Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2293/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 803/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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