Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 24. Januar 2025 gegen den gesamten 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2025 (L 1 SF 18/25 DS ER-B) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2025 eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 6. Dezember 2024 zurückgewiesen (L 1 SF 18/25 DS ER B).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Antragsteller - unter bewusster Angaben eines unzutreffenden Aktenzeichens - den 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unter namentlicher Nennung der Richter/innen sowie der Urkunds- und Kostenbeamtin als befangen abgelehnt und eine Anhörungsrüge erhoben.
II.
1. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Unzulässigkeit ergibt sich einerseits daraus, dass ein entsprechender Antrag erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obersten Gerichtshöfe des Bundes der vollständige Abschluss der Instanz, weil die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (allgemeine Meinung; vgl. nur: BSG, Beschluss vom 17. August 2020 – B 14 AS 242/19 B –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06 –, Rn. 5, juris; jeweils m.w.N.).
Darüber hinaus ist auch die vom Antragsteller angebrachte pauschale Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers und dessen Urkundsbeamtin ohne konkrete Anhaltspunkte unzulässig. Konkrete Befangenheitsgründe, die sich individuell einem Verhalten eines Richters / einer Richterin zuordnen lassen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die bloße Namensnennung einzelner Richter genügt nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 60, Rn. 10b m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2024 – L 3 R 619/22 –, Rn. 23, juris). Wird wie vorliegend ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch erhoben, ist der Senat berechtigt, durch die abgelehnten Richter selbst zu entscheiden (Keller, a.a.O.; Rn. 10d).
2. Auch die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg; denn sie ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Beschluss des Senats vom 22. Januar 2025 verletzt den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in Erwägung gezogen wird. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen eingestellt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinanderzusetzen. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist erst verletzt, wenn sich ergibt, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers durch den Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Senat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt. Eine nachvollziehbare Darlegung des behaupteten Verstoßes ist nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller eine weitere Begründung bis zum 31. Januar 2024 angekündigt hatte, die dann auch im Internet „online gestellt“ werde, begründet die vorherige Entscheidung über die Beschwerde keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat. Der Antragsteller verkennt, dass er selbst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und damit eine besondere Eilbedürftigkeit geltend gemacht hat. Seit Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 21. November 2024 bis zur Entscheidung des Senats am 22. Januar 2025 hatte der Antragsteller hinreichend Zeit, seine Sicht der Dinge darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Höhe der Gerichtskosten für das erfolglose Anhörungsrügeverfahren ergeben sich unabhängig vom Streitwert des zugrundeliegenden Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz (66 € gemäß Nr. 7400 Kostenverzeichnis).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 350/25 RG
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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