Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, alle in juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011, L 12 AS 5199/11 ER-B).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Für das vom Antragsteller vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Begehren, „den Antragsgegner zu verpflichten, die in seinem Bescheid vom 21.08.2023 vorgebrachte Behauptung, dass ich G1 H1 mit B1, wen der Antragsgegner damit meint ist unklar, eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II bilde, zu beweisen“ ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eine im Rahmen einer möglichen Leistungsgewährung im Hinblick auf möglicherweise zu berücksichtigendes Einkommen, Vermögen, Regelsatzhöhe etc. zu klärende Vorfrage. Inwieweit dem Antragsgegner die entsprechende Beweisführung gelungen ist, ist gegebenenfalls im Rechtsstreit über die darauf beruhende Entscheidung über die Bewilligung bzw. Versagung entsprechender Leistungen, die durch rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt ergeht, zu klären.
Es ist auch kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit in der Person des Antragstellers, der ausschließlich in eigener Sache das Eilrechtschutzverfahren betreibt, ersichtlich. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, weshalb der Senat von einer weiteren Begründung insoweit absieht und das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nachdem die Rechtsverfolgung des Antragstellers somit von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg geboten hat, ist auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss des SG nicht zu beanstanden und bleibt die Beschwerde, soweit sie sich hiergegen richtet, gleichfalls erfolglos (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 3942/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 469/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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