Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.12.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahr 0000 geboren. Der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben darf, von der er seit dem 00.00.0000 geschieden ist, führt seit Jahren vor diversen Gerichten eine Vielzahl von Verfahren in eigener Sache und als Vertreter seiner Tochter in deren Namen. Eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin hat der Vater dabei nicht vorgelegt.
Die Beklagte hatte dem Vater der Klägerin in der Vergangenheit mit rechtskräftigen Bescheiden vom 11.07.2018 und 11.07.2019 mitgeteilt, dass die Folgen zweier Unfälle der Klägerin vom 00.00.0000 („Zitat wurde entfernt“) und 00.00.0000 („Zitat wurde entfernt“) ausgeheilt seien.
Am 25.03.2024 hat die Klägerin – vertreten durch ihren Vater – erneut Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und sich dabei auf die zwei Unfälle vom 00.00.0000 und 00.00.0000 bezogen.
Das Sozialgericht hat in der Folgezeit um Mitteilung gebeten, ob weiterhin gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter der Klägerin besteht und forderte für diesen Fall die Vorlage einer Einverständniserklärung der Mutter in Bezug auf die Klageerhebung (Schreiben vom 04.06.2024). Das Schreiben ist unbeantwortet geblieben.
Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte möge Leistungen an die Klägerin gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig; eine Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin zur Klageerhebung liege nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter vorliege.
Gegen den ihr am 09.12.2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der durch ihren Vater vertretenen Klägerin vom 13.12.2024.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß soweit erkennbar,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.12.2024 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig. Bei der letzten Heilverfahrenskontrolle im April 0000, die im Wesentlichen bereits den zunehmend unverständlichen Ausführungen des klageführenden Vaters geschuldet gewesen sei, hätten sich keine Unfallfolgen mehr gefunden und seien keine Beschwerden beklagt worden. Seither werde die Akte von den Eingaben des Vaters gefüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter sind auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten, ausweislich Zustellungsurkunde am 29.01.2025 zugestellten Ladung (§ 63 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) hingewiesen worden, ihr persönliches Erscheinen war zudem nicht angeordnet.
Die Berufung ist bereits unzulässig, weil der Vater der Klägerin weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter für die Einlegung der Berufung vorgelegt hat. Die 0000 geborene Klägerin ist selbst nicht prozessfähig (§ 71 Abs. 1, 2 SGG). Es reicht nicht aus, dass der Vater allein die Klage anhängig gemacht hat. Gesetzliche Vertreter unter elterlicher Sorge stehender Minderjähriger sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), und zwar auch dann, wenn sie getrennt voneinander leben (§ 1671 BGB). Zwar kann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung rückwirkend durch Genehmigung geheilt werden. Jedoch hat die Mutter, W., in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit den vom Kindesvater regelmäßig eingereichten Klagen grundsätzlich nicht einverstanden ist. Es kann offengelassen werden, ob einem allein nicht vertretungsberechtigten Elternteil im Interesse des Prozessunfähigen die Gelegenheit gegeben werden soll, die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine ausdrückliche Fristsetzung herbeizuführen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 02.12.2021 - L 9 SO 181/19 -, juris). Einer solchen Fristsetzung bedarf es jedenfalls nicht, weil der Vater der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht von der Absicht getragen ist, eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen. Ihm ist die prozessuale Problematik aus zahlreichen vorangegangenen sozialrechtlichen Verfahren (vgl. nur LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024 - L 5 KR 3/23 -; BSG, Beschlüsse vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 -; - B 1 KR 68/21 und - B 1 KR 69/21 - alle juris; LSG NRW, Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B -) hinlänglich bekannt. Er kennt die Möglichkeiten familiengerichtlichen Rechtsschutzes, ohne dass er jemals in einem dort und auch nicht im vorliegenden Verfahren die Absicht geäußert hat, eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Berufung wäre aber auch unbegründet, weil das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen hat.
Unabhängig davon, dass auch für die Erhebung der Klage weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin vorgelegen hat, fehlt es auch schon an einem Verwaltungsakt, durch den die Klägerin in ihren Rechten verletzt sein könnte. Gleiches gilt für die Durchführung des für eine Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens. Die die Unfälle der Klägerin vom 00.00.0000 und 00.00.0000 betreffenden Bescheide der Beklagten sind bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.