Die in Vietnam ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft „F1“ sowie die dieser angehörenden, jeweils als „Ihr Fachanwalt“ firmierenden Rechtsanwälte B1 sowie Q1 werden als Bevollmächtigte der Klägerin im Verfahren L 3 AL 3561/24 zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Als Bevollmächtigte sind – neben den hier nicht in Betracht kommenden in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen sowie den nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGG genannten Personen – nur die in § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen zugelassen. Dies sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die im Rubrum benannten, in Vietnam ansässigen Bevollmächtigten der Klägerin erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt bestimmen sich nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und im Übrigen nach § 206 BRAO. Soweit danach eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht schon im Ansatz ausgeschlossen ist (§ 206 BRAO), setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs. 1 BRAO, §§ 11, 13 oder 16 Abs. 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs. 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs. 1 EuRAG voraus. Nur unter diesen Voraussetzungen hat ein Bevollmächtigter das Recht, vor einem deutschen Gericht als oder wie ein Rechtsanwalt aufzutreten (BSG, Beschluss vom 08.04.2009 – B 5 R 46/09 B, juris Rn. 2 und BSG, Beschluss vom 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 B, juris Rn. 6).
Die im Rubrum benannten Bevollmächtigten der Klägerin erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht und sind daher als Bevollmächtigte zurückzuweisen, denn sie sind in Deutschland nicht als Rechtsanwalt zugelassen und auch in keine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen. Vielmehr sind sie für eine in Vietnam ansässige „F2“ tätig. Auch die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union berechtigen die Bevollmächtigten der Klägerin nicht, wie ein Rechtsanwalt im hier anhängig gemachten Berufungsverfahren aufzutreten.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des mit dem Geschäftsführer der Klägerin namensgleichen „Fachanwalts“ Q1 nur insoweit wirkt, als dieser die Klägerin im Rahmen einer Tätigkeit als ausländischer Rechtsanwalt vertritt.
Der Geschäftsführer der Klägerin N1 ist demgegenüber gemäß § 71 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbhG) auch weiterhin befugt, die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren gerichtlich sowie auch außergerichtlich zu vertreten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3561/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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