Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für ein Vorverfahren.
Die Bevollmächtigte und Betreuerin des am 00.00.0000 geborenen Klägers beantragte am 10.01.2022 formlos bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für den Kläger.
Am 14.01.2022 bestätigte die Beklagte den Antragseingang und bat um Übersendung der Rentenantragsvordrucke zur weiteren Bearbeitung, woran sie am 30.03.2022 erinnerte. Dabei wies sie darauf hin, dass sie den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen werde, wenn sie innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Nachricht des Klägers erhalte, weil ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen bzw. der Angaben zum Sachverhalt der Rentenanspruch nicht anerkannt werden könne.
Am 07.04.2022 bat die Betreuerin und Bevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung. Der Kläger sei wegen seiner schweren kognitiven Einschränkungen – jetzt noch verstärkt durch eine umfangreiche Operation infolge Gehirnblutungen – und auch wegen tiefgreifender Änderungen in seinem Lebensumfeld, nicht fähig mitzuwirken.
Mit weiteren Schreiben an die Betreuerin des Klägers vom 10.08.2022, 17.08.2022 und 15.09.2022 bat die Beklagte erneut um Übersendung der Formanträge (R0100 [Hauptvordruck mit allen Angaben zur Person, zu Versicherungszeiten, Sozialleistungen], R0210 [Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung, u.a. Angaben zum Berufsleben, behandelnden Ärzten] und R0810 [Meldung zur Krankenversicherung der Rentner]). Die Betreuerin des Klägers übersandte daraufhin lediglich das Formular R0810.
Mit Schreiben vom 01.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger über dessen Betreuerin mit, dass weiterhin die Antragsformulare R0100 und R0210 zur weiteren Bearbeitung des Rentenantrages fehlten. Die Betreuerin des Klägers wurde gebeten, zumindest alle Angaben zu machen, die ihr bekannt seien. Die übrigen Angaben könne sie offenlassen. Ferner wurde sie gebeten, das Betreuungsgutachten und, soweit vorhanden, medizinische Unterlagen beizufügen. Abschließend wies die Beklagte daraufhin, dass sie den formlosen Antrag nach Aktenlage bescheiden werde, wenn die Anträge nicht innerhalb der nächsten sechs Wochen vorlägen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Nachdem weder der Kläger noch dessen Betreuerin die erbetenen Antragsvordrucke bei der Beklagten eingereicht noch Hinderungsgründe vorgetragen hatten, lehnte diese mit Bescheid vom 16.01.2023 den Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab. Besondere Umstände, die in seinem Fall zu einer anderen Entscheidung führen könnten seien nicht ersichtlich oder geltend gemacht.
Hiergegen legte der Kläger durch seine Betreuerin und Bevollmächtigte am 23.01.2023 Widerspruch ein. Am 30.01.2023 übersandte diese den Antragsvordruck (R0100).
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2023 den Bescheid vom 16.01.2023 auf. Dieser Bescheid ergehe aufgrund des Widerspruchs vom 21.01.2023. Dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Die Kosten, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden seien, seien nicht zu erstatten. Der Bescheid vom 16.01.2023 habe den Informationen entsprochen, die der Beklagten vorgelegen hätten. Eine andere Entscheidung sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Zwar habe die Beklagte den Bescheid nach dem Widerspruch geändert; dies allerdings nicht wegen des Widerspruchs, sondern weil der Kläger erst nachträglich im Widerspruchsverfahren seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Daher bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Weiterhin übersandte sie am 08.02.2023 an die Betreuerin und Bevollmächtigte den Vordruck R0210, der ausgefüllt zurückzusenden sei.
Dagegen legte der Kläger am 15.02.2023 Widerspruch ein. Die Betreuerin und Bevollmächtigte des Klägers führte aus, nicht das Einreichen des Formulars R0100 habe zur Abhilfe des Widerspruchs vom 21.01.2023 geführt. Kausal für die Abhilfe sei vielmehr allein der Widerspruch gewesen. Schließlich greife auch der Vorwurf fehlender Mitwirkung nicht. Der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, ausreichend an dem Rentenverfahren mitzuwirken. Dies sei der Beklagten im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach mitgeteilt worden. Seine Betreuerin habe seinen Lebenslauf allenfalls in Ansätzen gekannt und habe diesen auch durch Befragungen von Angehörigen und Behörden nur unzureichend aufklären können. Dennoch habe sie die Formulare weitestgehend ausgefüllt und eingereicht. Da es daher nicht an Mitwirkung gemangelt habe und das Fehlen weiterer Mitwirkung weder dem Kläger noch ihr habe zugerechnet werden können, sei der Bescheid vom 16.01.2023 zu Unrecht ergangen und der Widerspruch vom 21.01.2023 zur Wahrung der Interessen des Klägers notwendig gewesen. Die Beklagte habe daher die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Mit Bescheid vom 16.03.2023 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger ab, da dieser die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 zurück. Der Bescheid vom 07.02.2023 sei zu Recht ergangen. Eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) komme nicht in Betracht, wenn erst eine nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten eine Entscheidung (hier die Fortführung des Rentenverfahrens) erlaube.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens verpflichtet sei, da der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Nicht das Einreichend des Formulars R0100 habe zur Abhilfe des Widerspruchs geführt, kausal für die Abhilfe sei vielmehr allein der Widerspruch gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Vordruck „R 210“ offensichtlich nicht für die Entscheidung erforderlich gewesen. Die Bevollmächtigte und Betreuerin hat die von ihr geforderten Gebühren mit 1.206,18 € beziffert.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 07.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Das SG hat die Beteiligten am 12.09.2024 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, wobei eine Verfügung „Anhörung zum Gerichtsbescheid“ durch die Kammervorsitzende einfach signiert worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Mitwirkungshandlung des Klägers durch Übersendung des benötigten Antragsformulars erst nach der Widerspruchserhebung liege. Das Verhalten des Klägers, erst im Widerspruchsverfahren die bereits im Verwaltungsverfahren gebotene Handlung nachzuholen und dann die Erstattung der Verfahrenskosten zu verlangen, sei rechtsmissbräuchlich bzw. widersprüchlich.
Gegen den ihm am 26.11.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.11.2025 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte habe ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, bzw. ihn von der entsprechenden Rechtsanwaltsforderung freizustellen, § 63 SGB X. Das SG verkenne den Sachverhalt, wenn es davon ausgehe, dass seine Mitwirkung für die letztendliche Abhilfe (weiteres Tätigwerden der Beklagten) gesorgt habe. Nicht das Einreichen des Formulars R0100 habe zur Abhilfe des Widerspruchs vom 21.01.2023 geführt. Kausal für die Abhilfe sei vielmehr allein der Widerspruch gewesen. Ihm könne darüber hinaus angesichts zahlreicher Entschuldigungsgründe keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden. Er habe schon gar keine Mitwirkungspflicht gehabt, da deren Erfüllung ihm aus einem wichtigen Grund nicht habe zugemutet werden können, § 65 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB l). Er sei wegen kognitiver Einschränkungen zu einer Mitwirkung nicht in der Lage gewesen. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Kosten liege jedenfalls nicht vor, die Sachlage habe sich insofern geändert, als er im Widerspruchsverfahren zur Mitwirkung in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte habe die volle Verantwortung dafür, dass der Widerspruch notwendig geworden sei. Sie sei über seine fehlende Merkfähigkeit informiert worden und hätte mit ihrer Entscheidung über den Widerspruch auf seine Gesundung warten können. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte im Bescheid vom 07.02.2023 sage, dass der Bescheid aufgrund des Widerspruchs ergehe, dann aber sage, dass die Abhilfe wegen nachträglicher Erfüllung der Mitwirkungspflicht erfolge.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 zu verurteilen, ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren bezüglich des am 21.01.2023 erhobenen Widerspruchs in Höhe von 1.206,18 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der seiner Betreuerin ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung gem. § 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat im Termin die einseitige mündliche Verhandlung beantragt.
Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die den Senat zu einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG an das SG veranlassten. Soweit das SG die am 12.09.2024 erfolgte Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides nicht zu den Akten genommen bzw. die Kammervorsitzende kein vollständiges Schriftstück qualifiziert signiert, sondern nur die Verfügung „Anhörung zum Gerichtsbescheid“ einfach signiert hat, führt dies nicht zur Zurückverweisung der Sache an das SG gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, da aufgrund dessen keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das durchgeführte Vorverfahren gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, da sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.01.2023 nicht erfolgreich gewesen ist.
Ob ein Widerspruch gegen einen Bescheid erfolgreich gewesen ist, richtet sich grundsätzlich nach einer formalen Betrachtungsweise (BSG, Urteil vom 12.03.2013 – B 14 AS 68/12 R -, Rn. 21). Hiervon ist jedoch abzuweichen, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg“ rechtlich zurechenbar ist (BSG, Urteil vom 21.07.2002 – 4 RA 20/91 -, Rn 20), also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht (BSG, Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R -, Rn. 16). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Widerspruchsführer seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil [SGB I]) erst im Widerspruchsverfahren nachkommt (BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 -, Rn. 20; vgl. auch Roos/Blüggel in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 63 Rn. 21; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X [Stand:04.04.2023], Rn.14).
Die hiernach erforderliche ursächliche Verknüpfung fehlt vorliegend, da nicht die Einlegung des Widerspruchs zu dessen Erfolg geführt hat, sondern die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I durch Übersendung des Antragsformulars R0100 am 31.01.2023. Hieran ändert auch nichts, dass das Widerspruchsverfahren formal durch Abhilfe beendet worden ist.
Der Bescheid vom 16.01.2023, mit dem der Rentenantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig gewesen, da trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte die Antragsformulare R0100 und R0210 durch den Kläger zunächst nicht eingereicht worden sind (§ 60 Abs. 1, 2 SGB I).
Da der Kläger zum Zeitpunkt der (formlosen) Beantragung der Rente am 10.01.2022 unter Betreuung gestanden hat (Beschluss des AG Herford vom 05.01.2022) wird nach den Grundlagenregelungen der §§ 166, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Verhalten des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet (vgl. Mrozynski, SGB I, Allgemeiner Teil, Komm., 7. Auflage 2024, § 60 Rn. 18). Hiernach ist die Nichtübersendung der Antragsformulare durch die Betreuerin und Bevollmächtigte dem Kläger zuzurechnen. Dabei ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, abzuwarten, bis der Kläger in der Lage wäre, Angaben zu machen, da die Angabe von Tatsachen bzw. Abgabe von Erklärungen in der Sphäre des Versicherten liegt, ohne dessen Zutun überhaupt keine Bearbeitung des Antrages möglich wäre. Da die Betreuerin und Bevollmächtigte des Klägers jedoch auch nach der Aufforderung der Beklagten vom 01.11.2022 keinerlei Angaben gemacht, nicht, wie von der Beklagten angeboten Teile offengelassen und auch nicht dargelegt hat, weshalb sie die Formulare nicht soweit möglich ausfüllen kann, wäre überhaupt keine Bearbeitung des Rentenantrages möglich gewesen.
Der für die Ablehnung des Rentenantrages gem. § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen ist am 30.03.2022 rechtsfehlerfrei erteilt worden.
Die Beklagte hat auch bei der Rentenablehnung wegen fehlender Mitwirkung das ihr obliegende Ermessen ausgeübt (§ 66 Abs. 1 SGB I). Im Bescheid vom 16.01.2023 hat sie im Tenor ausgeführt, dass sie dem Antrag auf Rente vom 11.01.2022 nicht entsprechen „könne“ und nicht etwa nicht „dürfe“. Sie hat darauf abgestellt, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Wie dargelegt, ist hinsichtlich des Nichtübersendens der Antragsvordrucke auf dessen Betreuerin abzustellen, deren Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist. Da der Kläger darüber hinaus nicht vorgetragen hat, welche berücksichtigungsfähigen Tatsachen außer Acht geblieben seien, ist die von der Beklagten vorgenommene Entscheidung auch nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89 -, Rn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.