Für die Erfüllung des Leistungskomplexes 14 „Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen“ reicht es aus, dass die Zubereitung in einer Küche im Keller der Wohneinrichtung an derselben Postanschrift erfolgt. Der Begriff der „Häuslichkeit“ ist entsprechend auszulegen.
GSW Sozialgericht Berlin |
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S 79 SO 657/21 |
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Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
…,
- Kläger -
gegen
das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin,
Amt für Soziales
Yorckstr. 4-11, 10965 Berlin,
- Beklagter -
hat die 79. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 12. Juni 2023 durch den Richter am Sozialgericht … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Behinderten-Mehrbedarfs für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020.
Der 1953 geborene Kläger bezieht sei 01.02.2019 eine Altersrente. Zuvor bezog er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ergänzend zu seinem Rentenanspruch bezog er Grundsicherungsleistungen vom Beklagten.
Bei dem Kläger war mit Bescheid vom 07.12.2012 des Versorgungsamts ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 ohne Merkzeichen anerkannt worden. Auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 22.11.2018 lehnt das Versorgungsamt mit Beschied vom 04.06.2019 eine Erhöhung des GdB bzw. die Zuerkennung eines Merkzeichens ab. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Widerspruchbescheid vom 16.09.2019). Dagegen führte der Kläger das Klageverfahren S 178 SB 1579/19. Das Versorgungsamt gab im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21.10.2020 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass bei dem Kläger ab November 2018 ein GdB von 70 sowie das Merkzeichen G anerkannt wird. Mit Bescheid vom 13.01.2021 setzte das Versorgungsamt sein Anerkenntnis um. Unter dem 16.01.2021 ging der Bescheid vom 13.01.2021 beim Beklagten ein.
Mit Änderungsbescheid gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin ab Januar 2021 höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des begehrten Mehrbedarfs. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger den Mehrbedarf bereits ab November 2018 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2021 zurück und führte mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 8 SO 25/16 R, juris) zur Begründung aus, maßgeblich für das Entstehen auf den begehrten Mehrbedarf sei nicht der Zeitpunkt, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorlägen, sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis gegenüber dem Sozialträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs. Die Feststellung des Merkzeichens G sei erst mit Bescheid vom des Versorgungsamtes vom 13.01.2021 erfolgt. Entsprechend sei dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 29.01.2021 der Mehrbedarf ab Januar 2021 zuerkannt worden.
Mit seiner Klage vom 05.05.2021 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, mit der rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G müsste ihm auch der Mehrbedarf gewährt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2021 zu verurteilen, ihm für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 höhere Grundsichtungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen seiner Behinderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 31.08.2021 zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher vom Gericht zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf bereits ab November 2018. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 30.03.2021 und sieht – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.