Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 13.11.2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg form- und fristgerecht (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 12.10.2023, dem Antragsteller zugestellt am 13.10.2023, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil er denselben Streitgegenstand hat wie der des Verfahrens L 9 AS 2739/23 ER-B, welches vom erkennenden Senat mit unanfechtbarem Beschluss vom 26.10.2023 entschieden wurde.
Im vorgenannten Verfahren hatte der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Weiterbewilligungsantrag „einen anfechtbaren Bescheid zu erlassen und alle durch die Untätigkeit entstandenen Kosten zu tragen“. Das SG hatte den am 21.08.2023 eingegangenen Eilantrag mit Beschluss vom 22.08.2023 (S 5 AS 1784/23 ER) abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers verstand der Senat das Begehren des Antragstellers entgegen der Auffassung des SG nicht nur als auf die Verbescheidung seines Weiterbewilligungsantrages gerichtet, sondern bei lebensnaher Auslegung und mit Blick auf die vom Antragsteller angegebene Vermögenslosigkeit bzw. die Wohnraumkündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückständen auch darauf, den Antragsgegner ab der Einstellung der Leistungsgewährung mit Ablauf des Monats April 2023, also ab dem 01.05.2023, zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 26.10.2023 (L 9 AS 2739/23 ER-B) hob der Senat den Beschluss des SG vom 22.08.2023 auf und verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig ab dem 18.08.2023 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den SGB II-Antrag vom 24.04.2023, längstens jedoch bis zum 31.12.2023, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – Regelbedarf – in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner wurde weiter verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01.06.2023 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 24.04.2023 oder dem Vollzug einer Räumung der Wohnung im H1, B1, längstens jedoch bis zum 31.12.2023, Leistungen für die Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Am 05.10.2023 hat der Antragsteller beim SG den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2023 zu gewähren, was vom SG mit dem angegriffenen Beschluss vom 12.10.2023 abgelehnt worden ist.
Mit diesem Inhalt steht der Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages die Rechtshängigkeit eines anderweitigen Verfahrens und nach dessen Abschluss dessen Rechtskraft entgegen. Denn es betrifft denselben Streitgegenstand wie das ebenfalls beim erkennenden Senat anhängig gewesene und nun rechtskräftig durch Beschluss vom 26.10.2023 entschiedene Verfahren L 9 AS 2739/23 ER-B. Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (sog. Sperrwirkung). Das ergibt sich aus § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG> (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rn. 17). Die Sperrwirkung kann zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens enden, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage bzw. ein gerichtlicher Eilantrag noch zulässig werden kann. Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 4, 7b, § 141 Rn. 6a). Dies resultiert dann aus der Rechtskraft der anderweitigen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R -, juris Rn. 13).
Damit ist der vorliegende Eilantrag wegen anderweitiger Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.10.2023 unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2100/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3139/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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