Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller, der unstreitig in O1 wohnt, hat am 04.05.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Stuttgart gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, für die Anmietung einer angemessenen Wohnung im Stadtgebiet S1 eine monatliche Mietobergrenze von bis zu 2.500,00 Euro anzuerkennen. Ähnlich lautende Anträge hat der Antragsteller wohl bundesweit bei verschiedenen SGs gegen das jeweils zuständige Jobcenter gestellt, (zumeist) ohne dieses vorab kontaktiert zu haben. Das SG hat mit Beschluss vom 13.05.2025 den Rechtsstreit nach erfolgter Anhörung an das örtlich zuständige SG Oldenburg verwiesen.
Die dagegen am 18.05.2025 vom Antragsteller zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bereits nicht zulässig. Der Verweisungsbeschluss des SG beruht auch nicht auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichem Verhalten, so dass auch nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung des Beschlusses entfällt (vgl. hierzu mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.07.2012 - B 12 SF 5/12 S -, juris, Rn. 6). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1868/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1625/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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