L 8 LW 2/25 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 LW 6/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 2/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund (SG), mit dem ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung aus Beitragsforderungen auszusetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilig einzustellen, abgelehnt worden ist, ist unbegründet.

 

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier von der Antragstellerin angefochtene – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

 

Wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es auch für einen Eilantrag eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. z.B. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 05/2025, § 86b Rn. 152 m.w.N.). An einem solchen fehlt es hier jedoch. Dem Ziel der Antragstellerin, sich bis zum Abschluss der Hauptsache trotz fehlender Zahlung auf die Beitragsfestsetzung keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu sehen, ist durch die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21.02.2025, eine Vollstreckung nicht durchzuführen, vollumfänglich Rechnung getragen worden. Entsprechend ist hiermit das Bedürfnis zur Fortführung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Eilverfahrens entfallen (vgl. auch BSG Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R – juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 20.03.2023 – L 8 BA 98/22 B ER – juris Rn. 8; Burkiczak a.a.O., Rn. 155 ff. m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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