Die Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 für Bewohner besonderer Wohnformen im Sinne des § 42a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB XII begegnet aufgrund der anderweitig sichergestellten Bedarfsdeckung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in diesem Verfahren – nach einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Unterwerfungsvergleich – noch für den Monat Januar 2020 höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1979 geborene, unter der Betreuung seines Prozessbevollmächtigten stehende Kläger lebte seit Juni 2005 in K. im Wohnheim L. der Stiftung M. Seitdem bezog er von der Beklagten sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als auch der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Seitens des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie ist bei ihm seit dem 27. November 2014 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 aufgrund einer seelischen Erkrankung, Schlafwandelns sowie einer Funktionsminderung und Gebrauchseinschränkung des linken Fußes anerkannt.
Zum 1. Januar 2020 zog der Kläger in eine Außenwohngruppe des Wohnheims L.. Dem lag ein Wohn- und Betreuungsvertrag vom 7. November 2019 zwischen ihm und der N. über die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugrunde. Danach überließ ihm die Einrichtung ein Einzelzimmer mit einer Fläche von 14 m2. Das Zimmer bestand aus einem Wohn-/Schlafraum und war mit einer Küchenzeile oder einem Einbauschrank mit integriertem Kühlschrank, einem Badezimmer mit Waschbecken, Toilette und Dusche, einer Haus-Notrufanlage, einem Telefon- und Fernsehanschluss sowie Rundfunk ausgestattet. Es war möbliert mit Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch und zwei Stühlen. Der Kläger durfte es mit weiteren eigenen Möbeln ausstatten und individuell gestalten. Die Einrichtung verfügte zudem über Gemeinschafts-, Sanitär- und Therapieräume sowie Dienstzimmer, Küchen und Freiflächen. Dort befanden sich sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen der existenzsichernden Leistungen als auch der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (§ 3 des Vertrages). Die Gemeinschaftsräume durfte der Kläger nach Abstimmung mit der Einrichtung für private Zwecke nutzen (§ 4 des Vertrages). Die Entgelte für die vertraglichen Leistungen richteten sich nach den Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und den Kostenträgern nach dem SGB IX und dem SGB XII. Die Kaltmiete für den persönlichen Wohnbereich und die Mitnutzung der Gemeinschaftsräume belief sich auf monatlich 269,83 €, die zusätzlichen Wohnkosten (Mietsonderzuschläge) i. S. d. § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII betrugen 85,24 €. Von Letzteren entfielen 9,86 € auf den Möblierungszuschlag, 33 € auf die Versorgungskosten für den Haushaltsstrom für den persönlichen Wohnraum, 3,94 € auf die Ausstattung der Gemeinschaftsräume mit Haushaltsgeräten, 31,54 € auf die Instandhaltungskosten (insbesondere Material und Dienstleistungen für Wartungen und Hausmeisterdienste) und 6,90 € auf Gebühren für Telefon, Internet und Fernsehen. Des Weiteren hatte der Kläger eine monatliche Nebenkostenpauschale i. H. v. 124,42 € für die Betriebskosten (insbesondere Heizkosten, Haushaltsstrom für Wirtschaftsräume, Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Warmwasser, Betrieb und Wartung der Wasser- und Wärmeversorgungs- sowie Aufzugsanlagen, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Hausreinigung, Außen- und Flurbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für Gemeinschaftsantenne) zu zahlen. Damit belief sich das Entgelt für den Wohnraum auf monatlich insgesamt 479,49 € (§ 5 des Vertrages). Darüber hinaus stellte die Einrichtung dem Kläger für Wirtschaftspersonalkosten 42,31 € und für Körperpflegeprodukte 4,03 € monatlich in Rechnung (§§ 10, 11 und 15 des Vertrages). Für seine Verpflegung sorgte er eigenständig (§ 12 des Vertrages). In den folgenden Jahren erhöhte sich das Entgelt für den Wohnraum regelmäßig. Zum 1. April 2023 ist der Kläger nach Singen verzogen und bezieht seitdem Leistungen nach dem SGB XII vom Landkreis Konstanz.
Am 25. November 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Am 22. Januar 2020 übersandte er ihr einen Bescheid der O. vom 20. Januar 2020, dem zufolge sich der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Anfang 2020 auf 204,04 € monatlich belaufe. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 bewilligte ihm die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Januar 2020 i. H. v. monatlich 1.068,76 €. Sie teilte mit, die Leistungen würden jeweils nur für einen Monat gewährt, jedoch uneingeschränkt ohne Antrag weitergezahlt, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Dem Bescheid lag ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2020 an, dem zufolge sie ihrer Berechnung einen Regelbedarf i. H. v. 389 €, einen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherungsversicherung i. H. v. 200,27 € sowie Kosten der Unterkunft i. H. v. 479,49 € zugrunde legte.
Am 28. Januar 2020 erhob der Kläger Widerspruch, den er ausdrücklich auf den Ansatz des Regelbedarfs beschränkte. Er trug vor, der Bescheid der Beklagten entspreche zwar der geltenden Rechtslage, nämlich der Anlage zu § 28 SGB XII. Diese entspreche aber nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Er könne nicht erkennen, dass sich der Bedarf eines Bewohners einer besonderen Wohnform von der eines Bewohners einer normalen Wohngemeinschaft unterscheide. Mit Bescheid vom 11. März 2020 bewilligte ihm die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Januar 2020 i. H. v. 1.072,53 € monatlich und hob die „bisher für den gleichen Zeitraum bereits erteilten Bescheide“ auf. Sie teilte erneut mit, die bewilligten Leistungen würden jeweils nur für einen Monat gewährt, jedoch uneingeschränkt ohne Antrag weitergezahlt, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Dem Bescheid lagen Berechnungsbögen für die Monate Januar bis März 2020 an, denen zufolge sie nun einen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 204,04 € monatlich berücksichtigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2020 wies sie den Widerspruch vom 28. Januar 2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen lebten, erhielten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) die Regelbedarfsstufe 2. Eine andere Einstufung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht möglich.
Am 11. Juni 2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 hat die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 2021, mit Bescheid vom 23. Februar 2021 ab März 2021, mit Bescheid vom 12. November 2021 ab Oktober 2021 und mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 ab Januar 2022 neu berechnet und jeweils die bisher für den gleichen Zeitraum erteilten Bescheide aufgehoben. Von September 2021 bis Mai 2022 ist der Kläger bei der Firma P. Reinigungsservice beschäftigt gewesen und hat in den Monaten Oktober 2021 bis Juni 2022 Arbeitslohn erhalten. Unter dem 30. Juni 2022 hat die Beklagte einen Bescheid über die „endgültige Bewilligung von Grundsicherung nach dem 4. Kapitel (SGB XII)“ für die Monate November 2021 bis Juli 2022 erlassen und eine zu erstattende Überzahlung i. H. v. 3.334,56 € festgestellt. Diesen Betrag hat sie mit Schreiben vom 27. Juli 2022 auf 2.086,19 € reduziert. Bereits mit Bescheid vom 26. Juli 2022 hatte sie die Hilfe zum Lebensunterhalt ab August 2022 neu berechnet. Mit zwei Bescheiden vom 1. August 2022 hat sie die Hilfe zum Lebensunterhalt ab August bzw. September 2022, mit Bescheiden vom 22. Dezember 2022 und vom 27. Januar 2023 jeweils ab Januar 2023 und mit Bescheid vom 23. Februar 2023 ab März 2023 neu berechnet. Mit Bescheid vom 13. April 2023 hat sie die Leistungen nach dem SGB XII zum 31. März 2023 eingestellt.
Im Klageverfahren hat der Kläger weiterhin die Zuerkennung der Regelbedarfsstufe 1 beansprucht und die Auffassung vertreten, die Anlage zu § 28 SGB XII widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Gesetzgeber habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Gewährung eines gekürzten Regelbedarfs entschieden. Er – der Kläger – wirtschafte für sich allein und bilde nicht mit anderen Personen eine Einstandsgemeinschaft. Alle Anschaffungen des täglichen Lebens habe er – wie jede alleinlebende Person – selbst zu finanzieren. Er könne nicht erkennen, warum die Tatsache, dass ihm über seinen persönlichen Wohn- und Schlafraum weitere Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stünden, Auswirkungen auf seinen persönlichen Bedarf haben solle. Die Außenwohngruppe der Einrichtung sei letztlich genauso strukturiert wie eine Wohngemeinschaft mit ambulanter psychosozialer Betreuung.
Die Beklagte hat nochmals betont, an das Gesetz gebunden zu sein.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2021 hat das SG die Klage – mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung bzw. § 8 Nr. 2b RBEG in der seit Anfang 2021 geltenden Fassung verwiesen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG sei darin nicht zu sehen. Bei der vorliegenden Konstellation sei gerade auf die Besonderheiten der sog. besonderen Wohnform abzustellen. Unbeachtlich sei, dass der Kläger mit den übrigen Bewohnern seiner Wohngruppe keine Einstandsgemeinschaft bilde.
Am 2. November 2021 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 15. Oktober 2021 zugestellte Urteil eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 30. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2022 aufgehoben. Darüber hinaus haben die Beteiligten den folgenden Unterwerfungsvergleich geschlossen:
- Die Beklagte verpflichtet sich, die Bescheide vom 23. Januar 2020, vom 11. März 2020, vom 18. Mai 2020, vom 22. Dezember 2020, vom 23. Februar 2021, vom 12. November 2021, vom 28. Dezember 2021, vom 1. August 2022, vom 27. Januar 2023 und 23. Februar 2023 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2023 – ohne Berufung auf Präklusionsfristen, insbesondere in § 116a SGB XII und § 44 SGB X zu überprüfen und bei der Überprüfung einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen, sollte dieser dem Kläger im rechtskräftigen Urteil im Rechtsstreit L 15/8 SO 210/21 für den Monat Januar 2020 zugesprochen werden.
- Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im rechtskräftigen Urteil.
- Die Beteiligten betrachten damit den Rechtsstreit betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2023 als erledigt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung bzw. § 8 Nr. 2 b RBEG in der ab Anfang 2021 geltenden Fassung dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG widersprächen. Er werde gegenüber anderen Leistungsempfängern benachteiligt, weil eine durch den Wohn- und Betreuungsvertrag gewillkürte Verbindung von Regelungen zur Wohnraummiete und zu Eingliederungshilfeleistungen bestehe, mithin weil er wegen seines behinderungsbedingten Assistenzbedarfs auf diese Wohnform angewiesen sei. Damit werde er gegenüber Menschen ohne Behinderung ungleich behandelt. Eine Außenwohngruppe eines Wohnheims stelle von der Unterkunftsform her nichts Anderes dar als eine Wohngemeinschaft in einer möblierten Unterkunft. Dass in dieser Unterkunft Assistenz- bzw. Betreuungsleistungen erbracht würden, verringere seinen persönlichen Bedarf nicht. Hätten die Mitglieder einer Wohngemeinschaft einen geringeren Eingliederungsbedarf oder würden sie die Assistenzleistungen nicht durch die Vermieterin erbringen lassen, so stünden ihnen Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu. Faktisch führten deshalb die Intensität der Behinderung bzw. die Auswahl des Assistenzanbieters zur Benachteiligung des Klägers. Selbst wenn grundsätzlich im Regelsatz enthaltene Bedarfe teilweise über die Wohnkosten abgedeckt würden, könnten ihm allenfalls konkrete Einsparungen individuell angerechnet werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger klargestellt, keine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geltend zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er mitgeteilt, nach seinem Umzug nach Q. habe der Landkreis R. eine Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit veranlasst. Es sei festgestellt worden, dass insofern die Voraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 11. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihren Widerspruchsbescheid. Sie trägt ergänzend vor, bei der Regelbedarfsstufe 2 würden die für die Bedarfsdeckung maßgeblichen Lebensumstände in einer besonderen Wohnform bereits gedeckt, die von in einer Wohnung Lebenden aus dem monatlichen Regelsatz gedeckt werden müssten. Dies gelte gemäß § 5 des Wohn- und Betreuungsvertrages für den Mobilitätszuschlag, Haushaltsstrom, Ausstattung der Gemeinschaftsräume, Instandhaltungskosten für Material, Dienstleistungskosten sowie Gebühren für Telefon, Internet und Fernsehen. Der Kläger habe demnach aus seinem Regelsatz weniger zu bestreiten gehabt als andere Leistungsberechtigte nach dem SGB XII. Schließlich werde die besondere Wohnform noch zusätzlich rechtlich privilegiert. Denn für deren Bewohner würden nach § 42a Abs. 5 SGB XII bei der Berechnung der anzuerkennenden Unterkunftskosten die durchschnittlichen, angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeit ermittelt. Durch einen Aufschlag von 25 % auf die Unterkunftskosten werde dabei sichergestellt, dass höhere Aufwendungen der Einrichtungsträger aufgrund spezieller Bau- und Ausstattungsvorschriften, beispielsweise für den Brandschutz, noch als angemessen gewertet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung am 22. April 2025 sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Unterwerfungsvergleich neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Oktober 2022 noch der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 11. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2020. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf den Monat Januar 2020 beschränkt. Die danach noch streitgegenständlichen Bescheide und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG) des Klägers richtet sich zutreffend gegen die Stadt Delmenhorst, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat. Zwar ist für Leistungen der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die (wie der Kläger) das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Niedersachsen an sich der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX und SGB XII in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung [Nds. AG SGB IX/XII]), also das Land (§ 3 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII). Letzteres zieht aber zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben die örtlichen Träger heran (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG SGB IX/SGB XII), also die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover (§ 3 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII). Diese entscheiden im eigenen Namen (§ 6 Abs. 4 Nds. AG SGB IX/XII) und sind damit im Rahmen ihrer sog. Wahrnehmungszuständigkeit im Außenverhältnis verpflichtet (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R – juris Rn. 14; Urteil vom 13. Februar 2014 – B 8 SO 11/12 R – juris Rn. 16; Landessozialgericht [LSG] Niedersachen-Bremen, Urteil vom 18. April 2024 – L 8 SO 69/22 – juris Rn. 16; Urteil vom 29. Oktober 2015 – L 8 SO 122/12 – juris Rn. 44). Örtlicher Träger der Sozialhilfe ist hier die Beklagte als kreisfreie Stadt (§ 3 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII). Deren örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 6 SGB XII i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, da der Kläger in ihrem Bereich erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt hat.
Der Kläger hatte im Januar 2020 nach § 19 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere verfügte er über kein eigenes Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen. Auch besaß er keinen vorrangigen (§ 21 Satz 1 SGB XII) Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn er war wegen Krankheit oder Behinderung unstreitig auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und damit nicht erwerbsfähig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II. Dahinstehen kann, ob er im Januar 2020 voll erwerbsgemindert und eine Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich war, so dass er nach § 41 Abs. 3 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besessen hätte. Zwar gehen diese Leistungen der Hilfe zu Lebensunterhalt vor (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII), allerdings nur insoweit, als sie tatsächlich geleistet werden (Kirchhoff in: Hauck/Noftz, § 41 SGB XII, Stand: 2. Ergänzungslieferung 2025, Rn. 7; 9), vorliegend also nicht.
Die Beklagte hat dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in zutreffender Höhe bewilligt und dabei zu Recht einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt, die sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII im Jahr 2020 auf 389 € belief.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a. F.; entspricht § 8 Nr. 2b RBEG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) galt für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung lebten, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen waren, die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend. Persönlicher Wohnraum ist nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird; zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden. Aus dem Zusammenhang mit § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist zu erkennen, dass die Wohnraumüberlassung dabei nicht alleiniger Vertragszweck sein darf, sondern im Zusammenhang mit Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, also Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung stehen muss, typischerweise im Rahmen von Vertragsverhältnissen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG; Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Aufl. 2024 Rn. 39). Hierfür verwendet § 113 Abs. 5 SGB IX den Begriff der besonderen Wohnform.
Der Kläger lebte im Januar 2020 in einer besonderen Wohnform in diesem Sinne. Ausweislich des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen ihm und der Stiftung Kloster Blankenburg standen ihm sowohl ein eigenes Einzelzimmer als auch Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Darüber hinaus sah der Vertrag Fachleistungen der Eingliederungshilfe vor. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Regelbedarfsstufe 2 vor.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Geltung der Regelbedarfsstufe 2 für Bewohner besonderer Wohnformen teilt der Senat nicht. Er kann weder einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erkennen.
Der Kläger macht geltend, wegen seines behinderungsbedingten Assistenzbedarfs auf eine besondere Wohnform angewiesen zu sein mit der Folge, dass ihm nach dem RBEG nur ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 statt nach der Regelbedarfsstufe 1 zustehe. Wie bereits festgestellt, sind von den Bestimmungen des SGB XII und des RBEG zur Regelbedarfsstufe für Bewohner besonderer Wohnformen ausschließlich Menschen mit Behinderung betroffen, die dadurch nach Auffassung des Klägers nachteilig ungleich behandelt werden. Insofern hat eine verfassungsrechtliche Prüfung zunächst am Maßstab Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfolgen, der ausdrücklich die Benachteiligung eines Menschen wegen seiner Behinderung verbietet. Dieser – zugleich das Sozialstaatsprinzip konkretisierende – Gleichheitssatz ist gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die speziellere Regelung und verdrängt diesen in seinem Anwendungsbereich (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 4; 162; Nußberger/Hey in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 78). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst jede unmittelbare oder mittelbare (Jarass, a. a. O., Rn. 165) nachteilige Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung gegenüber Menschen ohne Behinderung. Liegt eine solche Schlechterstellung vor, kann sie nur durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden, d. h. sie muss unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Jarass, a. a. O., Rn. 169 f.; Nußberger/Hey, a. a. O., Rn. 319). Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind insofern strenger als die nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Um festzustellen, ob eine Benachteiligung, d. h. eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung besteht, müssen allerdings die gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessung des Bedarfs von Beziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Geht man dementsprechend vor, lässt sich keine nachteilige Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung feststellen. Vielmehr tragen die Regelungen zur Bedarfsbemessung für Menschen in besonderen Wohnformen den dortigen Besonderheiten Rechnung. Zwar beträgt der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 lediglich 90 % des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1. Deren Geltung für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, ist allerdings dem Umstand geschuldet, dass dort Kosten, die üblicherweise aus dem Regelbedarf zu tragen sind, nicht anfallen, sondern bereits über die Unterkunftskosten abgedeckt sind, die vom Grundsicherungsträger als Bedarf zu berücksichtigen sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2022 – L 15 SO 46/22 NZB – juris Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2021 – L 9 SO 225/21 B – juris Rn. 22). Selbst wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten um bis zu 25 % überschreiten, werden sie als Bedarf anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit bestimmten gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist. Dies betrifft insbesondere
- die Möblierung des persönlichen Wohnraums (§ 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2020 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung [a. F.], entspricht § 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 SGB XII in der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung [n. F.]),
- den Haushaltsstrom, die Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (§ 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 SGB XII a. F., entspricht § 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 SGB XII n. F.) sowie
- Gebühren für Telekommunikation sowie für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet (§ 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 4 SGB XII a. F., entspricht § 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 SGB XII n. F.).
Gleichzeitig verbietet § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII bei Leistungsberechtigten, die in einer besonderen Wohnform leben, eine Absenkung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, auch soweit der Bedarf anderweitig – nämlich über die Unterkunftskosten – gedeckt sein sollte. Dagegen bleibt eine höhere Regelbedarfsfestsetzung im Einzelfall nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII möglich, soweit entsprechende Bedarfe bestehen.
In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dazu ausgeführt, die besondere Wohnform werde sich dadurch auszeichnen, dass den betroffenen Leistungsberechtigten im Regelfall vollausgestattete Räume zur Nutzung überlassen würden. Im Rahmen der jeweiligen Nutzungsüberlassung werde die Anschaffung, der Ersatz oder der Erhalt von wohnraumbezogenen Bedarfsgegenständen in die Gesamtkalkulation der Unterkunftskosten einbezogen. Dementsprechend könnten nach § 42a Abs. 5 SGB XII deutlich höhere Unterkunftskosten als angemessen berücksichtigt werden als für vergleichbare Leistungsberechtigte, die in Wohnungen lebten und keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf eine Wohnungsausstattung hätten. Stehe den Leistungsberechtigten in einer besonderen Wohnform ein vertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung sowie deren Erhalt zur Seite, ohne dass hierfür Aufwendungen aus dem Regelsatz einzusetzen seien, so entstehe bei Ihnen eine Ersparnis (BT-Drs. 18/9984, S. 88 f.). Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung die Annahme geäußert hat, das Einsparvorlumen sei dem in Paarhaushalten vergleichbar, hat er dieses nicht etwa mit der Erwartung begründet, diese würden wie in einer Paarbeziehung „aus einem Topf wirtschaften“, sondern mit den genannten Positionen, die nach den gesetzlichen Regelungen bereits als Teil der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden und daher den übrigen Bedarf mindern.
Diese Besonderheiten zeigen sich gerade am Beispiel des Klägers. So betrug die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und der Regelbedarfsstufe 2 im Januar 2020 41 €. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen der von ihr anerkannten Unterkunftskosten auch die Mietsonderzuschläge i. H. v. insgesamt 85,24 € berücksichtigt, nämlich den Möblierungszuschlag i. H. v. 9,86 €, die Versorgungskosten für den Haushaltsstrom für den persönlichen Wohnraum i. H. v. 33 €, die Kosten für die Ausstattung der Gemeinschaftsräume mit Haushaltsgeräten i. H. v. 3,94 €, die Instandhaltungskosten i. H. v. 31,54 € sowie die Gebühren für Telefon, Internet und Fernsehen i. H. v. 6,90 €. Die damit abgegoltenen Leistungen der Einrichtung, die Leistungsberechtigte außerhalb besonderer Wohnformen aus ihrem Regelbedarf decken müssen, übersteigen die Differenz zwischen den Regelbedarfsstufen 1 und 2 deutlich. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Instandhaltungskosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und mit der Kaltmiete bereits abgegolten sind, verbleibt dem Kläger angesichts der übrigen Positionen eine Ersparnis oberhalb der Differenz zwischen den Regelbedarfsstufen 1 und 2.
Soweit man darauf abstellt, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des RBEG nur für Leistungsberechtige in besonderen Wohnformen, nicht aber für andere Menschen mit Behinderung gelten, ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht einschlägig. Denn dieser erfasst nur nachteilige Ungleichbehandlungen von Menschen mit Behinderung gegenüber solchen ohne Behinderung (Nußberger/Hey, a. a. O., Rn. 315). Insofern bleibt eine etwaige Ungleichbehandlung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt er dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung, verlangt hierfür jedoch eine Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris Rn. 68). Auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gilt, dass jemand in seinem daraus folgenden Grundrecht nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn eine Ungleichbehandlung für ihn zu einem Nachteil führt (Jarass, a. a. O., Rn. 14).
Aus den bereits dargestellten Gründen stellen sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessung des Bedarfs von Leistungsberechtigten, die in einer besonderen Wohnform leben, in ihrer Gesamtheit gerade nicht als nachteilig dar. Im Übrigen wäre eine etwaige Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 22), da sie den erwähnten Besonderheiten derartiger Wohnformen Rechnung trägt und im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten zu sehen ist.
Schließlich verletzt die Geltung der Regelbedarfsstufe 2 für die Bewohner besonderer Wohnformen nicht das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Weder hat der Kläger einen solchen Verfassungsverstoß geltend gemacht noch sieht der Senat Anhaltspunkte für einen solchen. So ist zum einen nicht zu erkennen, dass die Leistungen für den betroffenen Personenkreis evident unzureichend sind. Zum anderen sind diese nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar. Hierzu sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Aus dem Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) und dem Vorlagebeschluss des BSG vom 26. September 2024 (B 8 AY 1/22 R) folgt nichts Abweichendes. Der Beschluss des BVerfG betraf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die sich seit 36 Monaten im Bundesgebiet aufhielten und auf die das SGB XII anzuwenden ist (§ 2 AsylbLG), der Beschluss des BSG Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Das BVerfG hat § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylbLG für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Diese Bestimmung war im Gesetzgebungsverfahren mit Einsparungen begründet worden, die ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ ermögliche. Die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum ermögliche Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen auf die Gemeinschaft aufgeteilt bzw. von ihren Mitgliedern gemeinsam getragen würden. So könnten etwa Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden. Auch die gemeinsame Nutzung bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur ermögliche Einsparungen. Ein Zusammenwirtschaften könne erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten eine „Schicksalsgemeinschaft“. Die Einspareffekte seien denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar (BT-Drs. 19/10052, S. 23 f.).
Dazu hat das BVerfG ausgeführt, es lasse sich zwar nicht feststellen, dass die Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG evident unzureichend seien (BVerfG, a. a. O., Rn. 68). Allerdings sei die Bemessung der Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 derzeit nicht tragfähig begründbar. Es fehle an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass alleinstehende Bedürftige in Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich entsprechende Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnern erzielen könnten. Der Gesetzgeber könne auch nicht die pauschale Annahme zugrunde legen, dass in solchen Einkünften wie in Paarhaushalten gemeinsam gewirtschaftet werde (BVerfG, a. a. O., Rn. 69 ff.). Zudem werde der Regelsatz für die Bewohner von Sammelunterkünften wegen der dort bereitgestellten Geräte und Einrichtungen in der Verwaltungspraxis bereits nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII reduziert, während für Bewohner besonderer Wohnformen eine solche Kürzung nach § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII nur eingeschränkt möglich sei (BVerfG, a. a. O., Rn. 94). Mit derselben Begründung hat das BSG dem BVerfG ein Verfahren mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar seien, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt werde.
Diese Argumentation von BVerfG und BSG lässt sich auf die Geltung der Regelbedarfsstufe 2 für die Bewohner besonderer Wohnformen nicht übertragen. Wie bereits dargestellt, ist diese sehr wohl tragfähig begründet. Auch wenn der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung bei Asylbewerbern in Sammelunterkünften ebenso wie bei Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen davon gesprochen hat, dass die Einspareffekte mit denen in Paarhaushalten vergleichbar seien, hat er bei der zweiten Gruppe gerade nicht auf bloß unterstellte Einsparungen durch ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ abgestellt, sondern auf die gesetzlich garantierte anderweitige Bedarfsdeckung (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 5 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 25; 27; zweifelnd dagegen: Frerichs in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 93 Rn. 26 f., Stand: März 2024; Lenze in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 8 RBEG Rn. 6 ff.; dies. in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023, § 8 RBEG Rn. 6 ff.). Soweit sich der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 dennoch im Einzelfall als nicht ausreichend erweisen sollte, eröffnet § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zudem die Möglichkeit, einen höheren Regelbedarf festzusetzen (dazu Frerichs, a. a. O., Rn. 29).
Der Kläger hat bereits seinen Widerspruch ausdrücklich auf den Ansatz des Regelsatzes beschränkt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 klargestellt, insbesondere keine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geltend zu machen; demzufolge hat er auch keinen abweichenden Bedarf dargelegt. Ebenso wenig hat der Senat Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beklagten bei der Bestimmung des Bedarfs für den Monat Januar 2020 anderweitige Fehler unterlaufen sein könnten. Insofern kann dahinstehen, ob die Klage und die Berufung ohnehin von vornherein auf die Höhe des Regelsatzes beschränkt waren (dazu: BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 10/06 R – juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R – juris Rn. 13; Urteil vom 25. April 2018 – B 8 SO 25/16 R – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.