L 2 AS 1476/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 587/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1476/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

Hinsichtlich der umfassenden Darstellung des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Konstanz vom 05.05.2025 Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück.

Auch nach Auffassung des erkennenden Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Begründung der Beschwerde gibt keine Veranlassung, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.

Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, dass ihnen ein Umzug in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn hierzu fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, etwa in Form der Vorlage entsprechender ärztlicher Befundberichte für beide Antragsteller. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im September 2024 amtsärztlich untersucht wurde und die Amtsärztin aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers zwar Unterstützung bei der Durchführung des Umzugs für „wünschenswert“, nicht indes einen Umzug als solchen für ausgeschlossen hielt. Einen für die Antragstellerin am 05.06.2025 vorgesehenen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung hat diese abgesagt, weshalb es auch bzgl. ihres Gesundheitszustandes bislang keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Für entsprechende Amtsermittlungen durch den Senat durch Befragung der behandelnden Ärzte besteht jedenfalls im Eilverfahren schon dann und solange keine Veranlassung, wenn die Antragsteller es, wie hier, selbst in der Hand haben, durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte substantiiert zur geltend gemachten Unmöglichkeit eines Umzugs vorzutragen und diesen glaubhaft zu machen. Die Vorlage von Bescheinigungen über vorübergehende Arbeitsunfähigkeit genügt nicht, die Unmöglichkeit eines Umzugs glaubhaft zu machen, zumal die Antragsteller seit der Kostensenkungsaufforderung im Dezember 2023 davon Kenntnis haben, dass ihre Wohnung unangemessen teuer ist und sie seitdem Gelegenheit hatten, sich um eine Wohnung entsprechend dem im Beschluss des 12. Senats (L 12 AS 3652/24 ER-B) vom 03.02.2025 dargelegten Standard in dem dort genannten Vergleichsraum zu bemühen. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen des 12. Senats im zitierten Beschluss (dort Seite 16) zu den nicht glaubhaft gemachten Gründen einer gesundheitsbedingten Unmöglichkeit des Umzugs.
Kostensenkungsbemühungen sind auch – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – seit dem 04.02.2025 bis aktuell nicht im – ebenfalls vom 12. Senat dargelegten – notwendigen Umfang nachgewiesen worden, weshalb der Antragsgegner entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht zur Darlegung und zum entsprechenden Nachweis verpflichtet ist, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte und kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären.

Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, dass die (neue) Wohnung behinderungsbedingt ebenerdig sein oder einen Fahrstuhl haben müsse und sich behinderungsbedingt ein Therapiehund als Hinderungsgrund auswirke (man habe schon mehrere Ablehnungen wegen Hundehaltung erhalten), weist der Senat darauf hin, dass es auch insoweit – sowohl bzgl. der Notwendigkeit einer gehbehinderungsgerechten Wohnung als auch bzgl. der behinderungsbedingten Notwendigkeit der Haltung eines Hundes (der Antragsteller gab in seiner Selbstauskunft gegenüber dem Immobilienmakler G1 an, er habe einen Dackel und eine Katze) – an einer Glaubhaftmachung durch die Antragsteller fehlt.

Nur am Rande merkt der Senat an, dass im Klageverfahren (SG Konstanz S 9 AS 65/25) der Bescheid vom 05.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2025 angefochten ist, mit dem vorläufige Leistungen für den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 unter Berücksichtigung lediglich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Der für die Zeit ab von Juni 2025 bis November 2025 vorläufige Leistungen bewilligende Bescheid vom 16.05.2025 (ebenfalls unter Berücksichtigung der lediglich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung) wurde nach dem Stand der Verwaltungsakten nicht angefochten und dürfte daher bestandskräftig sein, weshalb ab 01.06.2025 über die vorgenannten Gründe hinaus auch aus diesem Grund keine höhere Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Betracht käme.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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