L 11 AS 547/24

Sozialgericht
SG Braunschweig (NSB)
1. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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2. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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3. Instanz
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Kategorie
 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

                        Braunschweig vom 10. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

                        Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

                        Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

                                                        

Der am F. geborene Kläger leidet an einer Encephalopathie. Er begehrt die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seinen Eltern und seinen vier Geschwistern mit Bescheid vom 11. September 2023 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 (Bl. 10ff. der elektronischen Verwaltungsakte – eVA; Blattzahlen beziehen sich auf die Nummerierung im gerichtlichen elektronischen Aktenprogramm e²A). Dem Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung vom 5. März 2024 war eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, in der eine besondere Kostform nicht für erforderlich gehalten wurde (Bl. 283f. eVA, Bl. 7 der Gerichtsakte des Sozialgerichts - SG - Braunschweig). Mit Bescheid vom 26. März 2024 und Widerspruchsbescheid vom 23. April 2024 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 im Hinblick auf die Anerkennung des Mehrbedarfs für Ernährung ab (Bl. 285, 311 eVA).

Dagegen hat der Kläger am 26. April 2024 Klage vor dem SG Braunschweig erhoben.

Mit Urteil vom 10. September 2024 hat das SG die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, dass die Berufung nicht zulässig sei. Dafür wäre es, so das SG, erforderlich gewesen, dass der Kläger zumindest vorgetragen hätte, dass ihm Mehrkosten für die Ernährung in Höhe von mindestens 62,50 Euro monatlich entstünden, was nicht geschehen sei. Eine Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Oktober 2024 eingelegten Berufung. Der Beklagte habe den Mehrbedarf dauerhaft abgelehnt.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Nichterreichens des sog. Beschwerdewertes von mehr als 750,00 Euro unzulässig sein dürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und dass die Nichtzulassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob das Berufungs- oder ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchgeführt werden soll, hat der Kläger mitgeteilt, dass er das Berufungsverfahren durchführen möchte.

Der Senat hat den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, dass vorliegend eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 158 SGG in Betracht kommt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

                                               Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens im Beschlusswege nach § 158 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGG, denn die Berufung ist nicht statthaft.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich nicht aus den Vorschriften über den Unterabschnitt „Berufung“ etwas anderes ergibt (§ 143 SGG). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sieht insoweit u. a. vor, dass eine Berufung der Zulassung durch das SG bedarf, wenn bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes diese Grenze nicht. Der geltend gemachte Mehrbedarf kann kein isolierter Streitgegenstand sein, sondern immer nur zusammen mit dem Regelbedarf geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, Rn. 9). Dementsprechend bezieht sich der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten auf den Bewilligungsbescheid vom 11. September 2023, mit dem der Beklagte für den zwölfmonatigen Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen bewilligt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 14). Für den Zeitraum von 12 Monaten wurde in Bezug auf den im Bewilligungszeitraum noch nicht einmal im Kleinkindalter befindlichen Kläger kein ernährungsbedingter Mehrbedarf in einer Höhe von mehr als 750,00 Euro nachvollziehbar dargelegt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Beschwer in Höhe von mehr als 750,00 Euro die Darlegung eines monatlichen Mehrbedarfs von mehr als 62,50 Euro monatlich voraussetzen würde. Für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in dieser Höhe liefert das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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