Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1485/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1990/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen, da es auch nach Auffassung des erkennenden Senats an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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