L 4 P 1280/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 P 666/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1280/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2024 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

1. Die gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Die Antragstellerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 3 und damit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter keinem Gesichtspunkt Erfolg hat. Es hat zutreffend dargelegt, dass der auf die Weitergewährung von Leistungen nach Pflegegrad 3 gerichtete Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis keinen Erfolg hat, da es sich bei dem Schreiben vom 11. Januar 2024 erkennbar um eine reine Anhörung handelt, ein Bescheid über die Herabsetzung des Pflegegrads bisher nicht ergangen ist und sie fortlaufend Leistungen nach Pflegegrad 3 bezieht. Das SG hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch ein Widerspruch gegen einen (Herabsetzung-)Bescheid gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten würde und das für einen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Senat nimmt insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Soweit sie mit Schreiben vom 30. April 2024 vorgetragen hat, die Beschwerde richte sich im Wesentlichen gegen die Berechnung der Verhinderungspflege seit 2020 bis heute, ist dies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 P 1281/24 ER-B.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).




 

Rechtskraft
Aus
Saved