L 2 AS 1672/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 985/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1672/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe


Der Antragsteller, der unstreitig in O1 wohnt, hat am 05.05.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Heilbronn gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, für die Anmietung einer angemessenen Wohnung im Stadtgebiet H1 eine monatliche Mietobergrenze von bis zu 1.450,00 Euro anzuerkennen. Ähnlich lautende Anträge hat der Antragsteller wohl bundesweit bei verschiedenen SGs gegen das jeweils zuständige Jobcenter gestellt, (zumeist) ohne dieses vorab kontaktiert zu haben. Das SG hat mit Beschluss vom 19.05.2025 den Rechtsstreit nach erfolgter Anhörung an das örtlich zuständige SG Oldenburg verwiesen.

Die dagegen am 21.05.2025 vom Antragsteller zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bereits nicht zulässig. Der Verweisungsbeschluss des SG beruht auch nicht auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichem Verhalten, so dass auch nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung des Beschlusses entfällt (vgl. hierzu mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.07.2012 - B 12 SF 5/12 S -, juris, Rn. 6). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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