob materielle Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch bestehen, die vielmehr im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen seien.
Mit seiner bereits am 4. Juli 2017 vor dem Sozialgericht Berlin in eigenem Namen erhobenen Klage hat der Kläger den „Bescheid vom 01.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2017“ angefochten mit dem Antrag, diesen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, "entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden". Die Klage sei vorwiegend aus formalen Gründen erhoben worden. Er sei sich nicht sicher, ob das Schreiben vom 27. Juni 2017 die Voraussetzungen eines Bescheides erfülle, es setze aber den Rechtsschein. Das Schreiben vom 1. Juni 2017 erfülle seines Erachtens alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Mit Schriftsatz vom 11. August 2017 hat er geltend gemacht, streitig seien die Kosten der Untätigkeitsklage im Rechtsstreit S 144 AS 589/17. Erst mit Beschluss vom 5. Juli 2017 hätten die Voraussetzungen für ein im Anschluss mögliches Vollstreckungsverfahren vorgelegen. Die Aufrechnung durch Verwaltungsakt sei rechtswidrig, zumal sich keine gleichartigen Forderungen gegenüber gestanden hätten, weil seine Mandanten vor der Abtretung einen Freistellungsanspruch bezüglich der Kosten gehabt hätten. Der Beklagte habe auch sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Schließlich werde das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nachhaltig beeinflusst. Denn im Rechtsstreit S 144 AS 589/17 hätten zweifellos die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen, hätte sich das Verfahren nicht durch Anerkenntnis erledigt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aber ausdrücklich normiert (§ 73a SGG i.V.m. § 126 ZPO), dass der Kostenerstattungsanspruch nicht zuungunsten der Partei vereitelt werden dürfe.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und mit Schriftsatz vom 2. November 2020 geltend gemacht, sein Klageziel sei „relativ eindeutig“ und die Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Leistungsklage, wenn sie vom Gericht für erforderlich gehalten werde, auch sachdienlich. Dem hat der Beklagte widersprochen. Der dem Zahlungsbegehren zu Grunde liegende Auszahlungsanspruch aus dem Jahr 2017 sei zwischenzeitlich verjährt. Die Anfechtungsklage hemme die Verjährung des Auszahlungsanspruchs nicht. Angesichts des Vorliegens eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sei eine Klage auf einen weiteren Titel unzulässig.
Das Sozialgericht hat den Beklagten nach Erörterung des Rechtsstreits am 15. September 2023, im Zuge dessen der Kläger allein noch einen Zahlungsantrag zu Protokoll erklärt hat, ohne mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2023 unter Zulassung der Berufung verurteilt, dem Kläger 255,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Juli 2017 zu zahlen. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage statthaft. Zwar sei eine explizite Umstellung erst am 2. November 2020 erfolgt. Aber auch wenn man die ursprüngliche Klage so verstände, dass darin nicht sinngemäß (auch) ein Auszahlungsbegehren enthalten ist, wäre die ohne Weiteres sachdienliche Klageänderung vor Ablauf der zivilrechtlichen Dreijahresfrist erfolgt, die am 31. Dezember 2020 geendet hätte. Spätestens am 2. November 2020 sei damit eine Hemmung eingetreten. Die Klage sei auch begründet. Es beständen bereits Zweifel an der Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen. Jedenfalls sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für abgeschlossene Vorverfahren mit Erstattungsforderungen wegen überzahlter SGB II-Leistungen im Urteil vom 20. Februar 2020 (B 14 AS 3/19 R) auf eine Kostenerstattung nach § 193 SGG übertragbar. Denn im Sinne eines fairen Verfahrens und einer gewissen prozessualen „Waffengleichheit“ sei Sinn und Zweck von § 63 SGB X, unbemittelte Widerspruchsführende vor der Kostenlast abzusichern und zugleich ihren anwaltlichen Bevollmächtigten die Sicherheit zu geben, ihre Gebühren und Auslagen auch bei der Vertretung von Unbemittelten zu erhalten. Müssten Rechtsanwälte befürchten, ihre Vergütung wegen einer Aufrechnung mit – im SGB II nicht ungewöhnlichen – Erstattungsforderungen nicht (vollständig) zu erhalten, würden sie die Übernahme der Vertretung ablehnen. Der Zugriff der Jobcenter wegen ihrer Erstattungsforderungen auf die existenzsichernden Leistungen der Leistungsberechtigten sei nach § 43 SGB II beschränkt; dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränkte Zugriff könnte nicht auf Kosten des Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit umgangen werden. Das Aufrechnungsverbot schließe die einseitige Aufrechnung auch im Verhältnis zu Bevollmächtigten aus, wenn der Kostenerstattungsanspruch auf sie übergegangen ist. Die Geldschuld sei vom Eintritt der Rechtshängigkeit – hier ab dem 4. Juli 2017 – zu verzinsen, auch wenn kein Verzug vorliegt.
Mit seiner Berufung vom 29. Dezember 2023 macht der Beklagte geltend, es liege bereits seitens des Klägers keine ausdrückliche Klageumstellung vor, die vielmehr lediglich angekündigt worden sei. Unabhängig davon habe die Aufrechnungserklärung den Anspruch zum Erlöschen gebracht. Insbesondere habe kein Aufrechnungsverbot bestanden. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht übertragbar, weil insbesondere das Aufrechnungsverbot aus § 126 Abs. 2 ZPO die Verfahrenskosten aus dem Klageverfahren sichere. Darüber hinaus bestehe ein Unterschied zwischen der Absicherung von Kostenerstattungsansprüchen für Bevollmächtigte in Widerspruchs- und in Klageverfahren, wie vom Bundessozialgericht herausgestellt worden sei. Ferner sei die Beratungshilfe nicht mit der Prozesskostenhilfe vergleichbar. Schließlich sei für das gerichtliche Verfahren ein Aufrechnungsverbot im Rahmen der Prozesskostenhilfe geregelt, einer darüberhinausgehenden Herleitung für ein Aufrechnungsverbot bedürfe es nicht, zumal es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 193 SGG selbst nicht um eine existenzsichernde Leistung handle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Sozialgericht habe sein Klagebegehren zutreffend erfasst, ausgelegt und hierüber entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein normatives Aufrechnungsverbot gegeben.
Der Senat hat den Beteiligten unter dem 4. März 2025 und 29. April 2025 rechtliche Hinweise erteilt. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger vertritt mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 die Auffassung, nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis zu haben, da sich die Gegenseite auf eine Aufrechnung berufe. Er rege an, dass der Beklagte das Zahlungsbegehren zuzüglich Zinsen erfüllt, welches dieser mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 ablehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht zugelassene und damit statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten (vgl. §§ 144 Abs. 4, 151 Abs. 1 SGG), über die der Senat auf der Grundlage der erteilten Einverständnisse der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an den Kläger (weitere) 255,11 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Denn die Klage ist bereits unzulässig.
A. Zutreffend hat das Sozialgericht das bereits anfängliche Klagebegehren gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass mit der Klage letztlich die Auszahlung des nach Teilzahlung verbleibenden Vergütungsbetrages in Höhe von 255,11 Euro zuzüglich Zinsen begehrt worden ist. Trotz anderslautenden, vom rechtskundigen Kläger angekündigten Antrags ließ sich das Zahlungsbegehren hinreichend deutlich der Klagebegründung entnehmen. Allein dieses hat der Kläger dann auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2020 – B 14 AS 17/19 R – juris Rn. 11) im Erörterungstermin vom 15. September 2023 ausdrücklich weiterverfolgt. Für eine weitere Auslegung des Klagebegehrens ist hiernach kein Raum mehr. Mit seiner Berufungserwiderung vom 18. Januar 2024 hat der Kläger darüber hinaus bestätigt, das Sozialgericht habe sein Klagebegehren zutreffend erfasst und ausgelegt.
B. Die damit allein gegenständliche echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist indes bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig.
Das für die Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz stets erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nur zu bejahen, wenn kein einfacherer Weg zur Erreichung des Klageziels zur Verfügung steht (vgl. Bieresborn in BeckOGK, Stand 1. November 2023, SGG § 54 Rn. 127). So lag und liegt es indes hier, und zwar unabhängig davon, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers als seinerzeit bevollmächtigter Rechtsanwalt im Zeitpunkt seiner eigenen Klageerhebung vor dem Sozialgericht noch nicht beschieden war. Denn allein die Möglichkeit der Durchsetzung der streitgegenständlichen Vergütung über das Kostenfestsetzungs- und nachfolgend das Vollstreckungsverfahren stellt im Verhältnis zu einer auf dasselbe Ziel gerichteten reinen Leistungsklage das einfachere Verfahren dar mit der Folge, dass für letztere kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis anzuerkennen ist.
Dass das Kostenfestsetzungsverfahren vorliegend auf dasselbe Ziel ist wie die Leistungsklage folgt daraus, dass es sich beim Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 4 SGG um einen vollstreckbaren Titel handelt, der auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 724 ZPO). Ihm zugrunde liegen muss (lediglich) ein Antrag auf Kostenfestsetzung, bei dem es sich (ebenfalls, wie bei einer Klage) um eine Prozesshandlung handelt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 197 Rn. 4). Der infolge dessen ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet (auch) Bindungswirkung zwischen den Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens und wird rechtskräftig, wenn er nicht erfolgreich mit der Erinnerung angegriffen wird (vgl. § 197 Abs. 2 SGG). Bereits aus diesem Grund wird eine wiederholte Antragstellung wegen derselben Kosten für unzulässig erachtet (vgl. Stotz in jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022 § 197 SGG Rn. 62 m.w.N.). Selbiges gilt für eine stattdessen erhobene reine Leistungsklage. Diese stellt im Übrigen schon vor Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens, das allein durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Beschlusswege zu bescheiden ist, als vollumfängliches gerichtliches Verfahren das „aufwändigere Verfahren“ dar. Ein Bedürfnis für eine reine und auf Zahlung dieser selben prozessualen Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage ist hiernach nicht erkennbar (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 – L 13 AS 831/11 – juris Rn. 19, 22; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 197 Rn. 3).
Der Kostenerstattungsberechtigte ist im Übrigen, hier gegebenenfalls nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. § 727 Abs. 1 ZPO), durch die Regelungen des Vollstreckungsverfahrens ausreichend geschützt. Denn es obläge dem Gegner, Einwendungen – etwa eine Auf- oder Verrechnung – im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (vgl. § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 767 ZPO) selbst aktiv geltend zu machen. Bei dieser Sachlage besteht das für das hier bereits eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren (ebenfalls) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis eines Kostenantragstellers fort, obgleich materielle Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch vom Gegner geltend gemacht werden. Denn solche sind grundsätzlich nicht – Ausnahmen können etwa bereits vom Antragsteller selbst dargelegte Zahlungen sein – vom Urkundsbeamten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu prüfen (vgl. Stotz in jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022 § 197 SGG Rn. 38 m.w.N.), sondern, wie zuvor ausgeführt, gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Die danach im Ergebnis anzunehmende Sperrwirkung des Vollstreckungsrechts auf der Grundlage von Kostenfestsetzungsverfahren nach abgeschlossenen Gerichtsverfahren – wie hier durch angenommenes Anerkenntnis – ist schließlich auch deshalb zwingend, als andernfalls die Gefahr einander sich widersprechender Titel hinsichtlich derselben (Kosten-)Forderung begründet wäre, etwa, wenn das Gericht die Einwände des Gegners (teilweise) für begründet hielte. Eben dies ist bei der Verlagerung materieller Einwendungen in das Vollstreckungsverfahren, insbesondere durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, nicht der Fall.
Dass die Antragsberechtigung eines Beteiligten für eine Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG, dem ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, entfallen kann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bereits von der Staatskasse befriedigt worden ist, kann dahinstehen. In diesem Fall geht der Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber oder gegen einen ersatzpflichtigen Gegner (vgl. § 126 ZPO) gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse über, weshalb für eine Antragsbefugnis des ursprünglichen Kostengläubigers daneben dann kein Raum wäre. Solches kam hier schon deshalb nicht in Betracht, als den Mandanten des Klägers Prozesskostenhilfe in dem früheren Verfahren vor dem Sozialgericht weder bewilligt worden noch die entsprechende Vergütung seitens der Staatskasse befriedigt worden war.
Hiernach war darüber, ob der Kläger aus abgetretenem Recht und nach entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren (Urteile vom 20. Februar 2020 (vgl. B 14 AS 3/19 R, 4/19 R und 17/19 R) noch materiell-rechtlich den gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der festgesetzten restlichen Vergütung in voller Höhe hat, wie vom Sozialgericht ausgeführt, oder ob dieser, wie der Beklagte meint, durch die Aufrechnungserklärung vom 1. Juni 2017 erloschen ist, nicht zu entscheiden.
C. Dass der Beklagte unter dem 27. Juni 2017 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, den der Kläger zunächst ausdrücklich angefochten hat, kann dahinstehen. Denn der rechtskundige Kläger hat, wie bereits dargestellt, ausweislich seiner Antragstellung im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht an der zunächst beantragten Aufhebung und Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen wäre die so erhobene Klage zwar nicht unzulässig, wohl aber schon deshalb nicht begründet gewesen, als der Widerspruch des Klägers gegen das Aufrechnungsschreiben des Beklagten vom 1. Juni 2017 gemäß § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - unzulässig war, nachdem es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung gehandelt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, weil weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehören.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts, die unanfechtbar ist (vgl. § 177 SGG), beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.