Der Antrag des Klägers, die Richterinnen am Landessozialgericht N1 und B1 sowie den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B2 als befangen abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Über den gegen die Richter N1/B2/B1 gerichteten Befangenheitsantrag des Antragstellers im Schreiben vom 15.09.2024, das mangels darin genannten Aktenzeichens erst nach einem entsprechenden Hinweis des Antragstellers dem Verfahren L 11 KR 2577/24 ER-B zugeordnet werden konnte, konnte der Senat unter (teilweiser) Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10d m.w.N.).
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil das Verfahren L 11 KR 2577/ER-B bereits mit Beschluss vom 09.09.2024 beendet worden war und somit die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (vgl. Bundesgerichtshof 17.05.2018, I ZR 195/15, beck-online; Hessisches Landessozialgericht 28.01.2016, L 3 SF 7/16 AB, Rn. 11, juris; Keller a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Es fehlt damit am Rechtsschutzbedürfnis.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 3420/24 AB
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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