L 2 AS 1017/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3480/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1017/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.


Der Kläger wendet sich gegen eine Kostensenkungsaufforderung.

Der 1961 geborene Kläger bewohnt eine ca. 76 Quadratmeter große Mietwohnung mit einer Grundmiete in Höhe von 470,00 € und monatlichen Nebenkosten (einschließlich Heizkosten) in Höhe von 210,00 € ab Dezember 2023 sowie Stellplatzkosten in Höhe von 20,00 €. Ab dem 13. Oktober 2023 bezog er erneut von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei berücksichtigte der Beklagte sowohl im Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 26. Januar 2024, ersetzt durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2024) als auch vom 1. April bis 30. September 2024 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 7.  März 2024) die tatsächlichen  Unterkunftskosten mit Ausnahme der Stellplatzkosten.

Mit Schreiben vom 7. März 2024 wies der Beklagte den Kläger auf die Unangemessenheit von dessen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) hin. Angemessen sei eine Kaltmiete in Höhe von 418,00 €, Heizkosten (Ölheizung) in Höhe von 82,88 € und kalte Nebenkosten in Höhe von 86,00 € (insgesamt 586,88 €). Ab dem 1. Oktober 2024 werde er die KdU nur noch in angemessener Höhe berücksichtigen. Den hiergegen am 13. März 2024 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2024 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Kostensenkungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich ein Informationsschreiben darstelle.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024, das mit „Antrag Härtefallregelung“ beschrieben war, erklärte der Kläger wörtlich „(...) komme ich bezüglich Ihrer Aufforderung Reduzierung Wohnraumkosten zurück und stelle hiermit formlos einen Härtefallantrag“. Zur Begründung führte er aus, er wohne bereits seit 2015 in der Wohnung und seine Mietkosten beliefen sich für N1 laut Mietspiegel auf den ganz unteren Bereich. Auch gebe es in den Tageszeitungen keine Mietangebote für Wohnungen mit einer Größe von 50 bis 60 Quadratmeter.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 teilte der Beklagte mit, er nehme ab dem 1. April 2025 eine Modifikation in Bezug auf die KdU vor. Er greife für die Miete und die kalten Nebenkosten auf die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück. Der hiernach für den Kläger gültige Höchstbetrag belaufe sich auf 491,00 €; zuzüglich des Sicherheitszuschlags in Höhe von 10% läge die Angemessenheitsgrenze für Kaltmiete und kalte Nebenkosten bei 540,10 €. Der Höchstbetrag der Heizkosten belaufe sich auf 82,88 € (insgesamt 622,98 €).

Hierauf erklärte der Kläger mit am 19. Juli 2024 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben, er halte das Vorgehen des Beklagten für unangemessen. Ihm stehe ein Jahr Karenzzeit zu. Zudem seien für ihn KdU in Höhe von mindestens 840,00 € zu übernehmen. Auch müsse der Beklagte den Nachweis anmietbaren Wohnraums führen.

In der Folgezeit legte der Kläger regelmäßig Kopien von Wohnungsinseraten aus Lokalzeitungen vor und führte in den Begleitschreiben jeweils sinngemäß aus, keine den Vorgaben des Beklagten entsprechenden Wohnungsangebote gefunden zu haben.

Seinen für den ab dem 1. Oktober 2024 beginnenden Bewilligungszeitraum gestellten Weiterbewilligungsantrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2024 zurück. Ab dem 10. Oktober 2024 nehme er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 wies der Beklagte den „Widerspruch“ vom 19.Juli 2024 gegen den „Bescheid“ vom 16. Juli 2024 zurück. Die KdU könnten in tatsächlicher Höhe nur bis 31. März 2025 übernommen werden, danach nur noch in angemessener Höhe.

Deswegen hat der Kläger am 27. Dezember 2024 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2024 eine weitere Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 6/25 vor der erkennenden Kammer des SG anhängig gewesen ist, sowie erneut am 17. Januar 2025, die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 174/25 vor der erkennenden Kammer des SG anhängig gewesen ist. Über die Klage S 4 AS 6/25 hat das SG mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2025 entschieden; die Klage S 4 AS 174/25 hat der Kläger zurückgenommen.

Mit Urteil vom 21. Februar 2025 hat das SG den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.12.2024 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand der Klage sei das Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 sowie die begehrte Feststellung, dass keine Obliegenheit zur Kostensenkung bestehe. Soweit sich die Klage gegen den auf das Schreiben vom 16. Juli 2024 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 richte, sei die Klage zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass keine Kostensenkungsobliegenheit bestehe, sei die Klage unzulässig.
Soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 wende, sei die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Widerspruchsbescheid zugrundeliegenden Schreiben vom 16. Juli 2024 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt habe, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, der eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Schreiben erfülle nicht die dargestellten Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, insbesondere fehle es an einer Regelung. Ein Behördenhandeln treffe nur dann eine Regelung, wenn es darauf gerichtet sei, eine Rechtsfolge zu bewirken, wenn es also ein subjektives Recht begründe oder beseitige oder eine Pflicht begründe. Dem Schreiben vom 16. Juli 2024 könne unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nicht entnommen werden, dass der Beklagte hiermit eine Rechtsfolge habe bewirken wollen. Das Schreiben des Beklagten habe nicht bereits deshalb Regelungswirkung, weil es sich auf das als „Härtefallantrag“ bezeichnete Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2024 beziehe. Bei sachdienlicher Auslegung handele es sich bei letzterem lediglich um eine Äußerung des Klägers im Rahmen des bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 7.  März 2024 eingeleiteten Kostensenkungsverfahrens, durch welches die Beteiligten in einen Dialog über die Höhe der übernahmefähigen KdU eingetreten seien. Da in diesem Verfahren - jenseits der eigentlichen Leistungsbewilligung - keine gesonderten Verwaltungsakte zur abstrakten Übernahmefähigkeit der Höhe der KdU vorgesehen seien, sei das Schreiben sachdienlich auch nicht dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger einen entsprechenden Verwaltungsakt begehrt habe. Im Übrigen habe der Beklagte den „Härtefallantrag“ auch nicht durch das Schreiben vom 16. Juli 2024 förmlich abgelehnt. Weder habe es sich hierbei der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt gehandelt, nachdem es weder einen Tenor, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Noch habe der Beklagte inhaltlich eine Regelung im Sinne des § 31 Abs.1 Satz1 SGB X getroffen. Die Mitteilung, er habe den Antrag auf eine Härtefallregelung „geprüft“, enthalte lediglich die Mitteilung eines Verwaltungsvorgangs. Ebenso wenig enthalte die Mitteilung, in welcher Höhe der Beklagte beabsichtige, ab dem 1. April 2025 die KdU zu übernehmen, eine Regelung. Vielmehr habe er hiermit seine Kostensenkungsaufforderung vom 7. März 2024, in welcher er mitgeteilt habe, ab dem 1. Oktober 2024 KdU nur noch in Höhe von insgesamt 586,88 € zu übernehmen, dahingehend modifiziert, dass er nunmehr mitgeteilt habe, dass er ab dem 1. April 2025 KdU nur noch in Höhe von 622,98 € übernehmen werde. Eine solche Kostensenkungsaufforderung stelle allerdings keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Vielmehr handele es sich dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Es stelle ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die KdU gesenkt werden könnten. Selbst wenn eine Information über die als angemessen anzusehenden KdU, verbunden mit der Aufforderung, die tatsächlichen Kosten zu senken, im Regelfall eine Voraussetzung für die im Gesetz vorgesehene Absenkung der Leistungen sei, beinhalte diese Information für sich betrachtet noch keine Regelung im Sinne von § 31 SGB X. Allein durch den Hinweis auf bestehende Obliegenheiten zur Kostensenkung werde eine solche Rechtsfolge noch nicht gesetzt, sondern eine (mögliche) Änderung der Rechtsposition des Betroffenen lediglich vorbereitet. Ein solcher Hinweis unterscheide sich insoweit beispielsweise nicht von einer nach § 24 SGB X vorgeschriebenen Anhörung, die für sich genommen ebenfalls noch keinen Eingriff in Rechte bedeute und nur als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren sei. Den Obliegenheiten entwüchsen keine unmittelbar durchsetzbaren Rechtswirkungen. Dadurch unterschieden sie sich von Verwaltungsakten im Sinne von§ 31 SGB X. Vielmehr handele es sich bei den Obliegenheiten (lediglich) um Verhaltensaufforderungen/Gebote, deren Verletzung zwar zu gesetzlich vorgesehenen Rechtsnachteilen führen könnten. Aber diese Nachteile würden eben nicht unmittelbar durch eine Verletzung der Obliegenheiten eintreten, sondern bedürften erst noch der Konkretisierung durch weitere Verwaltungsentscheidungen. So bedürfe es - um die Rechtsposition des Betroffenen verbindlich zu verändern - im Falle einer Mitwirkungspflichtverletzung etwa noch der Versagung oder Entziehung der Leistung oder im Falle der Verletzung einer Kostensenkungsobliegenheit einer Absenkung der KdU. Im Unterschied dazu begründeten Verwaltungsakte unmittelbar Rechte und Pflichten, beispielsweise in Form von - jeweils vollstreckbaren - Leistungsansprüchen oder Erstattungspflichten.
Ein der Anfechtungsklage zugängliches Verwaltungshandeln liege hier aber vor, weil der Beklagte seinem Handeln durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 erstmals die äußere Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben habe. Da gemäß § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der Klage der Bescheid in der Gestalt sei, die er durch das Widerspruchsverfahren gefunden habe, mithin der Klagegegenstand maßgeblich durch den Widerspruchsbescheid bestimmt werde, könne dem Widerspruchsbescheid - wie vorliegend - schlichtem Verwaltungshandeln erstmals die Form eines Verwaltungsakts geben. Eine materielle Regelung habe der Beklagte allerdings auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht getroffen, nachdem er auch hier in der Sache lediglich die Höhe der übernahmefähigen KdU mitgeteilt habe. Die Anfechtungsklage sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedürfe es - gleichwohl das Behördenhandeln erstmals durch den Widerspruchsbescheid die äußere Form eines Verwaltungsakts bekommen habe - nicht der Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 gerichtete Klage sei begründet. Denn der angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da eine Kostensenkungsaufforderung mangels Regelungscharakter nicht in der Form eines Verwaltungsakts hätte erlassen werden dürfen und dem Beklagten insoweit die Verwaltungsaktsbefugnis fehle. Ein solcher ohne Rechtsgrundlage ergangener, lediglich der Form nach bestehender Verwaltungsakt sei aufzuheben, da er durch seine Existenz den Adressaten beschwere und in seinen Rechten verletze.
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass keine Obliegenheit zur Senkung seiner Unterkunftskosten bestanden habe, sei die Klage als Feststellungsklage statthaft, aber mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Feststellungsklage sei vorliegend gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht subsidiär. Zwar gelte auch im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit der Nachranggrundsatz. Danach müsse zunächst die Prüfung anderer zumutbarer Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes erfolgen. Solche lägen hier nicht vor. Zwar habe der Kläger die Möglichkeit einer Anfechtungs- bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage im Falle der Absenkung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten gehabt. Doch versage diese Möglichkeit, wenn - wie hier - eine Absenkung (noch) nicht erfolgt sei.
Auf eine vorrangige Anfechtungsklage gegen die Kostensenkungsaufforderung durch das Schreiben vom 16. Juli 2024 sei der Kläger schon deshalb nicht zu verweisen, weil eine solche unzulässig wäre, da die Kostensenkungsaufforderung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle bzw. vorliegend allein deshalb zulässig gewesen wäre, weil der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 in der Gestalt eines Formverwaltungsaktes gehandelt habe. In der Aufhebung dieses Formverwaltungsaktes komme allerdings keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage einer Kostensenkungsobliegenheit zu und erfülle damit das klägerische Begehren insoweit nicht. Die hier begehrte Feststellung, dass keine Obliegenheit zur Kostensenkung bestehe, könne grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Nach § 55 Abs. 1 Nr.1 SGG könne mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Hiervon werde bereits die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen erfasst, auch wenn diese aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis herrührten. Als sogenannte vorbeugende Feststellungsklage könne sich die begehrte Feststellung des Weiteren darauf beziehen, künftiges Verwaltungshandeln aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zu unterbinden, wenn ein solches in Form belastender Maßnahmen bevorstehe. Unter der Voraussetzung, dass ein Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werde, sei auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässig.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe allerdings entgegen, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG nicht vorliege. Zwar genüge insoweit im Allgemeinen bereits ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur. Einschränkend sei in Fällen wie dem vorliegenden aber die Zukunftsbezogenheit der begehrten Feststellung zu berücksichtigen, mit Elementen einer vorbeugenden Feststellung. Hieraus folge, dass eine auf die Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage steht nur Ultima Ratio sein könne. Es seien besondere Anforderungen auch an das Feststellungsinteresse zu stellen. Erforderlich sei insoweit zunächst, wie stets bei vorbeugendem Rechtsschutz, dass überhaupt eine belastende Verwaltungsmaßnahme aufgrund der vermeintlich bestehenden Kostensenkungsobliegenheit bevorstehe. Hiervon könne frühestens dann ausgegangen werden, wenn der mit der Kostensenkungsaufforderung initiierte „Dialog“ über die Angemessenheit der KdU als abgeschlossen anzusehen sei. Unzulässig sei danach insbesondere jede unmittelbar im Anschluss an eine Kostensenkungsaufforderung erhobene Feststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse könne auch nicht auf die allgemeine Behauptung gegründet werden, die Höhe der vom Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze sei unzutreffend, denn hierbei handele es sich nur um eine Vorfrage der Kostensenkungsobliegenheit. Vielmehr sei es erforderlich, eine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II darzulegen. Diese Voraussetzzungen lägen nicht vor. Der Kläger habe keine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Kostensenkung dargelegt. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus dem Umstand, dass er seit der Kostensenkungsaufforderung von März 2024 in regelmäßigen Abständen Zeitungsausschnitte von Wohnungsinseraten vorgelegt habe, die den Anforderungen des Beklagten nicht entsprochen hätten. Denn hieraus ließen sich weder systematische Suchbemühungen ableiten, noch ließen diese Zeitungsausschnitte die Schlussfolgerung zu, dass auf dem für den Kläger maßgeblichen Wohnungsmarkt kein verfügbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben des Beklagten existiere, da die vorgelegten Zeitungsausschnitte keinesfalls die verfügbaren Wohnungen umfassend abbildeten. Im Übrigen stehe der Kläger seit Oktober 2024 nicht mehr im Leistungsbezug bei dem Beklagten, sodass eine Absenkung der berücksichtigten KdU durch den Beklagten ohnehin nicht unmittelbar bevorstehe.

Gegen das dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 28. Februar 2025 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. März 2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2025 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.Dezember 2024 aufzuheben sowie festzustellen, dass eine Obliegenheit des Klägers, seine Unterkunftskosten zu senken, nicht besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 14. April 2025 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach§ 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 153 Abs.4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2025 ist der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 aufgehoben worden; insoweit hat der Kläger das Urteil nicht angefochten. Darüber hinaus hat das SG im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit hat der Kläger das Urteil mit der Berufung angefochten, dass Urteil ist jedoch insoweit rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Das SG hat zutreffend unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich des Begehrens des Klägers, einer Obliegenheit zur Absenkung der Unterkunftskosten habe nicht bestanden, verneint. Der Senat nimmt auf die Gründe des Urteils des SG vom 21. Februar 2025 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.   


 

Rechtskraft
Aus
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