L 6 SF 1/23 DS

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1/23 DS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Wenn bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, der die Höhe der Abgeordnetenentschädigung unmittelbar zwischen Kläger und Beigeladenem zum Gegenstand hätte, der Kläger dessen außergerichtliche Kosten aber ebenfalls tragen müsste, sind keine Gründe zu erkennen, warum dies – nur weil der Kläger diesen Konflikt auf einem sozialrechtlichen „Umweg“ auszutragen sucht – in einem sozialrechtlichen Verfahren anders sein sollte.


Der Kläger hat dem Beigeladenen die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.


G r ü n d e

Erledig sich wie vorliegend die von dem Kläger eingelegte Berufung anders als durch Urteil, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. 

Nach dem der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2024 die Berufung zurückgenommen hatte, wurde mit Schriftsatz ein entsprechender Antrag von dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen am 24. September 2024 gestellt.

Die Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es im Wesentlichen auf die Erfolgsaussichten der Klage und das so genannte Veranlassungsprinzip an (HLSG, Beschluss vom 7. Februar 2003, Az L 12 B 93/02 RJ; B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 14. Auflage, München 2023, § 193 Rn 12b). Bei der Kostenentscheidung darf deshalb nicht allein auf das Ergebnis des Rechtsstreites abgestellt werden. Das Gericht kann ebenfalls den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen. 

Da maßgebend für die Entscheidung die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind, kommt bei Ungewissheit der Erfolgsaussichten eine Teilung der Kostenlast in Betracht. In diesem Fall obliegt es dem Gericht, nach allgemein billigem Ermessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten und des Veranlassungsprinzips eine Kostenquotelung vorzunehmen. Im Rahmen der Kostengrundentscheidung erfolgt keine Beweiserhebung von Seiten des Gerichts. 

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger dem Beigeladenen seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hält die Berichterstatterin ebenso wie bereits das Sozialgericht eine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der dem Beigeladenen entstandenen Kosten für ermessensgerecht. Diese sind – anders als die Aufwendungen der Beklagten – durch § 193 Abs. 4 SGG von einer Erstattung gerade nicht ausgenommen. Der Kläger hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Regel der Billigkeit entspricht, nach § 183 Abs. 1 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen; sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden (BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 1 KR 10/10 R, BSGE 107, 287, Rn. 90). Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in der Sache – wenn auch eingekleidet in ein sozialrechtliches Gewand – mit dem Beigeladenen als Träger der Altersentschädigung für Abgeordnete um deren Höhe streitet. Bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, der die Höhe der Abgeordnetenentschädigung unmittelbar zwischen Kläger und Beigeladenem zum Gegenstand hätte, müsste der Kläger dessen außergerichtliche Kosten aber ebenfalls tragen. Es sind daher keine Gründe zu erkennen, warum dies vorliegend – nur weil der Kläger diesen Konflikt auf einem sozialrechtlichen „Umweg“ auszutragen sucht – anders sein sollte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
 

Rechtskraft
Aus
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