L 2 SO 1608/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 679/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1608/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.



Gründe

I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 06.05.2025 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers vom 21.03.2025, den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm mit Bescheid vom 26.11.2024 für Januar bis Juni 2025 gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von monatlich 13,56 Euro auszubezahlen, abgelehnt, da die Auszahlung inzwischen erfolge und damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig geworden sei.  

Der 1980 geborene, voll erwerbsgeminderte Antragsteller, der vom Antragsgegner zunächst laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis 30.09.2021 bezogen hatte (vgl. Bewilligungsbescheide vom 23.06.2021 und 20.08.2021 sowie Aufhebungsbescheid vom 23.09.2021), erhält seit 01.01.2024 vom Antragsgegner wieder laufende Leistungen nach dem SGB XII, nachdem davor keine Leistungen gewährt worden waren (vgl. z.B. Bescheid vom 05.06.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 13.01.2023 auf [Weiter-]Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2023 ablehnt worden war). Im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt der Antragsgegner seit dem 01.01.2024 als sozialhilferechtlichen Bedarf den jeweils maßgeblichen Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des Einkommens in Form der vom Antragsteller bezogenen Erwerbsminderungsrente. Unterkunftskosten wurden nicht anerkannt, so zuletzt auch im Bescheid vom 26.11.2024 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2025. Dem Antragsteller wurden mit diesem Bescheid Leistungen in Höhe von monatlich 13,56 Euro bewilligt. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.01.2025 (Bl. 3636 VerwA) die Aufrechnung mit einer gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 12.500,00 Euro in Höhe des kompletten monatlichen Bewilligungsbetrags erklärt hatte, erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch (Bl. 3637 VerwA). Der Antragsgegner behielt die Zahlungen dennoch zunächst ein. Nachdem der Antragssteller vorliegenden Eilantrag am 21.03.2025 beim SG Reutlingen gestellt hat, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.04.2025 (Bl. 3952 VerwA) mitgeteilt, dass eine Aufrechnung aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers nicht mehr erfolge, die Leistungen für März und April 2025 habe man bereits nachgezahlt. 


II.
Die am 12.05.2025 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 06.05.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn auch wenn der Antragsteller sich nur gegen eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 13,56 Euro wendet, wurde diese aber mit Bescheid vom 15.01.2025 ab dem 01.03.2025 für (alle) Bescheide über die weiteren Leistungsbewilligungen für die Dauer von drei Jahren ab dem Monat, der auf die Bestandskraft der Erstattungsentscheidung folgt, verfügt. Damit betrifft die angefochtene Aufrechnungsentscheidung einen Zeitraum wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG ist in der angefochtenen Entscheidung zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen ist, dass er mit seinem Antrag die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Aufrechnungsbescheid vom 15.01.2025 analog § 86b Abs. 1 SGG begehrt und dass, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.04.2025 mitgeteilt hat, dass eine Aufrechnung der Leistungen wegen des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs nicht mehr vorgenommen wird und die bereits einbehaltenen Leistungen nachgezahlt werden, das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag des Antragstellers entfallen ist, da der Antragsgegner nun die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachtet. Insoweit wird auf die Begründung des SG verwiesen und gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

Auch aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts Anderes. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das SG das Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden wegen offensichtlicher Unzulässigkeit verworfen hat. Der Antragsteller hat zunächst nicht einmal einen Ablehnungsgrund genannt und später dem Kammervorsitzenden „Lügengeschichten“ vorgeworfen, was jeglicher Grundlage entbehrt und sich in einer beleidigenden und unsachlichen Äußerung erschöpft. Deshalb war der Kammervorsitzende auch nicht von dieser Entscheidung ausgeschlossen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 - juris, Rdn. 35 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 60 Rn. 10b, d).

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung weiter ausführt, das SG habe einer von ihm beantragten Verlegung eines Termins beim SG am 17.03.2025 nicht stattgegeben, führt dies für das vorliegenden Verfahren schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da dieser Termin in einem anderen als dem hier vorliegenden Verfahren bestimmt war.

Soweit der Antragsteller nun die Gewährung von Zinsen für die zunächst vom Antragsgegner einbehaltenen Zahlungen für März und April 2025 geltend macht, fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, denn selbst wenn ein solcher Zinsanspruch bestehen würde, wäre dieser angesichts der einbehaltenen Summe von jeweils 13,56 Euro so gering, dass nicht ersichtlich ist, warum dem Antragsteller hier ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er sein Begehren überhaupt schon gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

III.
Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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