Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 11. April 2024 und ihr Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleiben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Antragstellerin der Antragstellerin ist bereits unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist u.a. gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach u.a. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend ist die Beschwerde ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr gegenständlich sind. Denn die Antragstellerin macht in der Sache, nachdem der Antragsgegner vor dem SG ein (Teil-)Anerkenntnis hinsichtlich der Erhöhung des persönlichen Budgets der Antragstellerin für die Dauer einer anstehenden Anschlussheilbehandlung – unter Zugrundelegung eines erhöhten Bedarfs an Assistenzleistungen von zwölf anstatt siebeneinhalb Stunden je Behandlungstag, entsprechend dem von der Antragstellerin selbst benannten Bedarf (s. Antragsschreiben vom 9. Februar 2024, Bl. 1 ff. SG-Akte) – abgegeben hat, nur noch die einstweilige Übernahme der Fahrtkosten des Assistenzpersonals geltend. Diese hat sie mit Schreiben vom 15. März 2024 gegenüber ihrer Krankenkasse mit ca. 30,00 Euro je Strecke zwischen F1 im B1 und S1 bei einem Wechsel des Assistenzpersonals ca. alle fünf Tage, mithin insgesamt mit ca. 300,00 Euro beziffert. Soweit sich die Antragstellerin daneben ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des SG vom 11. April 2024 wendet, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes, da sich dieser (nur) danach bemisst, inwieweit der jeweilige Rechtsmittelführer durch die erstinstanzliche Entscheidung über den Streitgegenstand – damit in der Sache – beschwert ist und sein Begehren weiterverfolgt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rdnr. 14). Die Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, bzw. konkret der Ablehnung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der vorliegend maßgeblich aus dem Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten bestehenden außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, verbietet sich auch deshalb, weil andernfalls die Bestimmung des Gegenstandswerts davon abhinge, ob der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 14).
Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist der Antragstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe gem. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, da die von ihr angestrengte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 379/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1436/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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