Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat legt - da es eine sofortige Beschwerde im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gibt - den Satz des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.11.2024 „nach § 173 SGG wurde nun die Sofortige Beschwerde eingelegt“ als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 06.11.2024 aus.
Der Senat kann hier in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, da es jedenfalls im hiesigen Verfahren kein Befangenheitsgesuch gegen die Richter gibt. Ein Ablehnungsgesuch ist zu konkretisieren und kann zulässig nur auf ein bestimmtes Verfahren oder mehrere bestimmte Verfahren gerichtet sein (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 60 Rn. 102). Insofern braucht hier nicht geprüft zu werden, ob der Antragsteller in einem anderen seiner zahlreichen Verfahren Ablehnungsgesuche gestellt hat.
Diese Beschwerde ist bereits unzulässig. Gem. § 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG bedarf die Berufung dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Vorliegend steht eine Fahrkostenerstattung i.H.v. 21,80 € im Streit, so dass eine Berufung der Zulassung bedürfte. Ob über den Beschwerdewert hinaus Gründe vorliegen könnten, in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen -, kann dahinstehen. Denn eine fiktive Prüfung, ob eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte, erlauben weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, 24.09.2009, L 10 KR 33/09 B ER, juris; LSG Baden-Württemberg 09.02.2010, L 11 KR 6029/09 ER-B, juris Rn. 27). Damit scheidet eine Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1932/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3287/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
Saved