L 6 SF 3/25 EK AS

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 24 AS 1155/18
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 3/25 EK AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze


Bei der Entscheidung des Präsidenten/der Präsidentin eines Sozialgerichts als nach Landesrecht zuständiger Stelle über einen außerprozessual gestellten Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines bei diesem Gericht anhängig gewesenen Verfahrens handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Eine auf Verbescheidung eines solchen Antrags gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist unzulässig. 
 


I.    Die Klage wird abgewiesen.

II.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bescheidung eines außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens hat.

Der Kläger führte neun Klageverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (siehe die Aufstellung der Verfahren durch den Kläger, Gerichtsakte [GA] Sozialgericht [SG] S 17 AS 854/19 Bl. 37, beigezogen zum Parallelverfahren L 6 SF 2/25 EK AS). Das hiesige Untätigkeitsklageverfahren betrifft das aus Sicht des Klägers überlang gewordene Klageverfahren S 24 AS 1155/18 (bis 1. Januar 2019 geführt unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1155/18, vgl. GA S 24 AS 1155/18, Bl. 55) betreffend die Entscheidung des dortigen Beklagten über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten in Höhe von 65,95 Euro für Arbeitsschuhe (GA S 24 AS 1155/18, Bl. 1, 8, 25). Daneben führte der Kläger zwei weitere Untätigkeitsklageverfahren mit den Aktenzeichen S 24 AS 1156/18 und S 24 AS 1157/18 (GA S 24 AS 1155/18, Bl. 57). 

Im Verfahren S 24 AS 1155/18 wurde im Oktober 2018 Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung eines Antrags des Klägers auf Kostenübernahme für Arbeitsschuhe erhoben. Nachdem das beklagte Jobcenter mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 (Akte SG S 24 AS 1155/18, Bl. 58) erklärte hatte, dass der Antrag nicht beschieden worden sei, weil der Kläger durch sein Untätigbleiben bzw. keinerlei Meldung bei dem Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen der Beklagte berechtigterweise habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger – der Beklagte hatte zuvor laufende SGB II-Leistungen versagte hatte – auch seine weiteren Anträge nicht mehr würde verfolgen wollen, wurde die Untätigkeitsklage am 12. Mai 2019 durch den Kläger – anwaltlich vertreten – für erledigt erklärt (Akte SG S 24 AS 1155/18, Bl. 70).

Der Kläger wandte sich sodann – wiederum anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 an das Hessische Ministerium der Justiz wegen eines Entschädigungsanspruchs wegen Verzögerung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen S 17 AS 1157/18 (GA Bl. 71). In diesem Verfahren ging es nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten um die Übernahme der Kosten des Umzuges des Klägers von B-Stadt nach C-Stadt. In diesem Schreiben vom 14. Oktober 2022 mit dem Betreff S 24 AS 1157/18 heißt es:
„Ich habe meinen Mandanten in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt gegen das Jobcenter Frankfurt vertreten. Das dortige Az. lautete: S 24 AS 1157/18. Die Klage wurde am 08.07.2019 verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021, mithin nach einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren und 4 Monaten, habe ich die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhoben. Der Klage vorausgegangen war eine Untätigkeitsklage des Klägers vor dem Sozialgericht Frankfurt vom 14.10.2018. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten seines Umzugs von B-Stadt nach C-Stadt wurde am 18.02.2017 bei dem Jobcenter des Rhein-Hunsrück-Kreises eingeworfen. Das Az. der Untätigkeitsklage lautete: Sozialgericht Frankfurt S 17 AS 854/19.“

Das Hessische Ministerium der Justiz teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 mit, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen die jeweilige Behördenleitung für die Vertretung des Landes in Fällen, in denen Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstige Ersatzansprüche bis zu 5.000,- Euro außergerichtlich gegen das Land Hessen geltend gemacht würden, zuständig sei und sein Schreiben vom 14. Oktober 2022 dorthin abgegeben worden sei (GA Bl. 74). Nachdem sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 24. Juni 2023 erneut an das Ministerium gewandt hatte, teilte dieses mit Schreiben vom 27. Juni 2023 nochmals mit, dass man die Eingabe an die Präsidentin des Sozialgerichts Frankfurt am Main abgegeben habe (GA Bl. 73). Eine Stellungnahme von dort erfolgte nicht.

Der Kläger hat beim Hessischen Landessozialgericht am 15. April 2024 die vorliegende Untätigkeitsklage gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. 

Ungeachtet der Frage, ob sein Anspruch begründet sei, habe er jedenfalls Anspruch auf die Bescheidung seines Antrages. Eine Stellungnahme des Sozialgerichts sei trotz verschiedener Anrufe des Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt. Die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Sozialgerichts Frankfurt am Main sei nach dem Ausscheiden der bisherigen Präsidentin XR. zum 29. Februar 2024 nicht besetzt, weshalb die Behördenleitung derzeit von der Vizepräsidentin Dr. XT. wahrgenommen werde. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klage von dem Sozialgericht Frankfurt wegen der Auslegung eines vor dem Sozialgericht Koblenz geschlossenen Vergleichs zum Nachteil des Klägers abgewiesen worden sei, habe die lange Verfahrensverzögerung den Kläger stark psychisch belastet. Er befindet sich in psychischer Behandlung. Eine Bescheinigung werde nachgereicht.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 14. Oktober 2022 auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1155/18 zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Klage sei ohne Erfolgsaussicht, weil die Entscheidung über ein außergerichtliches Entschädigungsbegehren keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) darstelle. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ermögliche die unmittelbare Erhebung der Entschädigungsklage und sehe keine vorherige Verwaltungsentscheidung über den Entschädigungsanspruch vor (vgl. § 198 Abs. 5 GVG; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013, B 10 ÜG 1/12 KL, SozR 4-1720 § 198 Nr. 1). Er enthalte daher auch keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022, B 10 ÜG 2/20 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 22). Sei demgemäß die außergerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs zwar möglich, aber nicht zwingend, folge daraus, dass dann auch keine Entscheidung über den außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungsanspruch – im Wege der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG – erzwungen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und den der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen S 24 AS 1155/18 sowie zu den im Parallelverfahren L 6 SF 2/25 EK AS beigezogenen Akten S 17 AS 854/19 und S 17 AS 859/19 des Sozialgerichts Frankfurt am Main verwiesen.


Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (GA Bl. 13) und nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr nochmals mit Schreiben vom 27. Mai 2025 (GA Bl. 59), der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Februar 2025 (GA Bl. 19) und nochmals mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (GA Bl. 85) sein Einverständnis erklärt. 

Die Bescheidungsklage ist schon unzulässig. 

I. Der Kläger hat schon nicht belegt, dass er überhaupt einen Antrag an das Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt hat, der das Verfahren S 24 AS 1155/18 betrifft. Das vom Kläger zum Beweis seines Antrags vorgelegte Schreiben an das Hessische Ministerium der Justiz vom 14. Oktober 2022 nennt das Verfahren S 24 AS 1157/18 (GA Bl. 71), nicht das Verfahren S 24 AS 1155/18. 

Nach Auffassung des Senats ist auch kein Raum, die hiesige Untätigkeitsklage im Wege der Auslegung auf den zum Verfahren S 24 AS 1157/18 außergerichtlich gestellten Entschädigungsantrag zu beziehen. Der rechtskundig vertretene Kläger hat vielmehr ausdrücklich das Verfahren S 24 AS 1155/18 genannt. Das lässt keinen Raum für eine hiervon abweichende Auslegung, umso mehr, als die Frage, ob zu dem hier geltend gemachten Bescheidungsbegehren überhaupt ein Antrag an die Verwaltung vorliegt, von Seiten des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Februar 2025 (GA Bl. 24) thematisiert worden war. 

Der Kläger macht im Ergebnis die Bescheidung eines Antrags geltend, für den nicht ersichtlich ist, dass er ihn tatsächlich auch gestellt hat, so dass seine Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

II. Die vom Kläger auf Bescheidung seines Antrags vom 14. Oktober 2022 gerichtete Klage ist aber auch ungeachtet des fehlenden Nachweises eines Antrags bei der Verwaltung unzulässig. Denn die Entscheidung über ein außergerichtliches Entschädigungsbegehren stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG und auch keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Die beantragte Bescheidung kann damit nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sein.

§ 198 GVG ermöglicht – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – die unmittelbare Erhebung der Entschädigungsklage und sieht keine vorherige Verwaltungsentscheidung über den Entschädigungsanspruch vor (vgl. § 198 Abs. 5 GVG; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013, B 10 ÜG 1/12 KL, juris Rn. 15). Es kann unmittelbar auf Entschädigung geklagt werden. Damit korrespondierend fehlt es aber auch an einer Befugnis der Verwaltung des Landes Hessen, hier vertreten durch das Sozialgericht Frankfurt am Main, einen Verwaltungsakt zu erlassen. § 198 GVG enthält keine behördliche Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Regelung von Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R, juris Rn. 27).

Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 4. November 2024, in dem es für eine Untätigkeitsklage wegen fehlender Bescheidung der vorgerichtlichen Geltendmachung einer Verzögerungsentschädigung nach § 198 GVG für ein sozialgerichtliches Verfahren aufgrund besonderer Sachnähe den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet und das Landessozialgericht für zuständig erklärt hat, ausgeführt: „Offenbleiben kann, ob es sich bei der vom Kläger begehrten „Bescheidung“ seines Antrags um einen Verwaltungsakt handelt oder nur um schlichtes Verwaltungshandeln (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 27)“ (BSG, Beschluss vom 4. November 2024 – B 10 SF 1/24 R, juris Rn. 15). Dieses obiter dictum scheint nahezulegen, dass auf Seiten des Bundessozialgerichts zumindest noch Restzweifel bestehen, ob es sich bei der vom Kläger begehrten „Bescheidung“ seines Antrags um einen Verwaltungsakt handelt oder nur um schlichtes Verwaltungshandeln. Auch in der zitierten Entscheidung vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – hatte das Bundessozialgericht – trotz seiner Ausführungen zur fehlenden Befugnis der Verwaltung zum Erlass von Verwaltungsakten zur Anerkennung von Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens – offengelassen, ob es sich bei dem dort in Streit stehenden Teilanerkenntnisschreiben der Verwaltung um einen Verwaltungsakt handelte. 

Der Senat sieht nicht, wie die Verwaltung ohne Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt sein könnte. Der Antrag des Klägers – zum Verfahren S 24 AS 1157/18 – gegenüber dem Beklagten ist wie folgt formuliert: „Ich beantrage die Festsetzung einer Entschädigung von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG“ (GA Bl. 72). Es gibt jedoch keine Norm in einem Gesetz oder einer Verordnung, die vorliegend allein als Rechtsgrundlagen in Betracht kommen könnten, die den Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes dieses Inhalts (oder eines entsprechenden Leistungsbescheides) ermächtigen würde. Zwar kann der Kläger seinen Entschädigungsanspruch außergerichtlich bei der Verwaltung des zuständigen Sozialgerichts geltend machen. Diese kann eine Entschädigung gewähren, aber nicht durch Verwaltungsakt, weil es hierfür einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage und nicht nur eines Haushaltstitels aufgrund der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedürfte. Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen ist eine bloße Zuständigkeitsregelung, ermächtigt aber nicht zum Erlass von Verwaltungsakten. 

Schlichtes Verwaltungshandeln kann aber nicht über § 88 Abs. 1 SGG erzwungen werden (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 88 Rn. 3; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2020 – L 9 SO 262/19 –, juris Rn. 24). Die Entscheidung über einen außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer ist somit zwar möglich und wird auch praktiziert. Sie ist aber – ebenso wenig wie ein Vorverfahren im Sinne von § 78 SGG – nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Damit kann eine Entscheidung über den außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht im Wege der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG erzwungen werden. 

III. Auch eine analoge Anwendung des § 88 SGG scheidet aus. Denn für eine analoge Anwendung des § 88 SGG ist kein Raum. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche besteht aber nicht. Denn der Kläger kann, ohne dass es einer vorherigen Verwaltungsentscheidung bedürfte, direkt auf Entschädigung beim Landessozialgericht klagen, weshalb es einer Möglichkeit, eine „Bescheidung“ zu erzwingen, nicht bedarf.

Es wäre sogar widersinnig eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Antrags bei der Verwaltung im Wege der Analogie für zulässig zu erachten. Denn eine solche Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG regelt jedoch, dass die Klage auf Entschädigung spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss. Würde man eine Untätigkeitsklage im Wege der Analogie zulassen, würde man den Kläger in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antrag bei der Verwaltung nach Erledigung der Sache durch Erledigungserklärung (Rücknahme) am 12. Mai 2019 gestellt wurde, im Falle eines Erfolgs der Untätigkeitsklage und einer nachfolgenden negativen Bescheidung des Entschädigungsantrags durch die Gerichtsverwaltung den Klageweg gegen die negative Bescheidung wegen Verfristung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG systematisch abschneiden. In einem solchen müsste der Kläger also, um sein Rechtsschutzziel nicht zu gefährden, ohnehin parallel zum Untätigkeitsklageverfahren auch das – eine Verwaltungsentscheidung und ein Vorverfahren gerade nicht voraussetzende – Entschädigungsklageverfahren binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens anhängig machen. Für eine solche die Verfahrenskosten erhöhende Parallelität von Verfahren spricht nichts. Damit ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erkennbar. 

Die erhobene Untätigkeitsklage ist damit unter allen denkbaren Gesichtspunkten unzulässig. Der Kläger hätte im hier streitgegenständlichen Verfahren S 24 AS 1155/18 binnen sechs Monaten nach Erledigung der Sache am 12. Mai 2019 (§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) (Leistungs )Klage beim Hessischen Landessozialgericht erheben können und müssen, um einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer (für die es bei einer Gesamtverfahrensdauer von unter sieben Monaten aber ohnehin keinen Anhalt gibt) durchzusetzen. 

IV. Der Kläger trägt gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Selbst wenn man die Rechtsfragen, ob die „Bescheidung“ eines Entschädigungsanspruchs durch die Verwaltung durch Verwaltungsakt oder schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt und ob eine Untätigkeitsklage direkt oder im Wege der Analogie zulässig ist, als von grundsätzlicher Bedeutung und offen ansehen wollte (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist diese Rechtsfrage vorliegend jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sich zu dem Verfahren, das er zum Gegenstand der hier vorliegenden Untätigkeitsklage gemacht hat (Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen S 24 AS 1155/18), überhaupt nicht an die Verwaltung gewandt hat. 
 

Rechtskraft
Aus
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