Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das von der Beigeladenen zu 1. an den Kläger gezahlte Entgelt, das als „Gerätemiete“ bezeichnet wurde, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln ist.
Der Kläger war aufgrund eines am 27. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem 1. Januar 2005 als Vollzeitbeschäftigter bei der Beigeladenen zu 1. tätig. Die Vergütung erfolgte nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Er war zunächst als Telefonist und Pförtner eingesetzt.
Zum 1. Oktober 2007 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Videotechnische Produktion von Dokumentationen, Fernseh- und Werbebeiträgen (Videoproduktion), Vermietung von videotechnischen Equipment“ an. Mit Datum vom 29. Oktober 2007 erstellte er einen „Mietvertrag über Gerätemiete“, in dem er und die Beigeladene zu 1. als Vertragsparteien aufgeführt sind. Der Vertrag wurde nur von ihm unterzeichnet. Als Mietgegenstände werden unter anderem eine Videokamera, ein Mikrofon und ein Monitor genannt. Mietbeginn sollte der 1. Januar 2008 sein. Die monatliche Miete wurde auf 600,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 teilte die Beigeladene zu 1. dem Kläger mit, ihm gemäß dem „Angebot“ vom 29. Oktober 2007 den Auftrag für einen „Mietvertrag über Gerätemiete“ ab dem 1. Januar 2008 „zum Preis von monatlich 600,00 € (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)“ zu erteilen. In der Folge stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1. monatlich 714,00 € (600,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) in Rechnung, woraufhin die Beigeladene zu 1. entsprechende Zahlungen leistete. Seit dem 1. Januar 2008 war der Kläger nicht mehr als Telefonist und Pförtner, sondern als „Produzent des Infokanals“ bei der Beigeladenen zu 1. tätig.
Im Jahr 2015 kamen dem Kläger Zweifel, ob die Zahlungen in Höhe von monatlich 714,00 € zutreffend als gewerbliche Einnahmen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gewertet worden seien. Daraufhin leitete er ein Statusfeststellungsverfahren bei der Beigeladenen zu 2. ein.
Mit Bescheid vom 4. November 2015 stellte die Beigeladene zu 2. fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als „Produzent des Infokanals“ bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe seit diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen. Hierzu zählten insbesondere der Abschluss eines Arbeitsvertrages, die Vergütung nach dem BAT, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie die Weisungsgebundenheit. Als einziges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit wertete die Beigeladene zu 2., dass der Kläger eigenes Equipment zur Verfügung gestellt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1. Widerspruch mit dem Ziel, die gezahlten „Gerätemieten“ in Höhe von 714,00 € monatlich nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016 wies die Beigeladene zu 2. den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ausschließlich der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status diene. Fragen der Beitragspflicht seien hiervon nicht umfasst. Über beitragsrechtliche Fragen entscheide ausschließlich die Einzugsstelle. Mit der Feststellung der Versicherungspflicht sei daher keine Entscheidung über die Beitragspflicht verbunden.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 informierte die Beigeladene zu 2. die Beklagte darüber, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und sie gemäß § 28h SGB IV zur weiteren Durchführung des Verfahrens zuständig sei.
Am 29. November 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf den Statusfeststellungsbescheid vom 4. November 2015 die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grundlage der von der Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2015 gezahlten „Gerätemieten“. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wandte er sich zudem an die Beigeladene zu 1. mit dem Verlangen, ihrer Verpflichtung zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der gezahlten Gerätemieten nachzukommen. Die Beigeladene zu 1. lehnte dies mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ab. Sie führte aus, das Beschäftigungsverhältnis sei ordnungsgemäß abgerechnet worden; die gezahlten „Gerätemieten“ unterlägen nicht der Beitragspflicht.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29. November 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zahlungen in Höhe von 714,00 € seien ausschließlich für das zur Verfügung gestellte Equipment erfolgt und nicht als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Die Zahlungen seien daher nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Juni 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Mietzahlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden hätten. Ohne das Equipment und die damit verbundenen Zahlungen sei die Tätigkeit als Produzent des Infokanals nicht denkbar gewesen. Zudem sei die Beklagte an die Feststellungen der Beigeladenen zu 2. im Statusfeststellungsverfahren gebunden, sodass eine eigene rechtliche Würdigung nicht zulässig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gerätemieten ausschließlich zur Erfüllung des Mietvertrages gezahlt worden seien und gerade nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung. Die Vermietung sei im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der Kläger habe hierfür monatliche Rechnungen gestellt und Umsatzsteuer ausgewiesen. Auch habe die Beigeladene zu 2. das „Zurverfügungstellen von eigenem Equipment“ ausdrücklich als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit gewertet.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Februar 2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, er habe die „Gerätemiete“ als Kompensation für die höherwertige Tätigkeit als Produzent des Infokanals und für die entfallene Schichtzulage aus seiner früheren Tätigkeit als Telefonist verstanden. Im Jahr 2007 habe er mit der Beigeladenen zu 1. vereinbart, dass er ab dem 1. Januar 2008 innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein neues Projekt – den sogenannten „Infokanal“, einen Patienteninformations-Fernsehsender – übernehme. Er sei verantwortlich für die Herstellung von Film- und Werbebeiträgen sowie für Akquise und Administration gewesen. Da die Beigeladene zu 1. Schwierigkeiten gehabt habe, das technische Equipment bereitzustellen, sei vereinbart worden, dass der Kläger dieses zur Verfügung stelle. Über ein monatliches Honorar habe er sich mit der Beigeladenen zu 1. verständigt, das als „Gerätemiete“ in Rechnung gestellt worden sei. Zur Versteuerung habe er ein Gewerbe angemeldet. Um Rechtsklarheit zu erhalten, habe er im Jahr 2015 die sozialversicherungsrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit durch die Beigeladene zu 2. prüfen lassen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 hat das SG die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die von der Beigeladenen zu 1. an den Kläger gezahlte Gerätemiete beitragspflichtig ist. Das SG hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zur Hälfte auferlegt.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die ihm von der Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2015 gezahlte monatliche „Gerätemiete“ in Höhe von 714 € der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Rechtsgrundlage sei § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV. Die Beklagte sei verpflichtet, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Rentenversicherung auf Grundlage der gezahlten Beträge festzustellen.
Bei der Gerätemiete handele es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe, in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Die monatlich gezahlte Gerätemiete stelle laufende Einnahmen dar, die im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. erzielt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Einordnung als Arbeitsentgelt einen unmittelbaren oder zumindest sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung voraus. Einnahmen, die ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wären, seien demnach beitragspflichtig. Dabei sei es unerheblich, auf welchem rechtlichen Weg die Einnahmen flössen oder ob der Beschäftigte die Zuwendung zufällig oder gezielt erhalte. Entscheidend sei, ob die Zahlung wesentlich durch das Ziel bestimmt werde, dem Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung zu verschaffen. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liege vor, wenn eine selbstständige Nebentätigkeit organisatorisch, inhaltlich und zeitlich eng mit der abhängigen Beschäftigung verknüpft sei.
Dies sei hier der Fall: Die Tätigkeit als Produzent des Infokanals habe nur unter Nutzung des Equipments ausgeübt werden können, die Gerätemiete sei daher in engem Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt worden. Der Kläger habe das Equipment allein genutzt; die Beigeladene zu 1. habe keinen Besitz daran gehabt. Der sogenannte Mietvertrag über die Gerätemiete sei daher nicht als echter Mietvertrag im Sinne von § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu werten. Hinzu komme, dass die gezahlten Beträge mit insgesamt 64.260 € in einem deutlichen Missverhältnis zu den vom Kläger angegebenen Anschaffungskosten des Equipments in Höhe von 15.000 € stünden. Dies spreche dafür, dass die Gerätemiete zumindest teilweise als Entgelt für die höherwertige Tätigkeit als Produzent des Infokanals gezahlt worden sei, zumal der Kläger keine tarifliche Höherstufung erhalten habe. Auch der Umstand, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet und in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen habe, ändere daran nichts. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die äußere Gestaltung. Ein weiteres selbstständiges Rechtsverhältnis – etwa in Form eines wirksamen Mietvertrages – habe nicht bestanden. Die Zurverfügungstellung des Equipments habe in engem Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung gestanden. Ohne diese Beschäftigung wäre die Zahlung nicht erfolgt. Die Tätigkeit des Klägers sei unstreitig nichtselbstständig gewesen; es habe keine rechtlich eigenständige Vermietungstätigkeit vorgelegen.
Die Feststellungen der Beigeladenen zu 2. stünden dem nicht entgegen. Sie habe in ihrer Bewertung den Einsatz eigenen Equipments zwar als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit genannt, jedoch unter Abwägung aller Umstände zutreffend festgestellt, dass es sich insgesamt um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Deshalb sei auch die Gerätemiete als Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
Eine Verjährung der Beitragspflicht sei nicht eingetreten. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjährten Beitragsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Im Falle eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV beginne die Fälligkeit mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung.
Gegen das am 23. März 2022 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1. am Montag, den 25. April 2022 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Das Equipment habe gerade nicht im Privateigentum des Klägers gestanden, sondern habe zum Betriebsvermögen der L. Produktion DLP gehört. Denn der Kläger habe unter der vorgenannten Firma ein Gewerbe für Videoproduktion und Vermietung von Equipment angemeldet. Die Beigeladene zu 1. habe auch keinen Mietvertrag mit dem Kläger geschlossen, sondern mit dessen Firma. Die Zahlungen seien auch nicht an den Kläger, sondern an dessen Firma geflossen. Auf die Orchester-Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) könne kein Bezug genommen werden, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Ferner werde auch das Bestehen eines Missverhältnisses zu den Anschaffungskosten in Abrede gestellt. Die Firma des Klägers habe die Geräte erneuert und gewartet. Eine Scheinselbstständigkeit werde entschieden zurückgewiesen. Der Kläger habe bereits im März 2022 eine nebenberufliche Tätigkeit angezeigt, die er zudem nach eigenen Angaben selbstständig aufgenommen habe. Insgesamt habe die Beigeladene zu 1. den Kläger vertragsgemäß und ordnungsgemäß vergütet.
In jedem Falle aber seien etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlungen der Beigeladenen zu 1. verwirkt. Der Mietvertrag sei insgesamt reibungslos und ohne Beanstandungen verlaufen. Dem Kläger gehe es mit seinem Verfahren und den darin geäußerten Unterstellungen offensichtlich allein darum, die Beigeladene zu 1. zu schädigen und für sich rückwirkend unbegründete finanzielle Vorteile zu kreieren.
Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche verjährt.
Die Beigeladene zu 1.beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beigeladene zu 1. versuche, das Beschäftigungsverhältnis von einem angeblich daneben parallel bestehenden Mietverhältnis zu trennen. Insgesamt habe es sich um eine Scheinselbstständigkeit gehandelt.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für nachvollziehbar. Als Einzugsstelle sei sie allein für die Umsetzung des Urteils verantwortlich. Ihre Rechtsauffassung decke sich jedoch mit derjenigen der Beigeladenen zu 1.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Sie hat inhaltlich keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 ist rechtmäßig und hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die in dem streitbefangenen Zeitraum gezahlte Gerätemiete in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig ist.
Nach § 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugs-stelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe ua in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Bei der Gerätemiete handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob eine Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Beziehung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Bei den Gerätemieten handelt es sich um laufende Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. erzielt wurden.
Einnahmen aus einer Beschäftigung sind solche, die dem Arbeitnehmer im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang, wie er aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Entlohnung folgt, oder ein zumindest mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung. Wesentlicher Grund für den Vorteil des Arbeitnehmers muss somit das Beschäftigungsverhältnis und nicht etwa eine anderweitige Rechtsbeziehung sein. Arbeitsentgelt sind daher alle Einnahmen, die ohne die Beschäftigung beim Arbeitnehmer nicht denkbar wären. Die Herkunft der Einnahme „aus“ einer Beschäftigung entscheidet über die Arbeitsentgelteigenschaft. Welchen Weg die Einnahme zu dem Beschäftigten genommen hat, ob die Zuwendung den Beschäftigten zielgerichtet oder über Elemente des Glücks eher zufällig erreicht hat, ist gleichgültig. Für den ursächlichen Zusammenhang zur Beschäftigung genügt es, dass die Zuwendung wesentlich von dem Ziel mitbestimmt wird, den Arbeitnehmern eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit zu verschaffen. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Entgelt aufgrund konkreter Arbeitsleistung oder einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert vom Arbeitnehmer verdient wurde. § 23a Abs 1 SGB IV verdeutlicht, dass ein Arbeitsentgelt nicht stets „für die Arbeit“ geleistet sein muss (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., Stand: 1. August 2021, § 14 SGB IV, Rn 55). Durch den Zusammenhang mit einer Beschäftigung können auch selbstständige (Neben-)Tätigkeiten zu einer einheitlichen Beschäftigung verbunden sein. Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind dann Bestandteil des Arbeitsentgelts und als solche den allgemeinen für das Arbeitsentgelt geltenden Regeln unterworfen. Fehlt der Zusammenhang mit der Beschäftigung, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nebenher bestehen und den jeweils eigenen, für sie geltenden Regeln folgen. Maßgebend für die Abgrenzung sind nicht die wirtschaftlichen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse (Werner, aaO, Rn 83)
Die Rechtsprechung nimmt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis an, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht. Die selbstständige Tätigkeit muss mit der abhängigen Beschäftigung derart verbunden sein, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Wenn die selbstständige Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint, wird losgelöst von der vertraglichen Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden müssen. Eine Grenze findet die einheitliche Beschäftigung jedoch dort, wo der Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kein notwendiger mehr ist, insbesondere wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung abhängig sind (Werner, aaO, Rn 84).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen handelt es sich bei den als „Gerätemiete“ im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2015 erfolgten Zahlungen von monatlich 714 € um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Die entgegenstehenden Gestaltungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 1. sind als Umgehungsversuche zu bewerten, denen die Billigung durch das Gericht verwehrt bleibt.
Die Höhe der vereinbarten und monatlich gezahlten „Gerätemiete“ spricht zunächst mit beachtlichem Gewicht dafür, dass es sich bei den Zahlungen jedenfalls teilweise um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV für die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers als Produzent des Infokanals gehandelt hat. Die monatliche Zahlung in Höhe von 714 € ergibt einen Jahresbetrag von 8.568 € und summiert sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von 90 Monaten auf einen Gesamtbetrag von 64.260 €. Dieser Betrag steht – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - in einem deutlichen Missverhältnis zu den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. März 2021 mit ca. 15.000 € bezifferten Anschaffungskosten für das eingesetzte Video-Equipment. Dieser Umstand spricht gegen eine alleinige Gegenleistung für die Nutzung der technischen Geräte und vielmehr dafür, dass die Zahlungen auch eine Vergütung für die vom Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Tätigkeit als Produzent umfassten.
An dieser Bewertung vermag auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern. Denn der geltend gemachte Aufwand für Wartung und Reparatur des Equipments ist weder substantiiert dargelegt worden noch erscheint er in tatsächlicher Hinsicht plausibel. Soweit die Beigeladene zu 1. geltend macht, die Wartungs- und Reparaturkosten hätten das Mehrfache des seinerzeitigen Anschaffungswertes betragen, ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Behauptung fußt. Ein nachvollziehbarer Nachweis für derartige Aufwendungen ist nicht erbracht worden. Darüber hinaus begegnet die Behauptung auch erheblichen Zweifeln in der Sache. Hätten die geltend gemachten Kosten tatsächlich ein Vielfaches des Neupreises betragen, so wäre es aus objektiver Sicht wirtschaftlich naheliegender gewesen, das eingesetzte Equipment sukzessive durch Neuanschaffungen zu ersetzen. Dass ein solcher Austausch unterblieben ist, spricht gegen die behauptete Höhe des Aufwands und bestätigt die Einschätzung eines gewollten Konstrukts.
Hinzu tritt, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ausschließlich ein einheitliches Rechtsverhältnis in Form eines Beschäftigungsverhältnisses bestand. Ein hiervon losgelöster Mietvertrag, der die Zahlungen rechtlich selbstständig hätte tragen können, lag nicht vor. Zwar wurde unter dem 29. Oktober 2007 ein als „Mietvertrag über Gerätemiete“ bezeichneter Vertrag erstellt, welcher von der Beigeladenen zu 1. nicht unterzeichnet, jedoch mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 gebilligt wurde, sodass grundsätzlich von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Gleichwohl erfüllt das Vertragsverhältnis nicht die Anforderungen an einen Mietvertrag im Sinne von § 535 Abs 1 Satz 1 BGB. Danach verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Hierzu gehört regelmäßig die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache. Ein solcher Besitzwechsel hat im vorliegenden Fall jedoch nicht stattgefunden. Der Kläger hat das Equipment aus seinem Privatvermögen für die Produktion des Infokanals selbst verwendet; ein Besitzwechsel an die Beigeladene zu 1. oder eine von ihr beauftragte Person hat nicht stattgefunden. An den tatsächlichen Besitzverhältnissen hat sich durch die Tätigkeit als Produzent nichts geändert. Die Leistungen unter der Bezeichnung „Gerätemiete“ sind insoweit – soweit sie nicht ohnehin als Arbeitsentgelt zu werten sind – als Nutzungsentschädigung für das vom Kläger selbst genutzte Arbeitsmittel einzuordnen. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt insoweit Parallelen zu der in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Fallgestaltung des sog. „Instrumentengeldes“ aufweist, bei dem ebenfalls eine Vergütung für die Nutzung eines eigenen Arbeitsmittels im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, ohne dass ein eigenständiges Mietverhältnis besteht. Ein von dem Arbeitsverhältnis losgelöstes Schuldverhältnis, das die Zahlungen tragen könnte, ist demnach nicht feststellbar.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen der Tätigkeit des Klägers als Produzent des Infokanals – bei der es sich nach übereinstimmender Bewertung aller Beteiligten um eine nichtselbstständige Tätigkeit handelt – und dem eingesetzten technischen Equipment ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ohne dieses Equipment war die Tätigkeit als Produzent nicht auszuüben; umgekehrt hätte die Beigeladene zu 1. ohne die Produktionsleistung des Klägers keinen Anlass gehabt, Zahlungen unter der Bezeichnung „Gerätemiete“ zu leisten. Die Gerätebereitstellung kann somit nicht losgelöst von der Beschäftigung betrachtet werden. Sie stellt vielmehr eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und ist funktional mit dieser verbunden.
Der Einwand der Beigeladenen zu 1., der Kläger habe das Equipment nicht aus seinem Privatvermögen, sondern aus dem Vermögen seines Unternehmens bereitgestellt, greift nicht durch. Dabei verkennt die Beigeladene zu 1., dass es sich bei der unter dem Namen „Dirk Leuschner Produktion“ betriebenen Unternehmung nicht um eine juristische Person handelte. Der Kläger war insoweit als Inhaber eines Einzelunternehmens tätig, das keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Führung eines Firmennamens begründet weder eine rechtliche Verselbstständigung des Betriebsvermögens noch eine Trennung vom Privatvermögen des Unternehmers. Vielmehr haftet der Inhaber einer Einzelfirma mit seinem gesamten Vermögen, sodass eine Unterscheidung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen rechtlich unbeachtlich ist. Das Equipment ist mithin dem Kläger persönlich zuzurechnen.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Aufnahme der Tätigkeit als Produzent eine höherwertige Tätigkeit übernommen hat als zuvor in seiner Tätigkeit als Telefonist und Pförtner, ohne dass eine entsprechende tarifliche Höherstufung erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht eines objektiven Dritten naheliegend, dass ein Teil der „Gerätemiete“ faktisch der Abgeltung der höherwertigen Arbeitsleistung diente. Der entgegenstehende Parteiwille der Beigeladenen zu 1. ist insoweit unbeachtlich, da die tatsächlichen Umstände mit der gebotenen Eindeutigkeit auf eine Vergütung der Arbeitsleistung hinweisen.
Auch die Anmeldung eines Gewerbes durch den Kläger am 15. Oktober 2007 führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Diese Anmeldung erfasste nach Aktenlage auch die Tätigkeit als Produzent, die unstreitig als nichtselbstständig qualifiziert wurde. Maßgeblich sind nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse. Eine gewerbliche Anmeldung steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig entgegen wie die Ausweisung von Umsatzsteuer in den Rechnungen des Klägers. Die formale Bezeichnung einer Zahlung ändert nichts daran, dass zwischen der entlohnten Tätigkeit und der Zahlung ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang bestand. Auch bei Vorliegen sog. Scheinselbstständigkeit bleibt es bei der Qualifikation als Beschäftigung, unabhängig von äußeren Gestaltungsmerkmalen.
Soweit die Beigeladene zu 2. die Zurverfügungstellung eigenen Equipments als Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit gewertet hat, kommt dem keine durchgreifende Bedeutung zu. Die rechtliche Bewertung der Tätigkeit als nichtselbstständig beruht auf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Im vorliegenden Fall überwogen die Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit – namentlich die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko und Entgeltzahlung unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg. Allein die Nutzung eigenen Arbeitsmaterials ist unter diesen Umständen nicht geeignet, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Demnach ist davon auszugehen, dass die unter der Bezeichnung „Gerätemiete“ geleisteten Zahlungen teils als Entgelt für die Tätigkeit des Klägers als Produzent des Infokanals, teils als Entschädigung für die Nutzung seines eigenen Equipments zu qualifizieren sind. Ein eigenständiges Mietverhältnis im Sinne des § 535 BGB lag nicht vor.
Der Einziehung der rückständigen Beiträge steht eine Verjährung nicht entgegen. Soweit die Beigeladene zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2021 unter Ziffer 7. die Einrede der Verjährung erhoben hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2018 ist Verjährung nicht eingetreten.
Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn sowie die Wirkungen der Verjährung gelten gemäß § 25 Abs 2 Satz 1 SGB IV die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB IV werden laufende Beiträge zu dem Zeitpunkt fällig, den die Satzung der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Für Sachverhalte, die Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV sind, bestimmt sich der Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV abweichend danach, wann die Feststellung über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist.
Mit Bescheid vom 4. November 2015 stellte die Beigeladene zu 2. fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Produzent des Infokanals bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beigeladene zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016 zurück. Die Entscheidung wurde mit Ablauf des 18. März 2016 unanfechtbar. Damit begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2017 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Die Verjährung wurde jedoch durch die Klageerhebung am 13. Februar 2019 gehemmt (§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB). Die Voraussetzungen für eine wirksame Hemmung der Verjährung sind damit erfüllt. Eine Verjährung der Beitragsansprüche für den genannten Zeitraum liegt folglich nicht vor.
Eine Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge liegt ebenfalls nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der Beitragsanspruch zwar verwirken, wenn sich der Verpflichtete aufgrund eines Zeitablaufs und besonderen Umstände des Einzelfalls darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Berechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Dafür ist neben einem Zeitmoment stets auch ein Umstandsmoment erforderlich, das über den bloßen Zeitablauf hinaus besondere Vertrauenstatbestände begründen muss (BSG, ständige Rechtsprechung, zB BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 6/14 R mwN). Für die Annahme eines Verwirkungsverhaltens gelten grundsätzlich strenge Anforderungen (BSG, aaO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegt dem geltend gemachten Beitragseinzug ein längerer Zeitraum zugrunde. Allein der Ablauf von Zeit reicht jedoch für die Annahme der Verwirkung nicht aus. Hinzutreten müssten besondere Umstände, die bei der Beigeladenen zu 1. das berechtigte Vertrauen begründen konnten, der geltend gemachte Anspruch werde nicht mehr durchgesetzt. Solche Umstände sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere greift das Vorbringen der Beigeladenen zu 1. insoweit nicht durch, als sie sich auf ein vermeintlich vertrauensbegründendes Verhalten des Klägers beruft. Sie stützt sich hierbei allein auf die langjährige Durchführung des Vertragsverhältnisses und leitet hieraus eine Schutzwürdigkeit ihrer Interessen ab. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger habe rückwirkend in Schädigungsabsicht gehandelt, verkennt sie die Rechtslage. Denn der Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt nicht allein im Individualinteresse des Klägers, sondern dient der Sicherstellung der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung und liegt damit im übergeordneten Interesse der Solidargemeinschaft. Ein etwaiges Verhalten des Klägers kann diesem öffentlichen Interesse nicht entgegengehalten werden. Insbesondere kann ein Verhalten des Klägers, das aus Sicht der Beigeladenen zu 1. als treuwidrig erscheint, dem Beitragsanspruch der zuständigen Einzugsstelle nicht mit der Wirkung entgegengesetzt werden, dass dieser Anspruch verwirkt wäre. Die Beitragspflicht beruht auf Gesetz und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob und inwieweit der Kläger im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses bestimmte Erwartungen bei der Beigeladenen zu 1. geweckt haben könnte. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft kann keine schutzwürdige Erwartung entstehen, dass Beiträge dauerhaft nicht erhoben würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).