L 5 AS 296/23

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 3411/14
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 5 AS 296/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die KdU-Richtlinie des Landkreis Börde auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts vom September 2019 in der Gestalt der im Mai und Juni 2023 erfolgten Gewichtung der Bruttokaltmiete bei den Bestandsmieten beruht für den streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 auf einem schlüssigen Konzept. Dabei beschränkt sich die Amtsermittlungspflicht auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es nicht, wenn die Kläger weder gegen das ursprüngliche noch gegen das im Berufungsverfahren nachgebesserte Konzept fundierte Einwände erheben.
2. Die Fortschreibung des Konzepts für Zeiträume ab Januar 2014 nach Maßgabe des Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 in Form weiterer Unterkunftskosten streitig. 

Die am ... 1987 geborene Klägerin bezog seit August 2010 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten zusammen mit ihrem am ... 2010 geborenen Sohn (dem Kläger zu 2.). Beide bewohnten zusammen zunächst eine Wohnung in der E.-W.-St. in Oebisfelde. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. August 2010 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) unangemessen hoch seien. Diese würden nur noch bis zum 31. Dezember 2010 übernommen. Dies setzte der Beklagte jedoch erst zum 1. Juli 2011 um.

Die Klägerin teilte am 3. September 2012 mit, dass sie mit ihrem Sohn zum 1. August 2012 in eine neue Wohnung in der L. in Oebisfelde umgezogen sei (72,24 m², 3-Raumwohnung, Mietvertrag vom 2. Juli 2012). Im Mietvertrag war eine Vorauszahlung für die Heizkosten i.H.v. 100 €/Monat vorgesehen. Für diese Wohnung fielen im streitigen Zeitraum KdUH i.H.v. 528 €/Monat an (Grundmiete 375 €/Monat, Betriebs- und Heizkostenabschlag i.H.v. 153 €/Monat einschließlich Warmwasser). Der Beklagte hatte keine Zusicherung zum Umzug erteilt und berücksichtigte weiterhin nur die nach seiner Auffassung angemessenen KdUH.

Die Kläger beantragten am 28. Mai 2014 die Weitergewährung der Leistung ab Juli 2014. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. Juni 2014 vorläufige Leistungen i.H.v. 0,49 €/Monat. Er berücksichtigte dabei KdUH i.H.v. 428,80 €/Monat. Hinsichtlich des Einkommens ging der Beklagte zunächst von Einnahmen der Klägerin i.H.v. 1.100 €/Monat netto aus einer abhängigen Beschäftigung sowie von Kindergeld i.H.v. 184 €/Monat und Unterhaltszahlungen i.H.v. 241 €/Monat aus.

Hiergegen legte die Klägerin am 9. Juli 2014 Widerspruch ein. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen würden ca. 100 €/Monat weniger Unterkunftskosten bewilligt als tatsächlich anfielen.

Nach Einreichung der Verdienstbescheinigungen bewilligte der Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 18. August, 10. September und 4. November 2014 höhere endgültige Leistungen für die Monate Juli 2014 i.H.v. 32,09 €, August 2014 i.H.v. 82,87 €, September 2014 i.H.v. 280,62 € und Oktober 2014 i.H.v. 124,96 €. Die KdUH blieben unverändert. Der Beklagte berücksichtigte im November 2014 zusätzlich die Betriebskostennachforderung i.H.v. 99,53 €. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kosten der Unterkunft (KdU) seien unangemessen hoch. Die Kläger seien ohne Zusicherung in die derzeit bewohnte Wohnung eingezogen. Es könnten daher nur die angemessenen KdU i.H.v. 328,80 €/Monat berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus den ermittelten Werten der Unterkunftskostenrichtlinie des Landkreises Börde für einen Zweipersonenhaushalt.

Die Kläger haben am 24. November 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Sie haben die Bewilligung höherer KdU geltend gemacht. Die tatsächlichen Kosten seien angemessen und zu berücksichtigen. Die Richtlinie des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Daher seien die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlags heranzuziehen.

Mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2015 hat der Beklagte höhere endgültige Leistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 bewilligt:

Juli 2014                    66,45 €

August 2014               117,23 €

September 2014         314,98 €

Oktober 201    4          159,32 €

November 2014          117,07 €

Dezember 2014          117,23 €

Er hat dabei weiterhin KdUH i.H.v. 428,80 €, die Einnahmen entsprechend der eingereichten Verdienstbescheinigungen sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. November 2019 eine Nachbesserung infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgelegt (Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung) vom September 2019). Danach sei die Wohnung der Kläger dem Vergleichsraum Haldensleben zuzuordnen. Aufgrund der nunmehr maßgeblichen Richtwerte für die KdU ergebe sich jedoch keine Nachzahlung (angemessener Wert: 321,60 €/Monat).

Die Kläger haben sich im Weiteren gegen die Zuordnung ihres Wohnorts zum Vergleichsraum Haldensleben gewandt. Dieser sei räumlich zu groß. Die einzelnen Gemeinden wiesen ein stark schwankendes Mietniveau auf. Dies gelte insbesondere für Oebisfelde und sei auf die räumliche Nähe zu Wolfsburg zurückzuführen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. August 2023 weitere Nachbesserungen vorgelegt (Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Börde 2012 vom Mai 2023 und Fortschreibung 2014 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 in der Korrekturfassung vom Mai 2023, Bericht vom 23. Juni 2023). Danach sei nunmehr eine Gewichtung nach der Vermieterstruktur (private und institutionelle Anbieter) erfolgt. Es ergebe sich ein angemessener Wert für die KdU i.H.v. 328,20 €/Monat für einen Zweipersonenhaushalt im Vergleichsraum Haldensleben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2023 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Kläger hätten ihr Begehren zulässigerweise auf die KdUH beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächlichen Heizkosten und die Bruttokaltmiete i.H.v. 328,80 €/Monat gewährt. Ein Anspruch auf höhere KdU bestehe nicht.

Der Beklagte habe die Kläger bereits im August 2010 in Bezug auf die vorherige Wohnung ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert. Die Kläger seien im Nachgang in die noch teurere Wohnung umgezogen. Auf die Erforderlichkeit des Umzugs komme es daher nicht an.

Die Unterkunftskostenrichtlinie des Beklagten beruhe auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Insoweit könne auf das Urteil des Senats vom 15. April 2021 (L 5 AS 593/19 ZVW) verwiesen werden. Die ergänzenden Nachbesserungen vom Mai und Juni 2023 seien nicht zu beanstanden. Zurecht sei der Beklagte von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ausgegangen. Die Wohnung der Kläger liege im Vergleichsraum Haldensleben. Es ergebe sich ein angemessener Wert unterhalb der bereits bewilligten Bruttokaltmiete.

Ein Fall vorübergehender oder dauerhafter Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung könne nicht festgestellt werden. Nachweise zu erfolglosen Suchaktivitäten habe die Klägerin nicht beigebracht. Ein Schulwechsel wäre für den Kläger nicht vorzunehmen gewesen, da dieser noch nicht eingeschult gewesen sei. Ein Wohnungswechsel wäre auch nicht unwirtschaftlich gewesen, da die Bruttowarmmiete die Gesamtangemessenheitsgrenze überstiegen habe. 

Gegen das ihnen am 25. August 2023 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. September 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt.

Sie haben darauf verwiesen, dass trotz der Nachbesserungen weiterhin kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliege. Die Vergleichsraumbildung sei weiterhin zu beanstanden. Auf Grundlage der bisherigen Annahmen des Beklagten könne kein angemessener Wert ermittelt werden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2023 aufzuheben, die Änderungsbescheide vom 18. August, 10. September und 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Januar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Streitgegenständlich sind die Änderungsbescheide vom 18. August, 10. September und 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Januar 2015, mit denen die vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 endgültig festgesetzt worden sind. Der Bescheid vom 6. Juni 2014, mit dem vorläufige Leistungen bewilligt worden waren, hat sich durch die nachfolgenden endgültigen Festsetzungen nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf sonstige Weise erledigt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R, juris, Rn. 15).

II.

Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014.

1.

Die Kläger haben vor dem SG den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für die KdUH begrenzt. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris, Rn. 32), führt jedoch vorliegend nicht zu einer Begrenzung des Prüfungsumfangs. Das Einkommen der Klägerin war ersichtlich höher als der Regelbedarf und der Mehrbedarf in der Bedarfsgemeinschaft und hat daher Auswirkungen auf die KdUH. Demzufolge ist eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich.

2.

Die Kläger waren Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, war erwerbsfähig und hilfebedürftig. Der Kläger gehörte nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. 

Die Kläger verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen.

Der Regelbedarf bzw. das Sozialgeld betrugen im streitigen Zeitraum 391 €/Monat bzw. 229 €/Monat. Hinzu kam der Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 140,76 €/Monat. Anhaltspunkte für weitere Mehrbedarfe sind nicht gegeben. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte ausweislich des Mietvertrags durch die Heizungsanlage, so dass kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen war.

Der Beklagte hatte KdU i.H.v. 328,80 €/Monat und Heizkosten i.H.v. 100 €/Monat in die Leistungsberechnung eingestellt.

Vom Gesamtbedarf hatte er zutreffend das Kindergeld i.H.v. 184 €/Monat, den Unterhalt i.H.v. 241 €/Monat sowie der Einkommen der Klägerin aus der abhängigen Beschäftigung in unterschiedlicher Höhe in Abzug gebracht. Insoweit kann auf die Berechnung im Änderungsbescheid vom 15. Januar 2015 verwiesen werden. Anhaltspunkte für Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hatte das Erwerbseinkommen jeweils im Folgemonat (Zufluss) angerechnet und dieses zutreffend bereinigt. Er hatte neben dem Erwerbsfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II den Grundfreibetrag und den diese übersteigenden Aufwendungen im Sinne des § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II (Fahrtkosten, Werbungskostenpauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung, Beitrag zur Riester-Rente, Versicherungspauschale) monatlich berücksichtigt.

3.

Einen Anspruch auf höhere Leistungen als im Bescheid vom 15. Januar 2015 bewilligt, haben die Kläger nicht. Sie haben insbesondere keinen Anspruch auf Übernahme der Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leistungen für die KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris).

Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete („Referenzmiete“) ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 13). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (=subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 23).

a.

Die für eine Absenkung der KdU vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung ist erfolgt. Bereits unter dem 11. August 2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die KdUH unangemessen hoch seien. Sie sind aufgefordert worden, die Unterkunftskosten bis zum 31. Dezember 2010 zu senken bzw. Senkungsbemühungen vorzulegen. Die Kläger konnten mit dem Beklagten in einen Dialog über die für sie angemessenen KdUH eintreten. Die Kostensenkung setzte der Beklagte zum 1. Juli 2011 um.

Die Kostensenkungsaufforderung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des - seinerzeit - aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, juris, Rn. 15).

Die im September 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts und die Gewichtung zur Herstellung der Repräsentativität der Datenerhebung im Mai 2023 (ab 2012) und Juni 2023 (ab 2014) stellen kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar; vielmehr hat der Beklagte die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse lediglich anders bewertet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris, Rn. 28; Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris, Rn. 33). Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte Rechtsverteidigung der Kläger ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Sie hatten Gelegenheit, sich im Klage- und Berufungsverfahren zu den neuen Werten zu äußern. Diese liegen zudem unter den bereits bewilligten Beträgen, so dass eine Beeinträchtigung der Ausrichtung der Wohnungssuche aufgrund der damaligen Werte nicht ersichtlich ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger zum 1. August 2012 in eine andere Wohnung umgezogen sind. Die Kosten der Wohnung in der L.straße waren noch erheblich höher. Der Beklagte berief sich nicht auf die Begrenzung der KdUH auf die Wert der bisherigen Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sondern gewährte vielmehr weiterhin die nach seiner Meinung angemessenen Höchstbeträge. Über diese sind die Kläger fortlaufend informiert worden.

b.

Bei der Bestimmung der angemessenen KdU hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt abgestellt. Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen im Land Sachsen-Anhalt zurückzugreifen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, juris, Rn. 37 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, juris, Rn. 21). Anhaltspunkte für eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

c.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Allerdings ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 26; Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 34). Die Verpflichtung zur Amtsermittlung ist begrenzt durch die Mitwirkungslast der Beteiligten. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen - wie etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten - verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten hinausgehen, oder aber auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben hindeuten (BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 30; Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 34; bestätigt im Beschluss vom 4. Januar 2022, B 4/14 AS 187/21 B, juris, Rn. 6).

d.

Die Bestimmung der Vergleichsräume in dem Korrekturbericht vom September 2019 ist für den Senat nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zunächst vollumfänglich auf sein Urteil vom 15. April 2021 (L 5 AS 393/19 ZVW, juris).

Der Vergleichsraum Haldensleben umfasst auch den Wohnort der Kläger. Soweit diese eingewendet haben, Oebisfelde sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Stadt Wolfsburg gesondert zu betrachten, folgt dem der Senat nicht. Eine Vergleichsraumbildung über den Zuständigkeitsbereich des Beklagten hinweg war nicht vorzunehmen (BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 22). Das Mietpreisniveau muss zudem kein Kriterium für den Vergleichsraum sein. Gerade die Überlegung der Zusammenfassung von Regionen mit ähnlichem Mietpreisniveau lag der im ursprünglichen Konzept angewendeten „Clusteranalyse“ zugrunde. Der Beklagte hatte dafür Orte im gesamten Landkreis mit ähnlichem Mietpreisniveau zusammengefasst. Das BSG hat jedoch eine solche weitere Aufteilung von Städten und Gemeinden innerhalb eines Vergleichsraums für unzulässig gehalten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 35 „Flickenteppich“).

Der Beklagte war auch nicht gehalten, für Oebisfelde einen eigenen Vergleichsraum auszuweisen. Vielmehr hat er sich an objektiven Kriterien orientiert (Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 393/19 ZVW, juris, Rn. 40 ff.). Die Frage des Mietpreisniveaus innerhalb eines Vergleichsraums musste dabei bei der Bestimmung abstrakter Werte nicht als hauptsächliches oder zwingendes Kriterium berücksichtigt werden (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung im Vergleichsraum Wernigerode: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022, L 5 AS 339/21, juris, Rn. 50 ff.).

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass Oebisfelde ein besonders hohes Mietpreisniveau aufgewiesen hätte. So war die Einheitsgemeinde Oebisfelde-Weferlingen im ursprünglichen Konzept dem Wohnungsmarkttyp III zugewiesen worden. Für diesen war für einen Zweipersonenhaushalt der niedrigste Wert für die Bruttokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ermittelt worden.

e.

Der Senat hat auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete.

Die Kläger haben weder im Klage- noch im Berufungsverfahren fundierte Einwände erhoben. Daher hat der Senat über die nachvollziehende Verfahrenskontrolle hinaus keine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen vorzunehmen gehabt.

Die Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts vom September 2019 in der Gestalt der im Mai 2023 erfolgten Gewichtung der Bruttokaltmiete bei den Bestandsmieten beruht für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept. Der Beklagte hat im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete gewählt. Die dafür erforderlichen methodischen Voraussetzungen sind erfüllt und nachvollziehbar (vgl. zu den Anforderungen im einzelnen etwa BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris, Rn. 19).

Das Konzept des Beklagten ist eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Denn es erscheint dem Senat überzeugend und es ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden. Der Beklagte hat die Beanstandungen des ursprünglichen Konzepts aus dem Jahr 2012 durch die Nachbesserungen ausgeräumt. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind plausibel. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich

oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. Ein Verstoß gegen die vom BSG postulierten Grundsätze ist nicht erkennbar.

aa.

Der Senat verweist zum Gegenstand der Beobachtung, der Art und Weise der Datenerhebung, der Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze und der weiteren Prüfungspunkte zunächst auf sein Urteil vom 15. April 2021 (L 5 AS 393/19 ZVW, juris).

bb. 

Hinsichtlich der Frage der Repräsentativität der Datenerhebung ist aber darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht proportional von institutionellen Vermietern und sog. „Klein- oder Privatvermietern“ stammen. Im vorliegenden Fall hat es der Beklagte zuletzt für erforderlich angesehen, eine Gewichtung der Datensätze von privaten und institutionellen Vermietern vorzunehmen (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 40 f.). Hintergrund ist, dass eine Stichprobenauswertung (wie hier bei den „Klein- oder Privatvermietern“) nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Ein unterschiedliches Preisniveau verschiedener Vermietergruppen könnte anderenfalls unberücksichtigt bleiben und der Wohnungsmietmarkt wäre nicht realitätsgerecht abgebildet.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Entgegen der anfänglichen Behauptung des Beklagten haben in den erhobenen Daten Preisunterschiede vorgelegen. Die Methode der Gewichtung durch die Firma Analyse und Konzept ist dem Senat bereits aus vergleichbaren Fällen aus anderen Landkreisen bekannt und unbeanstandet geblieben. (vgl. Urteil vom 11. August 2022, L 5 AS 339/21, juris, Rn. 68 ff.). Die Methodik und die neuen Werte für alle Wohnungsgrößen sind in allen Vergleichsräumen errechnet und mitgeteilt worden (Korrekturbericht vom Mai 2023, Seiten 41 Tab. 11 und Seite 44 Tab. 14).

cc.

Zur Festlegung der Bruttokaltmiete waren noch die Betriebskosten zu ermitteln. Auch hier haben anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze Anwendung gefunden.

Ergänzend zu den Ausführungen im Urteil vom 15. April 2021 (L 5 AS 393/19 ZVW, juris) ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Rahmen der nunmehr erfolgten Gewichtung der Daten nach Vermietertypen auch die Betriebskosten neu berechnet hat. Dies ist folgerichtig; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Herstellung der Repräsentativität der Datenerhebung Bezug genommen werden.

Insgesamt ergab sich für den Vergleichsraum Haldensleben und einem Zweipersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 323,40 € ab 2012.

f.

Mit der Indexfortschreibung des Konzepts zum Stichtag 1. Januar 2014 wurde den Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Daten Rechnung getragen.

Das BSG hat insoweit festgehalten, dass nach Ablauf des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem „Inkraftsetzen“ eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte erfolgen muss (Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R juris, Rn. 18). Dies ist vorliegend erfolgt. Der Beklagte hatte nach der Datenerhebung zum Stichtag 1. Juli 2012 die Indexfortschreibung innerhalb von zwei Jahren vorgenommen.

Die erfolgte Indexfortschreibung begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken, sie erfolgte analog der Regelungen für qualifizierte Mietspiegel. Dass dabei auf den Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt (getrennt nach Wohnungskaltmieten und Wohnungsnebenkosten) abgestellt wurde, ist zu akzeptieren (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Oktober 2023, L 5 AS 440/21, juris, Rn. 104).

Schließlich ist auch der Vergleich der Indexentwicklung von Juli 2012 (Stichtag der Erhebung der Betriebskostenvorauszahlung für den Bericht 2012) bis Dezember 2013 (Abschluss der Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013) von der Methodenfreiheit im Rahmen des schlüssigen Konzepts gedeckt. Stehen mehrere Schätzgrundlagen zur Auswahl, darf sich der Grundsicherungsträger auf die Daten stützen, die ihm am besten geeignet erscheinen.

Im Rahmen der erfolgten Gewichtung im Juni 2023 ergab sich für den Vergleichsraum Haldensleben und einen Zweipersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete i.H.v. 328,20 €/Monat, die unter dem vom Beklagten bereits berücksichtigten Wert i.H.v. 328,80 €/Monat liegt.

g.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum ergibt sich auch nicht bzgl. der Heizkosten. Der Beklagte hatte einen Abschlag i.H.v. 100 €/Monat berücksichtigt. Dieser ergab sich aus dem ursprünglichen Mietvertrag vom 2. Juli 2012. Eine Änderung dieses Abschlags war durch die nachfolgenden Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nicht ausdrücklich erfolgt, da eine Aufteilung des Abschlags bezogen auf Heiz- und sonstige Nebenkosten durch den Vermieter nicht ausgewiesen war. Unter Berücksichtigung der Jahresabrechnungen läge der Anteil der Heizkosten sogar unter 100 €/Monat.

4.

Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen KdUH führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 30). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris, Rn. 15, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris, Rn. 13).

a.

Gründe dafür, dass die Regelfrist von sechs Monaten unzureichend gewesen und eine abweichende Festlegung der Kostensenkungsfrist erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was für den notwendigen Verbleib in der bisherigen Wohnung sprechen würde. Soweit die Klägerin angegeben hat, ihre Wohnungssuche im Wohnort und der näheren Umgebung sei erfolglos geblieben, ist dies weder konkretisiert worden, noch sind Nachweise irgendwelcher Art vorgelegt worden. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, warum sich die Wohnungssuche auf den Wohnort bzw. Teile davon beschränken gemusst habe.

b.

Auch im Hinblick auf die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht in Betracht. Es ist hier zu prüfen, ob die ermittelten angemessenen Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, konkret angemessen sind. Dies gilt sowohl für eine zu hohe Bruttokaltmiete als auch für zu hohe Heizkosten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 10/18 R, juris, Rn. 21 und vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 30). Ein Wohnungswechsel ist unzumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Brutto-Warmkosten als bisher anfielen. Soweit die tatsächlichen Gesamtaufwendungen die Vergleichskosten nicht übersteigen, sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar. Übersteigen jedoch die tatsächlichen Gesamtkosten die Vergleichswerte, ist eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel im Grundsatz zumutbar (BSG, a.a.O., juris, Rn. 33).

Im Fall der Kläger lag die Bruttokaltmiete erheblich über dem Angemessenheitswert. Es ist bereits fraglich, ob aufgrund der Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ein Wohnungswechsel nicht zu einer Kostensenkung (niedrigere Bruttowarmkosten) in einer alternativ zu beziehenden Wohnung geführt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B14 AS 31/20 R, juris, Rn. 51).

Doch auch bei Berücksichtigung der maximalen Heizkosten aus dem bei Erlass der letzten Behördenentscheidung veröffentlichten Bundesweiten Heizspiegels 2014 (Erdgas, Gebäudefläche 251 m² bis 500 m², 19,30 € × 60 m² : 12 = 96,50 €) und des Angemessenheitswerts für die Bruttokaltmiete wäre eine Kostensenkung durch Umzug zumutbar gewesen. Die Bruttowarmmiete der Kläger lag über der Gesamtangemessenheitsgrenze. Dabei ist auf den gleichen Vergleichsraum und das genutzte Heizmittel abzustellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juli 2022, L 4 AS 149/18, juris, Rn. 89 ff.). Umzugskosten dürfen zudem nicht pauschal und fiktiv berücksichtigt werden, da diese naturgemäß nicht beziffert werden können. Es ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob überhaupt und in welcher Höhe solche Kosten zusätzlich anfallen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Frage der Bestimmung des Vergleichsraums und der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept sind höchstrichterlich geklärt. Es handelt sich um tatrichterliche Beweiswürdigungen für allgemeine Prüfungsmaßstäbe (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris, Rn. 20; Beschluss vom 4. Januar 2022, B 7/14 AS 187/21 B, juris, Rn. 4 ff.).

Rechtskraft
Aus
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