Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren L 6 VG 2694/23 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M1, S1, S2 gewährt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist begründet, die Klägerin kann die Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rz. 7e).
Ausgehend von diesen Maßstäben bietet das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten und die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten ganz oder teilweise selbst zu tragen. Nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt sie über ein monatliches Einkommen von 520 € aus Unterhaltszahlungen, welches unterhalb des Freibetrages liegt. Nachdem die Klägerin volljährig ist und noch im Haushalt der Eltern wohnt, kommt eine Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 250 € nach § 73a SGG i. V. m. § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht in Betracht, eine direkte Auszahlung an die Klägerin (vgl. § 74 Einkommenssteuergesetz [EStG]) erfolgt ausweislich des Bescheides der Familienkasse nicht.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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