Für die Erfüllung des Leistungskomplexes 14 „Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen“ reicht es aus, dass die Zubereitung in einer Küche im Keller der Wohneinrichtung an derselben Postanschrift erfolgt. Der Begriff der „Häuslichkeit“ ist entsprechend auszulegen.
GSW Sozialgericht Berlin |
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(erste) Zustellung erfolgt am an
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
…,
vertreten durch
Rechtsanwalt …,
- Kläger -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwältin …
gegen
das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin,
Rechtsamt
Blaschkoallee 32, 12359 Berlin,
- Beklagter -
hat die 90. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 15. August 2019 durch den Richter am Sozialgericht … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung des LK 14 (Zubereiten einer warmen Mahlzeit) in einem Umfang von insgesamt 3x wöchentlich (statt wie bisher 1x wöchentlich) sowie unter Kürzung des LK 15 (Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit) auf 18x wöchentlich (anstatt wie bisher 20x wöchentlich) zu bewilligen und ihn insoweit von den Pflegekosten freizustellen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Beklagten.
Der am … 1964 geborene Kläger bewohnt ein Zimmer im Obdachlosenheim „H.“. Er steht im Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Beklagten.
Mit Pflegevertrag vom 6. Mai 2015 zwischen dem Kläger und dem Pflegedienst O. verpflichtete sich der Pflegedienst u.a. zur Erbringung des Leistungskomplexes (LK) 14 3x wöchentlich und zur Erbringung des LK 15 18x wöchentlich.
Mit Vermerk im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 195 SO 1913/15 stellte die dortige Vorsitzende Richterin fest, dass in einem Telefonat am 29. Juni 2016 ein Mitarbeiter der Obdachlosenunterkunft auf Nachfrage der Vorsitzenden mitgeteilt habe, dass im H. für die Bewohner keine regelmäßigen Mahlzeiten angeboten würden. Vielmehr finde eine Essensversorgung nur für die pflegebedürftigen Bewohner durch den jeweiligen Pflegedienst statt. Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 hierzu dahingehend Stellung, dass die Großküche vom Pflegedienst betrieben werde, welcher drei Pflegekräfte für das Kochen eingestellt habe. In H. gebe es auf jeder Etage Küchen, welche ausschließlich von den Bewohnern selbstständig genutzt würden, die dazu körperlich in der Lage seien und keine Hilfestellung benötigten. Bei den Bewohnern, für die der Pflegedienst koche, werde zentral im Keller der Einrichtung gekocht. Es werde nur eine Mahlzeit für derzeit etwa 60 Personen gekocht, es gebe keine Auswahl. Der LK werde von den Personen abgezeichnet, welche das Essen austeilten, nicht von den Kräften, die die Mahlzeit zubereiteten. Es handele sich um zentral erbrachte Leistungen.
Am 31. August 2016 fand ein Hausbesuch einer Pflegegutachterin beim Kläger statt.
Mit Bescheid vom 30. September 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017. Dabei bewilligte er die Leistungen im beantragten Umfang, wich aber beim LK 14 dahingehend vom Antrag ab, dass er statt 3x wöchentlich diesen nur 1x wöchentlich bewilligte, und beim LK 15 dahingehend, dass er diesen 20x wöchentlich bewilligte. Am 31. August 2016 sei ein veränderter Pflegebedarf bekanntgeworden durch eine Überprüfung und gutachtliche Äußerung des Außendienstes.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 30. September 2016 Widerspruch ein. Der Verweis auf Synergieeffekte durch gemeinschaftliche Essenszubereitung sei schon in mehreren Fällen von den Sozialgerichten als rechtswidrig beurteilt worden und könne daher nicht als Begründung für eine Kürzung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2016 als unbegründet zurück. Es seien die Leistungen überwiegend im beantragten Umfang befürwortet worden, Abweichungen habe es beim LK 14 gegeben. Aufgrund der besonderen Situation, dass in dem Gebäude, in dem sich das vom Kläger bewohnte Zimmer befinde, für mehrere Personen gemeinschaftlich Mahlzeiten zubereitet und bereitgestellt würden, nicht aber in der seinem Wohnbereich zuzuordnenden Küche, stelle sich die Frage, ob und ggf. wie oft hier der LK 14 gewährt werden könne. Der LK 14 sei nur 1x wöchentlich, nicht wie beantragt 3x wöchentlich bewilligt worden. Zum Ausgleich sei der LK 15 20x wöchentlich statt der beantragten 18x wöchentlich gewährt worden. Begründet worden sei dies damit, dass für ihn nicht separat gekocht werde und somit der LK 14 1x wöchentlich ausreichend sei. Beim Kläger werde eine Mittagessenversorgung für 60 Personen täglich angeboten. Die sonstigen Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) würden mittels Servierwagen ausgeteilt. Es werde somit weder separat gekocht noch eine andere Mahlzeit separat für ihn zubereitet. 1x wöchentlich LK 14 sei daher angemessen und ausreichend. Die Leistungsbeschreibung des LK 14 laute auf Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmem Essen auf Rädern). Bewertet werde dies mit einem Punktwert von 270 Punkten, was Hinweis darauf gebe, dass hier von einem zeitlichen Aufwand von einer knappen halben Stunde ausgegangen werde. Ob ein Verweis auf Synergieeffekte zulässig wäre, sei nachrangig, da die Gemeinschaftsmahlzeiten in einer Küche zubereitet würden, die nicht seinem Wohnbereich gemäß Nutzungsvertrag zuzuordnen sei. Somit würden die Mahlzeiten nicht in seiner Häuslichkeit zubereitet.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei unzureichend, wenn der Kläger nur an einem einzigen Wochentag Anspruch auf eine frisch gekochte warme Mahlzeit habe. Der Pflegedienst erbringe die Zubereitung einer warmen Mahlzeit entsprechend dem Pflegevertrag dreimal wöchentlich, der Kläger schulde aus dem Pflegevertrag die Vergütung der Leistung. Die Zubereitung der Mahlzeiten in einer Küche im Keller der Obdachlosenunterkunft stehe dem Anspruch auf Gewährung des LK 14 3x wöchentlich nicht entgegen. Da im H. keine Großküche bestehe, die alle Bewohner mit Mahlzeiten versorge, sondern die Küche von den Mitarbeitern des Pflegedienstes genutzt werde, um die Mahlzeiten für jene Bewohner zuzubereiten, die der pflegerischen Versorgung im Bereich der Mahlzeiten bedürften, sei der LK 14 zu gewähren. Bestehe aber dem Grunde nach der Anspruch auf den LK 14, was der Beklagte angesichts einer Bewilligung von 1x wöchentlich wohl ebenfalls so sehe, müsse er diesen auch für alle Mahlzeiten bewilligen. Die vom Pflegedienst für die Zubereitung der Mahlzeiten für Pflegebedürftige genutzte Küche in der vom Kläger bewohnten Unterkunft zur Häuslichkeit des Klägers, da die Obdachlosenunterkunft dem Pflegedienst diese Küche zur Verfügung stelle, um für die Pflegebedürftigen dort zu kochen. In Folge bestehe jedenfalls ein faktisches Nutzungsrecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von 2x LK 14 (Zubereiten einer warmen Mahlzeit) unter Kürzung des LK 15 (Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit) auf 18x wöchentlich anstatt 20x wöchentlich zu gewähren und ihn insoweit von den Pflegekosten freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Zubereitung der Mahlzeiten in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen sei notwendige Bedingung für die Bewilligung der LK 14 und 15. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Anlage 1 zur Vereinbarung gemäß § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen. Räumlichkeiten, für die kein vertragliches Nutzungsrecht bestünde, gehörten nicht zur eigenen Häuslichkeit. Vor diesem Hintergrund sei es für die Anspruchsvoraussetzungen nicht relevant, ob die Mitarbeiter des Pflegedienstes die Mahlzeiten ausschließlich für diejenigen pflegebedürftigen Bewohner zubereiteten, die Anspruch auf den LK 14 und LK 15 haben, oder auch für weitere Personen bzw. ob es betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, die Mahlzeiten zentral in der Küche im Keller statt in den Gemeinschaftsküchen im Wohnbereich zuzubereiten. Trotz der erfolgten Zubereitung von Mahlzeiten seien die vertraglich erbrachten Leistungen bezüglich der LK 14 und 15 nicht erbracht worden. Der Beklagte ist der Ansicht, der Begriff der „Häuslichkeit“ dürfte so eng zu fassen sein, dass die im Keller gelegene Küche des Wohnhauses nicht mehr zur Häuslichkeit des Klägers zähle.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Der Antrag war entsprechend auszulegen. Zwar beantragte der Kläger wörtlich die Bewilligung weiterer Leistungen bis zum 31. Juli 2018. Aus dem weiteren Vortrag ergibt sich jedoch unproblematisch, dass der 31. Juli 2017, nämlich der vom angefochtenen Bescheid umfasste Zeitraum, gemeint war.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist (im angefochtenen Maße) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege mit einem Umfang im LK 14 von 3x pro Woche statt lediglich 1x pro Woche.
Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten, wobei diese nach § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII auch die häusliche Pflege umfasst. Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist unstreitig.
Zwischen den Beteiligten lediglich streitig ist, in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit hat.
Nach Anlage 2 zum Rundschreiben I Nr. 4/2005 zur „Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 Pflegeversicherung (SGB XI)“ wird der LK 14 definiert als „Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmem Essen auf Rädern)“ und umfasst die Punkte 1. Kochen, 2. Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches, 3. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs und 4. Reinigen des Arbeitsbereiches.
Zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Pflegedienst eine Großküche im Keller des H… nutzt, um die von ihm versorgten pflegebedürftigen Einwohner mit Mahlzeiten zu versorgen. Zwischen den Beteiligten streitig ist allerdings die Frage, ob diese Art der Zubereitung noch in der „Häuslichkeit“ des Klägers entsprechend der o.g. Definition erfolgt.
Zur Überzeugung der Kammer besteht vorliegend ein entsprechender, vom Beklagten zu übernehmender Pflegebedarf auf 3x wöchentlich LK 14, da sämtliche, vom LK 14 umfassten Tätigkeiten in der Häuslichkeit des Klägers stattfinden.
Für die Auslegung des Begriffs der Häuslichkeit kann nach Ansicht der Kammer aufgrund des eindeutigen Bezugs zum SGB XI auf die Regelungen aus § 36 SGB XI zurückgegriffen werden. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XI umfasst die häusliche Pflegehilfe körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltend Fassung bzw. § 36 Abs. 4 S. 1 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist häusliche Pflege auch zulässig, wenn Pflegedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt werden. Die Regelung stellt in Folge eine Abgrenzungsregelung der häuslichen Pflege zur stationären Pflege dar (vgl. Udsching, Medizinrecht, SGB XI, 3. Auflage 2018, § 36 Rn. 9), ohne den Begriff der Häuslichkeit räumlich auf den konkreten Ort der Leistungserbringung zu beschränken. Die Pflege muss, um als häusliche Pflege zu gelten, danach nicht im eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen stattfinden.
Gleichzeitig aber ist zu beachten, dass dies für sämtliche Leistungen der häuslichen, also ambulanten, Pflege zutrifft. In Folge muss davon ausgegangen werden, dass die zusätzliche Aufnahme des Kriteriums „in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen“ noch eine weitere Funktion erfüllt.
Diese Funktion ergibt sich aus der weitergehenden Einschränkung, dass warmes „Essen auf Rädern“ nicht vom LK 14 umfasst ist, sowie einem Vergleich mit dem LK 15, welcher nach dem o.g. Rundschreiben auch die Zubereitung warm angelieferter Kost umfasst und ein eigenes „Kochen“ nicht mehr notwendig ist. Es kommt in Folge darauf an, dass ein Bezug der Zubereitungshandlung zum Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen vorhanden ist. Hier wird tatsächlich ein Bezug zum Haushalt des Klägers vorausgesetzt. Da aber – wie in § 36 SGB XI – der Begriff der Häuslichkeit benutzt wurde und nicht zum Beispiel der Begriff der „Wohnung“, muss davon ausgegangen werden, dass die Benutzung dieses Begriffs im Bewusstsein der Regelungen des § 36 SGB XI erfolgt ist, mit der Folge, dass die „Häuslichkeit“ im räumlichen Sinne nicht allzu eng ausgelegt werden kann, sondern auch eine Erbringung außerhalb dem konkreten Bereich der Wohnung möglich sein muss, ohne als reine Zulieferungshandlung zu gelten.
Bei der Auslegung, in welchem Bereich eine solche Zuordnung zum Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen noch möglich ist, ist darüber hinaus nach Ansicht der Kammer auch die Beschreibung aus Anlage 3 des o.g. Rundschreibens der Voraussetzungen für die Abrechnung des LK 17 (Einsatzpauschale) heranzuziehen. Danach kann bei einem Einsatz in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem die Einsatzpauschale nicht abgerechnet werden, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt danach vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet. Entsprechend geht diese Beschreibung davon aus, dass bei einer Erbringung der Leistung am selben Standort kein (zusätzlicher) Aufwand des Pflegedienstes vorliegt. Diese Wertung kann nach Ansicht der Kammer auf die Frage, welchen Bereich die „Häuslichkeit“ umfasst, dergestalt übertragen werden, dass in Häusern, welche Wohnungen mehrerer Pflegebedürftiger umfassen, jedenfalls dann eine Zubereitung der Mahlzeit noch in derselben „Häuslichkeit“ erfolgt, wenn der Standort des Zubereitungsortes und des Wohnortes identisch sind, wobei dies dann der Fall ist, wenn Postanschrift und Gebäude identisch sind.
Vor diesem Hintergrund kann es nach Ansicht der Kammer nicht darauf ankommen, ob die Erbringung der Pflegeleistung des LK 14, also das Zubereiten der warmen Mahlzeit, tatsächlich in der Küche im Wohnbereich, stattfindet, oder ob eine Zubereitung in einem separaten, dem Pflegedienst zur Verfügung gestellten Bereich im Keller der Einrichtung, also desselben Gebäudes mit derselben Postanschrift, erfolgt. Ein Fall, in welchem eine Kochleistung dem Aufenthaltsort des Klägers nicht mehr zugeordnet werden kann, liegt nach Ansicht der Kammer hier nicht vor. Zwar erfolgt eine zentrale Zubereitung der Mahlzeit für eine Vielzahl von Pflegebedürftigen. Diese erfolgt allerdings in einer Küche im Wohnhaus des Klägers selbst. Es handelt sich vor diesem Hintergrund nicht um eine reine Zulieferungsleistung, wie dies bei Essen auf Rädern der Fall ist, sondern um eine Zubereitungsleistung, welche aus praktischen Gründen für mehrere Personen an einem zentralen Ort des Hauses stattfindet. Im Sinne einer funktionalen Aufteilung ist – bezogen auf die Mahlzeit des Klägers – die Küche damit noch der Häuslichkeit des Klägers zuzuordnen.
Soweit der Beklagte darüber hinaus einwendet, dass für die Nutzung des Kellers keine Berechtigung besteht, so folgt die Kammer dem nicht, da – wie der Kläger zutreffend vorträgt – eine schriftliche Vereinbarung nicht notwendig ist und keine Anhaltspunkte bekannt sind, dass die Nutzung dem Willen der Betreiber des H… entgegensteht.
Ausweislich der vom Kläger übersandten Rechnungen und Leistungsnachweise wurde der LK 14 im Umfang von 3x wöchentlich erbracht und abgerechnet.
In Folge war der Beklagte zu einer entsprechenden Bewilligung zu verpflichten. Entsprechend dem Antrag des Klägers war dabei die Verpflichtung der Bewilligung des LK 15 auf ein Maß von 18x statt 20x zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Mit dem Begehr von 2x LK 14 zusätzlich pro Woche werden 2x270 Punkte, damit 540 Punkte wöchentlich zusätzlich, begehrt. Gleichzeitig wird begehrt, 2x wöchentlich weniger den LK 15 zu bewilligen, damit 2x90 Punkte, insgesamt 180 Punkte, weniger. Das Gesamtbegehr umfasst damit 540-180 Punkte = 360 Punkte mehr pro Woche. Bereits auf Basis des im Pflegevertrag vereinbarten Punktwertes von 0,04520 ergibt dies ein Begehr von weiteren 16,27 Euro pro Woche, was über einen Zeitraum von 52 Wochen einen Wert von 846,04 Euro ergibt.