Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Mit Bescheid vom 18.02.2014 und Widerspruchsbescheid vom 21.10.2014 lehnte die Beklagte einen im Dezember 2013 gestellten Antrag des 00.00.0000 geborenen Klägers auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab. Grundlage der Entscheidung bildete u.a. ein vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie K. vom 05.02.2014 eingeholtes Gutachten, der den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen als vollschichtig erwerbsfähig ansah.
Die hiergegen vom Kläger im Oktober 2014 erhobene Klage (Az.: S 24 R 729/14) wies das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) nach umfangreichen Ermittlungen mit Urteil vom 11.02.2019 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI. Die bei ihm seit Rentenantragstellung bestehenden psychischen Beschwerden bei möglicherweise ursprünglich vorliegender Post-Zoster-Neuralgie begründeten lediglich qualitative, jedoch keine relevanten quantitativen Leistungseinschränkungen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen und schmerztherapeutischen Gutachten des P. vom 16.06.2016 und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des G. vom 05.10.2017, die mit den Angaben der behandelnden Ärztin Q. und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Herrn K. in Übereinstimmung stünden. Nicht zu folgen sei hingegen den im Klageverfahren gem. § 109 SGG eingeholten gutachterlichen Ausführungen der Internistin und Psychotherapeutin U. vom 02.01.2017, 05.05.2018 und 11.02.2019, da diese in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend erschienen. So ergäben sich Zweifel an der bei einer Gutachtenerstattung erforderlichen Neutralität. Zudem werde – bei auch im Übrigen Widersprüchlichkeiten und Zugrundelegung falscher Maßstäbe – nicht deutlich, warum die von der Sachverständigen angenommene Post-Zoster-Neuralgie zu einer Einschränkung nicht nur des qualitativen, sondern auch des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers führen solle.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung (Az.: L 14 R 150/19) wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) nach Einholung u.a. einer ergänzenden Stellungnahme des G. vom 26.08.2019 mit Urteil vom 13.03.2020 zurück. Der Kläger, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (sog. 3/5-Belegung) nur bis einschließlich März 2017 erfülle, sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachweislich voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen. Nach dem Ergebnis der im Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere den Ausführungen P.s und G.s, könne er – wie bereits vom SG ausführlich und überzeugend dargelegt – sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter betriebsüblichen Bedingungen und bei vorhandener Wegefähigkeit leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Der Beurteilung U.s vermöge sich der Senat ebenso wie das SG nicht anzuschließen. Die von der Sachverständigen in den Vordergrund gestellte Frage, ob bei dem Kläger eine Zosterinfektion vorgelegen habe, sei sozialmedizinisch nicht relevant, da es bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente nicht auf die Diagnose, sondern allein auf die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ankomme. Rentenbegründende objektive Befunde lägen nach der Beweiserhebung nicht vor und könnten auch den gutachterlichen Ausführungen U.s nicht entnommen werden. Mit Dres. K. und P. gehe auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreits subjektiv geschilderte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit zum klinischen Befund in erheblicher Weise diskordant sei. Die diesbezüglich notwendige Prüfung der Angaben des Klägers auf Plausibilität sowie der Herausarbeitung von Inkonsistenzen zwischen Befinden und Befund habe U. verabsäumt.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Az.: B 13 R 125/20 B), mit der er insbesondere rügte, dass das LSG seinem wiederholten Antrag auf Einholung eines schmerztherapeutischen sowie weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht gefolgt sei, verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 27.04.2021 mangels hinreichend dargelegter Verletzung der Amtsermittlungspflicht als unzulässig. Soweit der Kläger insbesondere das Gutachten des P. als grob mangelhaft erachte, da dieser keine Laboruntersuchung durchgeführt und sich (der klägerischen Auffassung nach) nur pauschal mit der Zoster-Erkrankung befasst habe, wende er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Hierauf könne eine Revisionszulassung nicht gestützt werden. Auch habe der Kläger eine fehlende Sachkunde der Dres. P. und G. mit seinem Vorbringen zu deren sachverständigen Einschätzungen nicht anforderungsgerecht dargetan.
Am 22.12.2021 beantragte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen und Berichte die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 und wiederholte seine Auffassung, die Gutachten des P. vom 16.06.2016 und des G. vom 05.10.2017 seien unhaltbar. P. habe notwendige Diagnostik versäumt und daher das Vorliegen einer Post-Zoster-Neuralgie und deren Auswirkungen, wie die weitere Entwicklung zeige, verkannt.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens des A. (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Zusatzbezeichnung: Spezielle Schmerztherapie) vom 21.09.2022, der unter den Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Anteilen sowie einer Reaktion auf schwere Belastung ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers erkannte, mit (dem hier streitgegenständlichen) Bescheid vom 17.11.2022 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 ab.
Der Kläger hat am 27.02.2023 Klage beim SG erhoben. Von P. sei grob pflichtwidrig eine Laboruntersuchung unterlassen worden, die Aufschluss über eine Post-Zoster-Neuralgie geben könnte. Trotz Protesten der behandelnden Ärzte und Therapeuten und sogar Bildern der befallenen Körperstellen habe das LSG NRW unverständlicherweise alle Mängel beiseitegeschoben. Es dürfe jedem klar sein, dass Zoster-Schmerzen zu den stärksten Schmerzerlebnissen in der Humanmedizin zählten. Die nachfolgende Entwicklung seines Leidens habe dem Gutachten von P. die Grundlage entzogen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 und vom 17.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat das SG ein Gutachten des Y. (Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin, Zusatzbezeichnungen: Spezielle Schmerztherapie, Palliativmedizin und Psychotherapie) vom 31.07.2024 eingeholt. Dieser hat ein im Vordergrund stehendes chronisches Schmerzsyndrom im Stadium IV nach Von-Korff bei Post-Zoster-Neuralgie mit mehreren Rezidiven und Allodynie sowie eine schwere depressive Störung im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms mit nächtlicher Schlafstörung und anhaltender depressiver Verstimmung beschrieben. Bei der Untersuchung habe der Kläger seine Beschwerden aggraviert, wobei dies als gutachtentypisch erwartbare Leidensbetonung anzusehen sei. Die Diagnose der Post-Zoster-Neuralgie werde klinisch gestellt und lasse sich nicht – wie U. fälschlich meine – am Varizellen-Titer ablesen. Die vorgelegten Fotos stellten keine tauglichen Beweismittel dar, da diese unscharf und der Kläger nicht eindeutig zu identifizieren seien. Das Auftreten einer Gürtelrose im Jahre 2012 müsse (jedoch) insbesondere ausweislich der Diagnosen der behandelnden Ärzte als gesichert gelten. Die Erkrankung stelle eine schwerstgradige chronische Schmerzerkrankung dar, die oft mit schweren psychiatrischen Symptomen und Zerstörung der Schlafarchitektur sowie auch mit Depressionen einhergehe. Der Kläger sei in der Zeit von Dezember 2013 bis März 2017 aufgrund seiner starken über 24 Stunden bestehenden Schmerzen und der hierdurch bedingten Tagesmüdigkeit nur weniger als drei Stunden regelmäßig arbeitsfähig gewesen. Über die Gehfähigkeit in diesem Zeitraum lasse sich aus heutiger Sicht keine Aussage mehr treffen; zur Untersuchungszeit habe Gehfähigkeit vorlegen. Dem Sachverständigen P. fehle hinreichende Expertise, so dass dessen Gutachten vom 16.06.2016 nicht als schmerztherapeutisches Gutachten anerkannt werden könne.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2024 abgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit sie den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 erfasse, da – bei einem Überprüfungsantrag aus Dezember 2021 – für diesen Zeitraum gem. § 44 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB X keine Rentenzahlung mehr erfolgen könne.
Soweit eine Rentengewährung seit dem ersten Quartal 2017 begehrt werde, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen einer Überprüfung gem. § 44 SGB X erforderlichen, auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung 2014 rückschauenden Betrachtungsweise habe die Beklagte mit ihrer Ablehnung der Erwerbsminderungsrente das Recht nicht falsch angewendet. Die Kammer folge der Leistungsbeurteilung in den gerichtlichen Sachverständigengutachten P.s und G.s aus den Vorverfahren und verweise auf die überzeugenden Ausführungen des LSG NRW in seinem Urteil vom 13.03.2023 zum Aktenzeichen L 14 R 150/19. Dem Gutachten des Y. vom 31.07.2024 könne nicht gefolgt werden. Mangels substantiierter Begründung sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige in einer Rückschau über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren zu einer deutlichen Herabsetzung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden gelange. Insbesondere räume dieser selbst ein, die Gehfähigkeit des Klägers aus heutiger Sicht nicht mehr beurteilen zu können, treffe aber gleichwohl Aussagen für das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die alleinige Abqualifizierung der Gutachter aus den Vorverfahren vermöge den Nachweis für ein rentenrechtlich relevant eingeschränktes Leistungsvermögen zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erbringen.
Hiergegen hat der Kläger am 06.01.2025 Berufung eingelegt. Aufgrund der Zoster-Infektion mit massiv einschießenden Schmerzen und Besonderheit der Erkrankung sei der Leistungsfall sicher im Dezember 2013 eingetreten und bestehe lückenlos bis heute fort. Die Auswertung der gesamten Befunde und des Gutachtens des Y. ergebe, dass bereits seit dem genannten Zeitpunkt bis heute keine betriebliche Einsatzfähigkeit gegeben und der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Mit einer derartigen, eskalierten Zoster-Infektion könne niemand mehr arbeiten. Soweit der Senat im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten von P. eingeholt habe, leide dies unter ebenso groben Mängeln wie dessen oberflächliches Gutachten vom 16.06.2016 und sei dem überzeugenden Gutachten des Y. unterlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2024 abzuändern und die Be- klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2022 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08.02.2023 zu verpflichten, den Bescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 aufzuheben und ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall bei Antragstellung im Dezember 2013 nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte, die die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG für zutreffend erachtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 25.03.2024 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2025 hat sie einen weiteren, am 08.11.2023 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Senat hat die vollständigen Behandlungsdokumentationen der Schmerzambulanz der Klinik für Anästhesie, operative Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie des O. Krankenhauses W. und des Praktischen Arztes L. für den Zeitraum von 2012 bis 2020 beigezogen. Die Behandlungsdokumentation des psychologischen Psychotherapeuten R. war nicht zu erlangen; seine Praxisnachfolgerin (Frau Z.) konnte die übernommenen Patientenakten nicht mehr auffinden.
Anschließend ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines nach Aktenlage erstellten Gutachtens des P.. Einen aufgrund dieser (erneuten) Beauftragung (des vom Kläger für unqualifiziert gehaltenen Sachverständigen) gegen den Berichterstatter gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2025 abgelehnt.
In seinem Gutachten vom 20.03.2025 hat P. seine vorigen Diagnosen sowie die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung der seither beigezogenen bzw. eingeholten weiteren Berichte und Gutachten bezogen auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis Oktober 2014 wiederholt und bestätigt. Eine durch den Kläger erlittene Herpes Zoster Infektion sei möglich, jedoch nicht nachgewiesen. Die Bestimmung von Antikörpern jedweder Höhe lasse keinen prädiktiven Wert oder Aussagewert über Rezidivgefahr, Schwere oder Verlauf von Herpes Zoster oder auch einer Post-Zoster-Neuralgie zu. Im Falle des Klägers fehle es an einer (notwendigen) medizinischen Dokumentation über den typischen Verlauf solch einer Infektion. 2013 und 2014 wie auch noch bei Begutachtung durch ihn 2016 habe kein körperliches Stigma eines durchgemachten Zosters irgendwo an der Haut, keine Hyperpigmentierung oder Diskolorierung bestanden. Auch sei – bei völlig divergenten Angaben – eine klare Zuordnung einer Post-Zoster-Neuralgie zu einem klassischen Dermatom nicht möglich. In der Anamnese bei seiner Untersuchung habe der Kläger einen Zoster lumbal im Segment L2 – L5 im Jahr 2012 angegeben. Üblicherweise trete dieser jedoch in einem Segment und nicht in dreien auf. Es könnte beim Kläger auch eine Herpes simplex-Virusinfektion bestanden haben, die zu nahezu identischen Läsionen führe und zu häufigen Rezidiven neige, sich aber eben nicht auf ein Dermatom beschränke. Insgesamt habe sich im Zeitraum Dezember 2013 bis 2014 sowie auch noch bei seiner Untersuchung 2016 ein lokales Schmerzsyndrom gezeigt, durch das der Kläger ausweislich des klinischen und Beobachtungsbefundes in der Ausprägung nicht hochgradig eingeschränkt gewesen sei.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.05.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Nachdem der Kläger die Einholung eines weiteren schmerztherapeutischen/neurologischen Gutachtens nach §§ 103, 106 SGG beantragt hat (Schriftsatz vom 15.05.2025), ist ihm vom Senat mitgeteilt worden, dass an der genannten Absicht festgehalten werde (Schreiben vom 14.05.2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten zu den Verfahren S 24 R 729/14 (SG) und L 14 R 150/19 (LSG NRW) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 05.12.2024 wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 06.05.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen des Klägers zur Sache nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Zurücknahme des (nach Rechtskraft des Urteils des LSG NRW vom 13.03.2020 – L 14 R 150/19) bestandskräftigen Ablehnungsbescheides über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 abgelehnt hat. Hingegen ist der Bescheid vom 25.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025, mit dem ein erneuter Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus November 2023 abgelehnt worden ist, nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der einen späteren erneuten Antrag ablehnt, nicht gemäß § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG Beschl. v. 12.08.2021 – B 9 SB 7/21 BH – juris Rn. 10; LSG Bayern Urt. v. 30.09.2015 – L 2 P 22/13 – juris Rn. 28). Die Wirkung des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 reicht nicht über den Erlasszeitpunkt des überprüften Bescheides aus dem Jahr 2014 hinaus, während der jüngste Ablehnungsbescheid sich auf die Zeit ab der Antragstellung im November 2023 bezieht.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitige Bescheid beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, ihren Bescheid vom 18.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zurückzunehmen und dem Kläger auf seinen Antrag aus Dezember 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Maßgebend für die Beurteilung eines Überprüfungsbegehrens gem. § 44 SGB X ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides, dies unter rückschauender Betrachtung im Lichte einer eventuell geläuterten Rechtsauffassung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R – juris Rn. 17 m.w.N; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 44 Rn. 59 f.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die (überprüften) Bescheide aus 2014 sind nicht unrichtig. Die Beklagte hat den vom Kläger im Dezember 2013 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vielmehr zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Erwerbsminderung bestand (bis) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 37 SGB X) des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 nicht.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert - neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen - Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Zur Überzeugung des Senats ist es ihm in der Zeit zwischen der Antragstellung im Dezember 2013 (ab der er einen Leistungsfall geltend macht) und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 durchgängig möglich gewesen, (jedenfalls) körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – im Umfang von sechs Stunden und mehr (arbeits-)täglich, d.h. an fünf Tagen in der Woche, zu verrichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Begründungen des angefochtenen Urteils des SG vom 05.12.2024, des Urteils des 14. Senates des LSG NRW vom 13.03.2020 (L 14 R 150/19) und des Urteils des SG vom 11.02.2019 (S 24 R 729/14) Bezug genommen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Diese macht sich der erkennende Senat nach Überprüfung zu eigen.
Das durch die Sachverständigengutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie K. vom 05.02.2014, P. vom 16.06.2016 und G. vom 05.10.2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 26.08.2019) im Verwaltungs- und anschließenden Klage- und Berufungsverfahren zum Ablehnungsbescheid vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 gewonnene Beweisergebnis ist nicht durch nachträgliche Erkenntnisse entkräftet, sondern vielmehr im Gegenteil durch die Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychotherapie und Psychotherapie A. vom 21.09.2022 im Verwaltungsverfahren und das im Berufungsverfahren eingeholte weitere Gutachten des P. vom 20.03.2025 nochmals verfestigt worden. Zur Überzeugung des Senats hat insbesondere der Sachverständige P. die beim Kläger bestehenden Einschränkungen unter Würdigung des Beschwerdevortrags und des gesamten Sachverhalts nachvollziehbar festgestellt sowie anschließend hieraus ein – unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen – vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum (wie bereits in seinem Gutachten vom 16.06.2016) überzeugend sowie widerspruchsfrei abgeleitet. Dabei hat er ebenso treffend dargelegt, weshalb den gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten der Fachärzte für Innere Medizin U. vom 02.01.2017 (aus dem Klageverfahren S 24 R 729/14) und des Y. vom 31.07.2024 in deren sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung nicht gefolgt werden kann.
Die klägerseitige Ansicht, dass die Ausführungen P.s zur Zoster-Neuralgie unhaltbar und dessen Gutachten unbrauchbar seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Diagnose sei seit 2015 mehrfach aktenkundig geworden, ist dem gerichtlichen Sachverständigen die Aufgabe zugekommen, die gesammelten medizinischen Befunde und Einschätzungen zu würdigen und die (verschiedenen) Beurteilungen zu diskutieren. Im Gutachten vom 20.03.2025 hat P. die Kriterien für die Diagnose eines Herpes Zoster umfassend dargelegt und über eine Auswertung der – nach seinem Gutachten vom 16.06.2016 umfassend erweiterten – Aktenlage (sodann) begründet, weshalb eine Erkrankung des Klägers hieran im August 2012 (weiterhin) durchaus zu vermuten, allerdings nicht sicher nachzuweisen sei. Der Kläger könne auch rezidivierend Herpes simplex Virusinfektionen erlitten haben. Antikörper jedweder Höhe hätten keinen prädiktiven Wert für den Verlauf der Zoster-Erkrankung und einer Post-Zoster-Neuralgie. Dies ist von Y. bestätigt worden, der ebenfalls ausgeführt hat, dass die Diagnose der Zoster-Neuralgie bei einem sich vielfältig darstellenden Störungsbild klinisch anhand der beklagten Symptome erfolge und sich (anders als U. meine) nicht am Varizellen-Titer ableiten lasse.
Wie dies bereits der 14. Senat in seiner Entscheidung vom 13.03.2020 dargelegt hat, sind für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruchs jedoch auch nicht Diagnosen, sondern vielmehr die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen maßgeblich (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 09.09.2019 – B 5 R 21/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 05.01.2022 - L 8 R 752/16 - juris Rn. 58; Beschl. v. 14.03.2023 – L 8 R 878/22 – juris Rn. 31 m.w.N.). Entsprechend zutreffend hat (insbesondere) P. herausgestellt, dass (unabhängig von der akademisch-diagnostischen Einordnung) allein entscheidend sei, wie der klinische Schmerz den Versicherten nach Lokalisation, Ausprägung und Schmerzniveau funktionell beeinträchtige. Gerade bezogen auf die vom Kläger geltend gemachte Zoster-Neuralgie hat er dabei schlüssig dargelegt, dass die seinerzeit bestehende Schmerzstörung (unabhängig von der Diagnose) keine derartig objektivierbare Ausprägung gezeigt habe, dass das quantitative Leistungsvermögen hierdurch rentenrelevant gemindert worden sei. Während zwischenzeitlich die Diagnose einer Panalgesie, eines Ganzkörperschmerzes im Sinne einer somatoformen Störung bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu sichern sei, habe – so P. – beim Kläger in den Jahren 2013/2014 im Rahmen einer somatoformen/ chronischen Schmerzstörung eher ein lokales, in seiner Ausprägung nicht hochgradiges Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden. Daraus folgten im streitrelevanten Zeitraum, wie vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, allein qualitative Leistungseinschränkungen.
Das Gutachten des Internisten Y. vom 31.07.2024 überzeugt demgegenüber nicht. Er rückt die subjektiven Angaben des Klägers über Selbstbeurteilungsinstrumente ins Zentrum und versäumt (wie bereits das Gutachten der U. vom 02.01.2017) die gebotene kritische Beschwerdevalidierung, wie sie P. bereits in seinem Gutachten vom 16.06.2016 und ebenso – nach Aktenlage – G. (im Gutachten vom 05.10.2017) vorgenommen haben. Dabei gelangt Y. trotz der Annahme einer „gutachtentypischen" Aggravation oder „Leidensbetonung“ über die beklagten Symptome zu der Diagnose der Post-Zoster-Neuralgie, die er (,wie der Kläger auch,) ohne Differenzierung möglicher unterschiedlicher Ausprägungen verallgemeinernd als eine schwerstgradige chronische Schmerzerkrankung bezeichnet, die oft mit schweren psychiatrischen Symptomen, Depressionen, Zerstörung der Schlafarchitektur und Suizidalität einhergehe. Aus einer solch pauschal-abstrahierenden Betrachtung können für die sozialrechtliche Beurteilung des Einzelfalls jedoch keine substantiierten Schlüsse gezogen werden. Soweit Y. feststellt, der Kläger erfülle die von ihm genannten Bedingungen bei einer Generalisierung der Schmerzen bis 2018, fehlt es an jeder näheren Darlegung, in besonderem Maß (auch) zu der Frage, weshalb die Schmerzsymptomatik bereits im streiterheblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu einer vollen Erwerbsminderung geführt habe. Dies gilt umso mehr als Y. ausdrücklich selbst eine „offensichtlich deutliche Verschlechterung der Symptomatik“ gegenüber dem Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2017 beschreibt, die sich seiner Meinung nach neben dem chronischen Schmerzgeschehen ohne angemessene Therapie auch durch eine erheblich belastende häusliche Situation mit Versorgung eines erst nach 2017 geborenen genetisch schwer kranken Sohnes speise. Eine Begründung dafür, dass und warum die entsprechend auch nach Y. noch deutlich bessere gesundheitliche Situation des Klägers 2014 gleichwohl schon damals eine rentenberechtigende Schwelle überschritten habe, findet sich nicht.
Dem Beweisantrag des Klägers, ein weiteres schmerzmedizinisches/neurologisches Sachverständigengutachten nach §§ 103, 106 SGG einzuholen, war nicht nachzukommen. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Beweisergebnissen im Allgemeinen nicht. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtensergebnisse gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Liegen mehrere Gutachten vor und hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (st. Rspr. vgl. z.B. BSG Beschl. v. 05.12.2022 – B 9 V 30/22 B – juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl v. 15.07.2022 – B 1 KR 9/22 B – juris Rn 6; Beschl. v. 23.06.2021 – B 1 KR 56/20 B – juris Rn. 6; Beschl. v. 27.04.2021 – B 13 R 125/20 B – juris Rn. 7).
Derartige Mängel haften hier weder den Gutachten des P. vom 16.06.2016 und des G. vom 05.10.2017 noch dem Gutachten des P. vom 20.03.2025 an. Soweit sich der Kläger der Kritik des Internisten Y. an der Befähigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P. zur sozialmedizinischen Beurteilung von Schmerzerkrankungen angeschlossen hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. So führt letzterer langjährig die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie und wird auf diesem Gebiet für die Ärztekammer Nordrhein zudem als Fachprüfer tätig. Darüber hinaus fungiert der Sachverständige P. als einschlägiger Leitlinienautor und hinsichtlich der Begutachtungen von Schmerzsyndromen als Leitlinienmitglied (Leitlinie Schmerzbegutachtung, 5. Version 2023 AWMF-Registernummer 187-006). Schließlich ist er zertifizierter Gutachter der Deutschen Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung.
Entsprechend geht auch die (mit dem Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter geäußerte) Kritik des Klägers an der nochmaligen Beauftragung des P. durch den Senat fehl. Der Sachverständige verfügt nicht nur über die notwendige fachärztliche und schmerzmedizinische Expertise und sozialmedizinische Erfahrung zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern hat den Kläger zudem neben Herrn K. am zeitnähesten zum streitrelevanten Zeitraum persönlich untersucht. Damit war er in besonderer Weise geeignet, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweisfragen zu beantworten. Anders als die vagen Angaben des Y. bilden die fundierten Ausführungen P.s, die zudem (wie dargelegt) in Einklang u.a. mit den Gutachten von Herrn K., G. und A. stehen, zur Überzeugung des Senats eine substantiierte Grundlage für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Leistungsbegehren des Klägers für den Zeitraum zwischen Antragstellung im Dezember 2013 bis zum Beginn des Jahres 2017 zudem – wie vom SG bereits dargelegt – die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 S. 1, 3 SGB X (i.V.m. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) entgegenstünde, nach der die begehrte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren ab dem Überprüfungsantrag des Klägers vom 22.12.2021 erbracht werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.