1. Die Richtigkeit der Begründung einer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ablehnenden Entscheidung unterliegt nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.
2. Wegen des Fehlens eines formalen Beschlusses über die Ablehnung der Videokonferenz vor der mündlichen Verhandlung kann eine Gehörsrüge nur dann in Betracht kommen, wenn die Teilnahme an der Videokonferenz zuvor in dem betreffenden Verfahren beantragt worden ist.
3. Gestattet das Sozialgericht einem im Ausland lebenden, in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten nicht, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, berührt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann, wenn sich das Erfordernis einer persönlichen Anhörung dem Gericht aufdrängen muss.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil vom 7. April 2025 nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstands mit 73,00 USD (maximal 100,00 USD) die Grenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht überschreitet.
Die form- und fristgerecht erhobene (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der vom Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Verfahrensfehler (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) liegt tatsächlich nicht vor.
Soweit der Kläger zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das Sozialgericht ihm die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. April 2025 per Videokonferenz (§ 110a SGG) mit fehlerhafter Begründung versagt habe, hat er bereits keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Dies ist bei unanfechtbaren Verfahrensvorentscheidungen, zu denen auch die Ablehnung der Gestattung der Videokonferenz gehört (§ 110a Abs. 3 Satz 2 SGG), nicht der Fall (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 512 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Verletzung rechtlichen Gehörs annimmt, wenn auf einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Gestattung der Videokonferenz nicht in angemessener Zeit vor dem Termin entschieden wird und für den Beteiligten niemand im Termin erscheint (BSG, Beschlüsse vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 333/21 B – juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 2022 – B 12 R 6/22 B – juris Rn. 9; vgl. O. Schmitt, NZS 2024, 121, 122), ist ein solcher Verfahrensfehler hier bereits nicht geltend gemacht worden. Tatsächlich hat das Sozialgericht über die Teilnahme des Klägers am Termin per Videokonferenz zwar nicht formal entschieden, sondern seiner Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 2. April 2025 lediglich formlos unter Angabe von Gründen mitgeteilt, dass „eine Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nicht zu gestatten sein dürfte“ (Bl. 311 eAkte SG Az. S 26 SO 16/23). Allerdings war eine Videokonferenz zuvor auch nicht explizit beantragt, sondern durch die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 lediglich „angefragt“ worden, ob eine Teilnahme des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet worden war, am Termin „per Skype o.ä. möglich wäre“ (Bl. 294 eAkte SG Az. S 26 SO 16/23). Diese Anfrage betraf im Übrigen auch nur die Verfahren zu den Az. S 26 SO 2/24, S 26 SO 98/23 und S 26 SO 16/23 und nicht das hier gegenständliche Verfahren, in dem eine Terminsladung erstmals am 18. März 2025 (Bl. 24 eAkte SG) und damit zeitlich nach dem 25. Februar 2025 ergangen ist. Letztlich ist der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte auch tatsächlich vertreten und damit grundsätzlich in der Lage gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger seine Behauptung, das Sozialgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, letztlich erfolgreich nur auf Umstände stützen, aufgrund derer das Sozialgericht sich insbesondere im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. zum Maßstab insoweit Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 34), ihn – den Kläger – persönlich anzuhören. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Prozessbevollmächtigte hatte in Kenntnis der Tatsache, dass das Sozialgericht das persönliche Erscheinen nicht nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet hatte, zur Begründung ihrer Videokonferenzanfrage vom 25. Februar 2025 in den anderen Verfahren lediglich unspezifisch vorgetragen, dass der Kläger „im Rahmen einer Videozuschaltung zur Sachverhaltsaufklärung beitragen“ könnte. Schon diese Aussage wäre viel zu unkonkret, um das Sozialgericht veranlassen zu können, die persönliche Einvernahme des Klägers für geboten zu erachten. Im hier gegenständlichen Verfahren hat der Kläger hingegen gar nicht dargelegt, weshalb seine persönliche Anhörung geboten sein sollte.
Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vorliegende Einzelfallentscheidung eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder dass das Sozialgericht mit der Formulierung eines entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes von einem in einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatzes abgewichen wäre (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 145 Abs. 3 Satz 4, 177 SGG).