Das Gesuch des Antragstellers, Richterin am Landessozialgericht G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in dem Berufungsverfahren L 1 R 794/24 über die Zulässigkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2022, mit welchem diese dem Kläger mitteilte, dass auf seinen Antrag vom 6.9.2021 ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durchgeführt werde, da eine Entscheidungsfindung anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei.
Gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid des Sozialgericht Dortmund vom 13.8.2024 hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Nach Hinweis des Landessozialgerichts vom 25.9.2024 fand am 15.1.2025 ein Erörterungstermin statt, zu welchem der Kläger nicht erschienen ist. In diesem Termin hat der Vertreter der Beklagten sich zu einem Vergleichsschluss bereit erklärt. Der Vergleich wurde dem Kläger mit der Sitzungsniederschrift, zugegangen dort am 20.1.2025, unterbreitet. Mit Schriftsatz vom 26.1.2025 hat der Kläger den Vergleichsvorschlag abgelehnt, in der Sache vorgetragen und die Richterin am Landessozialgericht G. als befangen abgelehnt. Befangenheitsgründe hat der Kläger nicht benannt.
Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich zu dem Gesuch geäußert. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landessozialgericht G. ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.
2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Für eine Ablehnung reicht ein Grund nur dann aus, wenn er aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei Anstellung vernünftiger Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen führt deshalb nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert, wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (BVerfG vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10, Rn. 12).
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Vergleichsvorschlag diene allein der Verschleppung des Verfahrens und der Verschleierung. Er empfinde das Vorgehen der Richterin als voreingenommen und nicht unparteiisch. Der Antragsteller trägt ferner vor, dass es unabhängige Richter nach seiner Ansicht nicht gebe, da diese in ersten Linie dem Staat dienen würden.
Weder bei Durchsicht der Akte noch bei Anlegung eines objektiven Maßstabes an diese vorgetragenen Gründe lassen sich Anhaltspunkte für die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin erkennen; auch Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung sind nicht ersichtlich.
Es ist die richterliche Pflicht, das Verfahren zu fördern. Die Unterbreitung des Vergleichsvorschlags diente bei objektiver Betrachtung allein dieser Förderung – dies zeigt der Zusammenhang mit dem Sitzungstermin am 15.1.2025, in welchem der Antragsteller trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist, weshalb eine Förderung innerhalb des Termins nicht möglich war. Auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich gestützt werden, denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (Bayerisches LSG vom 25.9.2018 – L 7 SF 219/18 AB, Rn. 16). Eine Parteilichkeit bei der Formulierung des Vergleichsvorschlags ist nicht im Ansatz erkennbar.
Die pauschale Begründung – genauer: Meinungsäußerung –, alle Richter seien parteiisch, ist von vornherein nicht geeignet, die Befangenheit der abgelehnten Richterin zu begründen (siehe zur pauschalen Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers etwa BVerfG, Beschl. vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, Rn. 28; BSG, Beschl. vom 09.02.2016 – B 3 KR 46/15 B, Rn. 20; BFH, Beschl. vom 20.06.2016 – X B 167/15, Rn. 21; die Erwägungen gelten erst recht bei der Ablehnung aller Richter insgesamt).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).