Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.03.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei seiner 2023 verstorbenen Mutter die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs Blindheit, also des Merkzeichens Bl vorgelegen hätten.
Der Kläger ist als Sohn Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin, die 2023 verstarb. Die ursprüngliche Klägerin hatte ihm am 07.08.2023 eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, die ihn ermächtigte, sie in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Die ursprüngliche Klägerin hatte am 20.12.2018 u.a. die Zuerkennung des Merkzeichens Bl beantragt. Mit Bescheid vom 14.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 lehnte der Beklagte den Antrag der ursprünglichen Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens BI ab.
Gegen die ablehnende Entscheidung hat die ursprüngliche Klägerin am 28.09.2023 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Selbst bei größter Vergrößerung könne sie nur einzelne Wortteile sehen bzw. lesen. Einen zusammenhängenden Text könne sie nicht erkennen oder lesen. Zwar sei sie im Besitz eines Lesegerätes, könne aber dieses Gerät nicht mehr benutzen. Sie hat einen Arztbrief der Universitätsklinik F1, Augenheilkunde, vom 14.11.2022 beigefügt. Sie besitze zwar ein Lesegerät, könne dieses aber nicht mehr nutzen.
2023 ist die ursprüngliche Klägerin verstorben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Sohn der verstorbenen Klägerin und jetzigen Kläger fehle die Aktivlegitimation, da es sich bei dem begehrten Merkzeichen um ein höchstpersönliches Recht handle, das nicht vererbbar sei. Im Übrigen habe der verstorbenen Klägerin auch kein Anspruch auf Feststellung des begehrten Merkzeichens zugestanden.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 12.04.2024 beim SG eingelegten Berufung. Die Vorsorgevollmacht gelte auch über den Tod hinaus, so dass er berechtigt sei, das Verfahren fortzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.03.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der ursprünglichen Klägerin das Merkzeichen BI zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG), insb. ist der Kläger durch den ablehnenden Gerichtsbescheid zumindest formal beschwert.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger die Aktivlegitimation zur Weiterführung des Prozesses fehlt; der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, die Aktivlegitimation ergebe sich aus der Vorsorgevollmacht, verkennt er, dass es sich bei dem Recht auf Feststellung eines Merkzeichens um ein höchstpersönliches Recht handelt. Zwar wirkt die Vollmacht, die dem Kläger erteilt wurde, über den Tod seiner Mutter hinaus, jedoch erlischt der Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs 4/89, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SB 2601/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 1182/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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