Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller bestätigt, dass derzeit ein Überhang aus dem gewährten persönlichen Budget von über 10.000,00 € - im Verfahren nicht genau beziffert - besteht. Denn es wird vorgetragen, dass „der Überhang nur fiktiver Natur sei, da Abrechnungen noch nicht vorgenommen worden seien“ bzw. dass „wegen einer Nachforderung buchhalterisch kein Überhang bestehe“. Damit wird aber eingeräumt, dass dem Antragsteller finanzielle Mittel in dieser Größenordnung tatsächlich zur Verfügung stehen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 808/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1560/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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