L 6 VG 1264/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1264/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 24. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.


Gründe

Die Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Senat lässt dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge (vgl. § 178a Sozialgerichtsgesetz [SGG]) weiter jedenfalls insoweit statthaft ist, als mit ihr keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG geltend gemacht und keine Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung verlangt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2017 – B 10 ÜG 17/17 C –, juris, Rz.9). Sie setzt nämlich jedenfalls voraus, dass dem Betroffenen außerhalb einer Gehörverletzung grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C –, juris, Rz. 7), was vorliegend nicht der Fall ist und sich aus den Darlegungen der Klägerin gerade nicht ergibt. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, eine vermeintlich unzulängliche Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses zu rügen, wobei sie zum einen verkennt, dass § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Begründung schon nur für Beschlüsse vorschreibt, die durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, was bei dem vorliegenden Beschluss schon nicht der Fall ist, und zum anderen, dass der Senat das Ergebnis der Beratung – unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter – gerade nicht vorwegnehmen kann.

Soweit die Klägerin letztlich darauf abstellt, dass der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden gehabt hätte und darüber spekuliert, dass es hierfür an der notwendigen Einstimmigkeit im Senat fehlen könnte, begründet sich prozessuales Unrecht hieraus ersichtlich ebenso wenig wie hinreichende Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. Es besteht keine Veranlassung, die Frage, weshalb eine Entscheidung durch Urteil unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter – wie sie §§ 153, 124 SGG vorsieht – beabsichtigt ist und von der Ausnahmevorschrift des § 153 Abs. 4 SGG keinen Gebrauch zu machen, mit den Beteiligten auch nur zu erörtern und erst Recht nicht diese Entscheidung zu begründen.



 



 

Rechtskraft
Aus
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