Auf die Beschwerde des Zeugen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2025 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss war aufzuheben, weil sich nicht feststellen lässt, dass das Sozialgericht gegenüber dem Sachverständigen die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderliche Nachfrist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gesetzt hat.
Ist eine schriftliche Begutachtung angeordnet und versäumt der Sachverständige eine ihm gesetzte Frist, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 411 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn dieses vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 EUR nicht übersteigen (§ 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Sachverständige bei Säumnis setzt ein Verschulden des Sachverständigen voraus (vgl. nur Scheuch/Thönissen, in: BeckOK ZPO, § 411 Rn. 6).
Das Sozialgericht hat dem Sachverständigen zwar mit Beschluss vom 26.02.2025 eine Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 25.03.2025 gesetzt. Die Fristsetzung ist dem Sachverständigen jedoch nicht persönlich (§ 177 ZPO) zugestellt worden, sondern wurde vielmehr in den Briefkasten der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der L. C. (H. Z.) eingeworfen.
Gemäß § 180 Satz 1 ZPO kann ein Schriftstück - hier also die mit Beschluss vom 26.02.2025 gesetzte Nachfrist - in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, sofern die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Voraussetzung für eine Zustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten ist somit, dass der Adressat an der angegebenen Anschrift eine Wohnung oder einen Geschäftsraum unterhält, die Zustellung durch Übergabe an den Adressaten nach § 177 ZPO gescheitert ist und zudem eine Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder im Geschäftsraum (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht erfolgen konnte, insbesondere, weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger dort angetroffen wurden (vgl. nur Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 180 Rn. 2 f. m.w.N. aus d. Rspr. d. BGH).
Wie bereits dargelegt, wurde der die Nachfrist setzende Beschluss vom 26.02.2025 dem Sachverständigen nicht persönlich zugestellt. Ungeachtet der Frage, ob eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO grundsätzlich ausführbar war, scheitert diese bereits daran, dass der Sachverständige unter der Zustellungsanschrift weder eine Wohnung noch (eigene) Geschäftsräume unterhält noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebes dort Personen beschäftigt. Vielmehr ist er unter der angegebenen Anschrift selber als Oberarzt der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie beschäftigt. Diese Konstellation wird von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. auch Senat, Beschluss v. 30.06.2025 - L 5 U 226/ 25 B). Eine sich ggf. anbietende erweiternde Auslegung der Zustellungsvorschriften auf andere, möglicherweise vergleichbare Sachverhalte kommt jedenfalls aufgrund ihres formalen Charakters nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.2019 – X ZR 94/18, juris Rn. 10).
Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 11.07.2018 - XII ZB 138/18, juris Rn. 7 a.E.) ist nicht eintreten. § 189 ZPO lautet: „Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.“ Für eine Heilung ist erforderlich, dass der Adressat das Dokument tatsächlich erhält, es also „in die Hand bekommt“ (BGH, Urteil v. 12.09.2019 - IX ZR 262/18, juris Rn. 31).
Der Sachverständige hat mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen: Die vom Sozialgericht gesetzte Nachfrist sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Hintergrund sei wahrscheinlich, dass ein Teil der Abteilung im Frühjahr im Rahmen der Bauplanung aufgelöst und auf andere Gebäudeteile verlagert worden sei. Der Verbleib des Dokuments habe sich auch über die Poststelle des Klinikums nicht aufklären lassen. Dieses Vorbringen erscheint nachvollziehbar, lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Da dem Sachverständigen der Beschluss vom 26.02.2025 nicht tatsächlich zugegangen ist, ist eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten, so dass die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderliche Nachfrist nicht gesetzt wurde.
Abschließend weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Werden Verzögerungs- oder Hinderungsgründe bei der Erstellung von Gutachten erst nach Fristablauf oder gar erst mit der Beschwerde vorgetragen, ist dennoch ein Verschulden an der Säumnis mit der Konsequenz einer Ordnungsgeldfestsetzung nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss v.18.04.2024 – L 5 SB 74/24 B). Denn der Sachverständige hat gemäß § 407a Abs. 1 ZPO unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann (Satz 1 Teilsatz 3). Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich - und nicht irgendwann - zu verständigen (Satz 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).